Arbeiten im Rentenalter
Viele Arbeitnehmer können die Zeit nach der Pensionierung kaum erwarten: Je früher desto besser, lautet das Motto. Anderen fällt es schwer, sich ein Leben ohne Arbeit vorzustellen und sie möchten nicht zu abrupt aus dem Erwerbsleben aussteigen. Sie versuchen, länger bei ihrem Arbeitgeber angestellt zu bleiben oder nehmen eine selbständige Tätigkeit auf. Wer länger als bis zur ordentlichen Pensionierung arbeitet, verbessert seine finanzielle Situation auf jeden Fall. Optimierungsmöglichkeiten gibt es viele. Wird die veränderte Vorsorgesituation aber nicht auf die aufgeschobene Pensionierung abgestimmt, verpufft ein Teil des Zusatzeinkommens in Form von unnötigen Steuern oder Rentenkürzungen.
Was passiert mit der Pensionskasse?
Wer nach dem ordentlichen Rentenalter noch erwerbstätig bleibt, kann bei Einwilligung des Arbeitgebers die Pensionskasse weiterführen. Dies kann in Bezug auf die Steuern sinnvoll sein, weil sonst das Erwerbseinkommen und die Pensionskassenrente vollständig als Einkommen versteuert werden müssen. Dies hätte eine deutlich erhöhte Steuerprogression zur Folge.
Trotzdem ist die Weiterführung der Pensionskasse nicht immer zu empfehlen: Teilweise müssen auch nach dem ordentlichen Pensionierungsalter Versicherungsbeiträge für Tod und Invalidität bezahlt werden, obwohl eine IV-Rente aus der zweiten Säule nur bis zum Referenzalter ausbezahlt wird. Die Höhe der Hinterbliebenenleistungen orientiert sich in der Regel am Sparguthaben.
Wer die Pensionskasse weiterlaufen lässt und mit dem Gedanken spielt, später bei definitiver Erwerbsaufgabe die Rente zu beziehen, sollte sich genau über die Erhöhung des Umwandlungssatzes erkundigen: Der Umwandlungssatz sollte sich angemessen erhöhen, wenn die Rente erst ab einem späteren Zeitpunkt als bei ordentlicher Pensionierung ausbezahlt wird. Dies folgt daher, weil die Restlebenserwartung, und damit die Anzahl Jahre in denen die Pensionskasse eine Rente auszahlen muss, umso mehr sinkt, je länger jemand erwerbstätig bleibt.
Säule 3a
Wer sich entschliesst, die Pensionskasse weiterlaufen zu lassen, kann wie bis anhin in die Säule 3a einzahlen. Fünf Jahre nach der ordentlichen Pensionierung ist aber definitiv Schluss. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle 3a-Konti bezogen sein. Ohne Pensionskassenanschluss ist der Einzahlungsbetrag in der Säule 3a auf maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens begrenzt. Bei Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter sind Einzahlungen in die Säule 3a in den allermeisten Fällen empfehlenswert.
AHV
Die AHV kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Unter normalen Umständen ist ein AHV-Aufschub eher nicht zu empfehlen. Lohnenswert ist ein Aufschub meist nur, wenn jemand mit einer überdurchschnittlichen Restlebenserwartung rechnet oder sich während des Aufschubs auf Grund der weiteren Erwerbstätigkeit in einer sehr hohen Steuerprogression befindet.
Je nach Ausgangslage gibt es weitere Massnahmen, welche abgeklärt werden sollten. Auch das Privatvermögen sollte beispielsweise auf die Weiterarbeit ausgerichtet werden.
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Haben Sie gewusst, dass Sie bei Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter weiter in die Säule 3a einzahlen können?
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Ich habe Einkäufe in die vorzeitige Pensionierung getätigt bei einer 1e Versicherung. Kann ich nach Austritt aus der Firma zum vorzeitigen Pensionierungsalter Teilzeit in einer anderen Firma arbeiten und mir das 1e Vorsorgekapital in einer Vorsorgestiftung parkieren lassen?
Wir können Ihnen auf Ihre Anfrage keine verbindliche Aussage geben. Idealerweise wenden Sie sich direkt an Ihre Vorsorgeeinrichtung.
Ich möchte per 1,05.2027 mit 61 pensioniert werden. Bis Ende Jahr 2027 möchte ich arbeiten, dass ich alles erledige, weil ende Jahr werde ich auswandern nach Slowenien. Was muss ich tun?
Bei einer Auswanderung in ein EU-Land können Sie sich nicht der freiwilligen AHV anschliessen. Dies führt unweigerlich zu einer Kürzung der AHV-Rente. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich eine Rentenvorausberechnung zu bestellen, damit Sie wissen welche Rente Sie erwarten können. Für die Leistungen aus der Pensionskasse wenden Sie sich mit Vorteil direkt an die Vorsorgeeinrichtung.
Kann ich mich mit 58 von der Pensionskasse pensionieren lassen (mit natürlich verkürzter Rente) und dann trotzdem weiter arbeiten beim gleichen Arbeitgeber? Falls nicht, müsste ich den Arbeitsvertrag mit 58 kündigen und mich neu anstellen lassen bei meinem Abeitgeber? Bei meiner PK ist die Pensionierung mit 58 möglich laut Reglement.
In der Regel ist eine erneute Aufnahme in die Pensionskasse nach einer Pensionierung nicht mehr möglich. Das von Ihnen geschilderte Vorgehen dürfte unserer Einschätzung nach nicht möglich sein. Wir empfehlen Ihnen, das vorgängig mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Pensionskasse zu klären.
Habe ich das Recht bei meinem Arbeitgeber weiter zu arbeiten nachdem ich Anspruch auf Rente hätte?
Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie auch nach Erreichen des AHV-Referenzalters weiterhin arbeitstätig sind. Ob dies bei Ihrem Arbeitgeber möglich ist, können wir nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, dies direkt mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Pensionskasse aufzunehmen.
Ich bin seit einem Jahr pensioniert und beziehe AHV und eine Pensionskassenrente. Da grosser Lehrermangel herrscht, möchte ich gerne Stellvertretung machen. Worauf muss ich achten?
Es gibt einige Dinge zu beachten: Zum Beispiel besteht in Bezug auf die AHV nach dem Referenzalter ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat. Neu kann auf diesen Freibetrag verzichtet werden um die AHV-Rente zu verbessern. Beträge über CHF 1’400 pro Monat sind aber auf jeden Fall AHV-beitragspflichtig. Allenfalls kann es sinnvoll sein, noch bis Alter 70 eine Neuberechnung der AHV-Rente zu verlangen. Dies ist seit 01.01.2024 einmalig möglich. Zudem können Einzahlungen in die Säule 3a vorteilhaft sein. Wir empfehlen Ihnen, einen unabhängigen Experten beizuziehen um Ihre Gesamtfinanzsituation zu beurteilen.
Ich bezog seit 2021 KTG (22 Monate)und danach bis Juli 2024 IV TG. Seit August 2024 beziehe ich ALG. Mein BVG-Guthaben wurde auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, den Betrag habe ich nun angelegt. Ich lasse mich per März 2026 pensionieren (Jahrgang Februar 1961). Jetzt habe ich die Möglichkeit auf eine 35% Anstellung bis ich 70 Jahre alt bin. Der Brutto-Jahreslohn liegt bei ca. 27’000.- Sfr. Macht es Sinn mich BVG versichern zu lassen? Wenn ja, bedeutet das, dass ich auch AHV pflichtig bin?
Sobald Sie das AHV-Referenzalter erreicht haben, besteht keine BVG-Beitrittspflicht mehr. Ein freiwilliger Beitritt dürfte aufgrund der Richtlinien der Pensionskassen schwierig werden. In Bezug auf die AHV besteht nach dem Referenzalter ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat. Neu kann auf diesen Freibetrag verzichtet werden um die AHV-Rente zu verbessern. Beträge über CHF 1’400 pro Monat sind aber auf jeden Fall AHV-beitragspflichtig.
Ich möchte mich mit 61 frühpensionieren lassen und das BVG-Pensionskassengeld als Ganzes auszahlen lassen, um es teilweise in Fonds anzulegen, teils in den Ausbau unseres Hauses zu investieren. Aber möglicherweise möchte ich nächstes Jahr wieder für zwei bis drei Jahre arbeiten. In meinem Jobbereich und mit meiner Ausbildung würde ich sofort eine Stelle finden, das ist sicher. Kurz gesagt möchte ich mir beide Türen offenhalten. Ein Freizügigkeitskonto kommt nicht in Frage. Ist das in der Art wie beschrieben möglich?
Ja, unserer Meinung nach ist dieses Vorgehen möglich. Ob ein vollständiger Kapitalbezug aus Ihrer Pensionskasse möglich ist, klären Sie am besten direkt mit Ihrer Pensionskasse ab. Wir empfehlen Ihnen, die Frühpensionierung frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Eine spätere Weiterarbeit ist grundsätzlich möglich, auch wenn Sie sich in der Pensionskasse frühzeitig pensionieren lassen.
Seit September 2024 bin ich pensioniert und beziehe AHV und die Rente aus meiner Pensionskasse. Ab Januar bis April 2025 habe ich ich in einer anderen Firma einen befristeten Arbeitsvertrag auf Stundenlohn Basis. Jetzt möchte der neue Arbeitgeber mich festanstellen, da die Branche Saisonal schwankend ist, vermutlich mit Jaresarbeitszeit. Was muss ich bei diesem Vertrag beachten? Ist der Arbeitgeber verpflichtet für mich in eine Pensionskasse einzuzahlen? Die jetzige Rente werde ich weiterhin beziehen. AHV wir bereits jetzt vom Arbeitgeber eingezahlt.
Haben Sie das Referenzalter bereits erreicht so besteht keine BVG-Beitrittspflicht mehr. Vor Erreichen des Referenzalters müsste der Arbeitgeber Sie erneut in der Pensionskasse aufnehmen sofern Ihr Jahreseinkommen den Betrag von CHF 22’680 p.a. überschreitet.
Gibt es eine Begrenzung an Wochenstunden welche eine Person im Rentenalter noch vertraglich weiterarbeiten darf?
Nein, eine solche Begrenzung ist uns nicht bekannt.
Wenn ich (m) nach dem Erreichen des Pensionsalters vom Arbeitgeber in einem 50%-Pensum weiterbeschäftigt werde, z.B. für 1 Jahr, kann ich dann 0-50% des Alterskapitals beziehen und die restlichen 50% nach 1 Jahr, also nach Aufgabe des 50%-Pensums?
Je nach Ausgestaltung der Pensionskasse, könnte das über eine Teilpensionierung durchaus möglich sein. Wir empfehlen Ihnen aber, das Vorgehen entweder mit der Pensionskasse oder mit einem unabhängigen Experten vorgängig zu besprechen.
Was muss ich meinem Arbeitgeber mitteilen, wenn ich nach dem 65. Lebensjahr, also nach der offiziellen Pensionierung, weiterarbeiten möchte? Und welche Unterlagen benötige ich?
Für den Arbeitgeber sind in der Regel keine speziellen Unterlagen nötig, meist genügt eine frühzeitige Information an den Arbeitgeber. Ob dies bei Ihrem Arbeitgeber ebenfalls so ist, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber bestätigen. Zudem ist eine Information an Ihre Pensionskasse nötig, falls Sie weiterhin in der Pensionskasse versichert bleiben möchten. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt mit Ihrem Arbeitgeber bzw. Ihrer Pensionskasse in Verbindung zu setzen, um dies abzuklären. Bitte beachten Sie, dass Sie einen Bezug der AHV Rente oder einen allfälligen Aufschub bei der AHV anmelden müssen. Bei einem Aufschub der AHV Rente ist es sinnvoll, Ihre gesamte Situation zu betrachten, ob dies für Sie lohnenswert ist.
Kann ich bei Erreichen des Rentenalters das Geld der Pensionskasse beziehen und danach anderweitig eine Teilzeitstelle annehmen oder kann die Pensionskasse nicht bezogen werden, wenn ich anderweitig etwas weiterarbeite?
Sie können bei Erreichen des Referenzalters die Altersleistungen (Rente oder Kapital) aus der Pensionskasse beziehen und dennoch auch nach dem Referenzalter weiterarbeiten, hier gibt es keine Einschränkungen. Da Sie ab Referenzalter nicht mehr BVG-beitrittspflichtig sind, würden Sie dann keiner Pensionskasse mehr angeschlossen sein. Beachten Sie, dass Sie bei einer weiteren Erwerbstätigkeit weiterhin in die Säule 3a einzahlen können (bis Alter 70).
Wir planen seit 2018 ins Ausland zu gehen, und uns das Kapital auszahlen zu lassen. Nun trete ich morgen eine neue Stelle an, 07.2025. Nun sagt das neue PK Reglement alles einbezahlen, und am Schluss 50% heraus nehmen, mehr ist nicht drin. Bei meinem letzten Arbeitgeber war abgemacht, alles auszahlen zu lassen, was kein Problem war. Ich habe den Transfer an die neue PK in letzter Minute gestoppt. Was nun? Ich habe es auf einem PK Konto „Zwischenlösung“ wo mir auch geraten wurde, das Testament zu machen, falls was passieren sollte. Das neue Reglement beinhaltet Ehepartner und Kinder, als Erben, ich bin und war nie verheiratet, und es geht hier um einen höheren Betrag.
Grundsätzlich besteht eine gesetzliche Pflicht die Vorsorgegelder von der früheren Pensionskasse in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Je nach Grösse der vorhandenen Freizügigkeitsgelder kann es sein, dass die neue Pensionskasse nicht den gesamten Betrag akzeptiert. In diesem Fall würde ein Teil der Gelder weiterhin auf einem Freizügigkeitskonto verbleiben. Allenfalls kann es sinnvoll sein, wenn Sie Ihre Situation zusammen mit einem Experten anschauen, insbesondere auch was das Testament betrifft.
Ich werde im Juni dieses Jahres pensioniert, meine AHV Rente beträgt dann voraussichtlich 1’720 Fr. Was ist für mich das beste, wenn ich weiter arbeite und einen Lohn von circa 1’200 Fr. erhalte, im Bezug auf die Steuern?
Mit den vorliegenden Informationen ist hier keine verbindliche Antwort möglich. Welches Vorgehen am sinnvollsten ist, ist massgeblich von Ihrer Gesamtsituation abhängig. Wir empfehlen Ihnen diesbezüglich einen unabhängigen Experten zu kontaktieren.
Ich werde Ende Juli 2025 pensioniert und werde mir das PK Kapital ausbezahlen lassen. Nun steht im Raum, dass ich bis Ende September 2025 arbeiten kann, infolge Grossprojekt. Wie soll ich das Handhaben? Bei der AHV bin ich ab 1.8.2025 angemeldet.
Allenfalls können Sie bis Ende September in der Pensionskasse versichert bleiben und das Kapital erst dann beziehen. Dies ist aber abhängig vom Reglement Ihrer Pensionskasse. Wir empfehlen Ihnen, das Vorgehen direkt mit der Pensionskasse zu klären. Die AHV können Sie beziehen, auch wenn Sie weiter erwerbstätig bleiben.
Ich werde dieses Jahr 70 Jahre alt und bin bis jetzt angestellt. Es ist vorgesehen, dass ich einige Aufgaben zukünftig auf Mandatsbasis als selbständiger Berater beim gleichen Arbeitgeber hauptsächlich von zuhause, aber auch von einem Büro beim Arbeitgeber weiterführe. Was muss ich tun, um das rechtlich einwandfrei zu tun?
Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich einen Treuhänder zu kontaktieren. Allenfalls kann es sinnvoll sein, noch bis Alter 70 eine Neuberechnung der AHV-Rente zu verlangen. Dies ist seit 01.01.2024 einmalig möglich.
Ich bin pensioniert, arbeite aber immer noch tageweise als Aushilfe. Kann ich die Fahrtspesen und auswärts Essen wie früher von den Steuern abziehen? Wohne im Kanton BL.
Diesbezüglich können wir leider keine Auskunft geben. Wir empfehlen Ihnen, einen Steuerberater zu kontaktieren.
Ich JG 1961 werde 1 Jahr länger arbeiten bis 31.10.2026. Ich dachte an PK Bezug per offiziellem Renteneintritt (entweder Rente oder teilweise Kapital, ist noch offen). Ich meinte eigentlich dass in diesem Fall die AHV automatisch weiter abgezogen wird und ich die AHV Rente erst bei effektiven aufgeschobenen Renteneintritt beziehen kann? Die Mehreinnahmen aus PK in diesem Zusatzjahr würde ich in Immobilienunterhalt investieren wegen Steuerbelastung und in 3a. Tönt das aus Expertensicht vernünftig?
Ihr Referenzalter liegt aufgrund der AHV Reform 21 bei 64 Jahren und 3 Monaten. Die Mindestdauer für einen Aufschub beträgt ein Jahr. Somit dürfte ein regulärer Bezug in Ihrem Fall vorteilhafter sein. Die Punkte Immobilienunterhalt und Säule 3a scheinen uns durchaus sinnvoll.
Lohnt es sich noch 6-9 Monate nach der Pensionierung zu arbeiten, wenn man nicht weiss ob der Umwandlungssatz der Pensionskasse in der Zeit sinkt. Ich werde Ende Oktober 25 pensioniert, könnte noch 9 Monate bis 65 arbeiten. Aber es ist noch unklar wie der Umwandlungssatz im 26 aussieht. Es ist ja zu erwarten dass er sinkt. Welche Empfehlungen geben Sie?
Senkungen von Umwandlungssätzen werden in der Regel frühzeitig bekannt gegeben. Sodass Sie Ihre Planung damit allenfalls anpassen könnten. Bei einer Weiterarbeit wird üblicherweise auch ein höherer Umwandlungssatz zur Anwendung kommen. Im Zweifelsfall kann Ihnen ein unabhängiger Berater eine Einschätzung geben.
Ich plane mich mit 62ig in Pension zu gehen. Mein Kapital bei der Pensionskasse möchte ich mir auszahlen lassen. Wenn ich mich entschliesse, dennoch einer Arbeit nachzugehen im Teilzeitpensum. 1. Darf ich das? Muss ich in die 2. Säule erneut einzahlen? Wenn ja wie?
Wenn Ihr Einkommen nach der Pensionierung über CHF 22’050 liegt, werden Sie erneut BVG-Anschlusspflichtig (bis zum Referenzalter). Sie würden in diesem Fall erneut in eine Pensionskasse eintreten und Beiträge bezahlen. Bei Erwerbsaufgabe würden Sie auch in dieser Pensionskasse pensioniert und können über den Bezug der Altersleistungen entscheiden.
Kann ich mich frühpensionierten lassen und danach die Stelle wechseln und nochmals bei dieser neuen Pensionskasse aufgenommen werden, oder ist das gar nicht möglich? Bekomme ich dann eine 2. Rente oder nur eine Kapitalabfindung von der neuen Kasse?
Solange es sich um eine andere Pensionskasse handelt, sollte dies kein Problem sein. Es ist durchaus möglich, mehrere Renten von verschiedenen Pensionskassen zu bekommen.
Ich bin in Rente (Deutschland) und bekomme 300 Euro pro Monat. Kann ich in der Schweiz arbeiten? Wie viel kann ich maximal verdienen?
Eine Erwerbstätigkeit im Rahmen der Personenfreizügigkeit sollte in der Schweiz möglich sein. Ein Maximalbetrag ist uns nicht bekannt.
Ich möchte einen Rentner für Arbeiten in und um mein Haus anstellen. Auf was muss ich achten, beziehungsweise bin ich verpflichtet Versicherungen, AHV oder der gleichen abzuschliessen oder ihn dafür anzumelden? Oder liegt das in der Verantwortung des Rentners den ich beauftrage?
Für diese Frage wenden Sie sich bitte an einen Treuhänder, der Ihnen Ihre Pflichten und Rechte aufzeigen kann.
Kann man als Angestellter mit 70+ Alter in der Schweiz arbeiten?
Ja, das ist möglich.
Ich habe das Pensionierungsalter erreicht, arbeite aber weiter. Die PK läuft ebenfalls „normal“ weiter. Bis jetzt noch keine Rente aus der PK und die AHV-Rente ist aufgeschoben. Nun stellt sich die Frage, ob die Risikoversicherung in der PK noch sinnvoll ist? Kann ich die Risikoleistungen bei der PK herausnehmen und nur noch Sparbeiträge zahlen? Oder müssen die Risikoleistungen weiterhin versichert bestehen (im Sinne „alles oder nichts“)? Meine Partnerin ist ebenfalls pensioniert und erhält AHV-Rente. Keine minderjährige Kinder vorhanden.
Uns ist nicht bekannt, dass der Sparteil vom Risikoteil in der Pensionskasse getrennt werden kann. Hier müsste Ihnen jedoch Ihre Pensionskasse detaillierte Informationen geben können.
Wie rechne ich als Betrieb einen in einer befristeten Zeit, einen Pensionär im Stundenlohn ab. Mit welchen Abgaben muss ich rechnen, dass dies legal seinen geordneten Weg geht. Und in welcher Form bin ich gegenüber ihm, garantie-/ bzw. schadenhaftpflichtig.
Zu diesen Fragen müssen wir Sie an einen Treuhänder / Treuhänderin verweisen. Diesbezüglich haben wir keine ausreichende Expertise.
Ich bin seit März pensioniert und bekomme die AHV und PK-Rente. Gibt es eine monatliche Lohngrenzen so dass keine AHV und Steuern bezahlt werden müssen.
Nach erreichen des Referenzalters besteht eine Freigrenze von CHF 1’400 pro Monat auf welche keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen. Mit der AHV21 Reform besteht nun die Möglichkeit auch auf diese Freigrenze zu verzichten. Dies kann insofern sinnvoll sein als dass neu die Beiträge nach dem Referenzalter die AHV-Rente erhöhen können. Hierzu kann einmalig eine Neuberechnung der AHV-Rente verlangt werden. In Bezug auf die Steuern bestehen keine Freibeträge. Sowohl Einkommen als auch Renten (AHV und PK) müssen als Einkommen versteuert werden.
Wir haben per 1.1.24 einen Mitarbeiter mit Jahrgang 1958 angestellt, der nun, mit unserem Einverständnis, gerne weiter in die Pensionskasse einzahlen würde. Nun teilte uns unsere Pensionskasse mit, dass ein Eintritt in die Pensionskasse nach dem Referenzalter nicht möglich sei. Ist dies rechtens?
Da die BVG Beitrittspflicht mit Erreichen des Referenzalters entfällt, dürfte eine Pensionskasse unserer Meinung nach über eine Aufnahme frei entscheiden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind uns jedoch nicht bekannt. Allenfalls ist dies im Reglement der Pensionskasse geregelt.
Muss ich mich nach erreichen des 65 Altersjahres selbst um die Auszahlung kümmern oder geschieht dies automatisch?
Sie müssen die AHV Rente aktiv beantragen. Bei der Erwerbsaufgabe sollten Sie von der Pensionskasse dagegen ein Formular erhalten.
Ich werde demnächst 65 und möchte nach Erreichen des Pensionsalters auf Mandatsbasis für meinen bisherigen Arbeitgeber als selbständiger Berater weiter arbeiten. Arbeitsort hauptsächlich bei mir zuhause, sporadisch auch bei meinem bisherigen Arbeitgeber. Ich würde dann als Selbständiger die geleistete Arbeitszeit in Rechnung stellen. Ist dies möglich, auch aus steuerlicher Sicht, wenn ich als einzigen Mandanten (zunächst) nur meinen bisherigen Arbeitgeber habe ?
Ja, das sollte möglich sein. Die Einnahmen müssen als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Nach der Pensionierung besteht ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat, auf welchem keine AHV Beiträge bezahlt werden müssen. Allenfalls kann es sinnvoll sein, das Vorgehen vorab mit einem Treuhänder zu besprechen.
Ich möchte gerne wissen ob es obligatorisch ist die Rente nach 65 Jahren zu beziehen oder kann ich sie später beziehen, da ich weiter arbeite?
Nein, Sie haben die Möglichkeit die AHV Rente um 1 – 5 Jahre aufzuschieben. Beachten Sie, dass Sie den Aufschub bei der AHV anmelden müssen. Ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt der AHV «Flexibler Rentenbezug».
Ich bin im 64sten Altersjahr und nach wie vor zu 50% berufstätig. Ich beabsichtige auch nach 65 noch in diesem Umfang weiterzuarbeiten. Ist es möglich mir dann die PK auszahlen zu lassen und trotzdem weiterzuarbeiten oder muss ich damit bis zur effektiven Pensionierung (ca. mit 70) warten? Stimmt es auch, dass ich auf alle Fälle nur bis zum Alter 65 beitragspflichtig bin?
Grundsätzlich entfällt ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (Stand 2023: 65 Jahre für Männer) die BVG Beitrittspflicht. Es sollte also möglich sein, sich mit Alter 65 in der Pensionskasse pensionieren zu lassen (Bezug der Altersleistungen) und weiterhin beim selben Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben. Allenfalls kann das Reglement der Pensionskasse eine andere Regelung vorsehen. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich bei der Pensionskasse zu informieren. Über die weitere Erwerbstätigkeit nach einer Pensionierung in der Pensionskasse entscheidet der Arbeitgeber.
Der Deutsche Rentenbescheid enthält den Passus, dass der Rententräger informiert werden muss, wenn „vergleichbare Leistungen aus dem Ausland“ beantragt oder bezogen werden. Heisst das, dass die Information im Falle des Bezugs der AHV-Rente zu erfolgen hat? Würde dann die deutsche Rente entsprechend gekürzt, oder die Schweizer Rente erhöht?
Zu Rentenleistungen im Ausland können wir leider keine Angaben machen. Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständige Stelle in Deutschland. In der Schweiz haben Renten aus dem Ausland keinen Einfluss auf die Höhe der AHV Rente.
Ich lebe schon einige Zeit in der Schweiz. Ich möchte hier über 65 hinaus arbeiten und dennoch die Deutsche Rente beziehen (Voraussetzungen sind erfüllt). Ist das möglich?
Die Vorsorgesysteme in der Schweiz und Deutschland sind voneinander getrennt. Es ist also möglich, diese unabhängig voneinander zu beziehen.
Ich bin diesen Frühling frühpensioniert worden. Mein BVG Kapital habe auszahlen lassen.
Nun fragt der alte Arbeitgeber an ob ich weitere IT Dienstleistungen für ihn erbringen kann.
– in welcher Form soll ich das am besten machen?
– werde nicht über CHF 100’000 kommen
– eine Anstellung möchte ich eigentlich nicht mehr eingehen
Bei einer Anstellung mit einem Einkommen über CHF 22’050 pro Jahr müssten Sie einer Pensionskasse angeschlossen werden. Falls Sie das Erwerbseinkommen über eine Selbständigkeit erzielen entfällt dies. Sie können dann 20% des Nettoeinkommens in die Säule 3a bezahlen. Mit welcher Rechtsform Sie eine solche Erwerbstätigkeit umsetzen müssten Sie jedoch mit einem Treuhänder besprechen.
Ich will meine Pensionskasse auszahlen lassen mit 62. Jahren. Aber will weiter arbeiten, geht das? Und wieviel darf ich verdienen?
Grundsätzlich ist eine Auszahlung aus der Pensionskasse nur möglich, wenn Sie sich ganz oder teilweise pensionieren lassen. Lassen Sie sich beim jetzigen Arbeitgeber pensionieren, und liegt das Erwerbseinkommen über CHF 22’050 pro Jahr, müssten Sie erneut einer Pensionskasse angeschlossen werden (BVG Pflicht). Beim selben Arbeitgeber ist dies in der Regel nicht möglich. Wenden Sie sich hier bitte direkt an die Pensionskasse. Diese wird Ihnen allfällige Möglichkeiten aufzeigen können.
Wurde mit 58ig Frühpensioniert, mit ca. 60ig Ausgesteuert. Bekomme Rente von PK und AHV. Müsste ich sehr viel mehr Steuern bezahlen wenn ich jetzt mit 67 noch 20% arbeiten würde?
Pauschal können wir das nicht beantworten. Die Steuerbelastung für die zusätzliche Erwerbstätigkeit ist abhänigig von Ihrer Grenzsteuerbelastung. Allenfalls sollten Sie sich Ihre Steuersituation zusammen mit einem Treuhänder anschauen.
Als EU-Rentner (70 Jahre alt) bekomme ich eine Rente aus Deutschland. Bin aber wohnhaft in der Schweiz. Wenn ich jetzt einen Job in der Schweiz ausüben würde (vielleicht noch ein paar Jahre um mich nicht zu langweilen), würde ich noch Anspruch auf eine Rente aus der Schweiz haben? Die dann wahrscheinlich klein ausfällt. Muss ich noch etwas anderes beachten?
Sie können problemlos eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Ich gehe aber nicht davon aus, dass Sie damit einen Anspruch auf eine AHV-Rente haben werden, da Sie das ordentliche Pensionierungsalter bereits erreicht haben.
Da ich bald mein Pensionskassengeld ausbezahlen lasse und auch die Säule 3 A werden ja sehr hohe Steuern fällig, die gleich abgezogen werden. Nun habe ich gesehen das dies in meinem Fall im Kanton Zürich 17’000 Fr. betragen und z.B. in Chur ca. 8’000 Fr., dass kann ich wirklich nich nachvollziehen warum es derart grosse Unterschiede in den Kantonen gibt. Ich müsste also vorher in den Kanton Graubünden umziehen damit ich eine günstigere Steuer erhalte, ist das richtig?
Die Steuerhoheit liegt in der Schweiz bei den Kantonen. Diese wenden unterschiedliche Berechnungsmethoden an, daher kann es zu grösseren Differenzen kommen. Details dazu finden Sie in unserer Studie zu den „Berechnungsmethoden der Kapitalauszahlungssteuer„.
Ein Kantonswechsel zur Optimierung der Kapitalauszahlungssteuer mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen. Ob ein solcher Umzug durch die Steuerbehörde akzeptiert wird liegt in deren Ermessen. Die Voraussetzungen können auch hier von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Eine Garantie für eine Steuerersparnis kann leider niemand geben.
Wenn ich nach der Pensionierung 3 Jahre gar nicht mehr arbeite und danach evtl. einen Teilzeitjob annheme, kann ich das ohne Problem tun? Oder auf was muss ich achten. Weil ich lasse mir die Pensionskasse auszahlen und die AHV beziehe ich dann ja auch bereits.
Auch eine spätere Erwerbstätigkeit sollte keine Probleme bereiten. Ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (ab 1.1.2024 Referenzalter) besteht auch keine BVG-Beitrittspflicht mehr. Ein Tipp: Bis fünf Jahre nach dem Referenzalter können Sie auch weiterhin Säule 3a Beiträge einzahlen. Beachten Sie zusätzlich, dass Sie durch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit unter Umständen in eine höhere Steuerprogression gelangen.
Ich bin pensioniert und arbeite noch Teilzeit weiter. Gemäss meinem Arbeitgeber sind maximal 15% Anstellung erlaubt, da sonst mein Gesamteinkommen. (Rente + Lohn) den ursprünglichen Lohn übersteigen würde, was nicht erlaubt sei. Mein Frage ist wo ist das geregelt?
Ihr Arbeitgeber müsste Ihnen sagen, wo dies geregelt ist. Wir haben keine Kenntnis darüber, dass nach einer ordentlichen Pensionierung die weitere Erwerbstätigkeit limitiert werden soll.
Ich werde per 11.12.2023 pensioniert, arbeite aber ein Jahr Teilzeit zu 40% weiter. Lohnt sich ein Aufschub der AHV?
Guten Tag
Ob sich ein Aufschub der AHV lohnt ist insbesondere auch von der steuerlichen Situation abhängig. Abschliessend kann ich das hier nicht beurteilen. Sie können aber mit diesem Rechner prüfen, ob sich ein Aufschub lohnen würde.
Ich möchte nach der ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahre, als selbständig noch 4 Jahre weiterarbeiten. Wie viel darf ich arbeiten, ohne dass mein AHV gekürzt wird?
Guten Tag
Ihre AHV Rente wird nicht gekürzt, unabhängig vom Lohn. Ab der ordentlichen Pensionierung besteht ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat (CHF 16’800 pro Jahr) auf dem keine AHV Beiträge bezahlt werden müssen. Sie können auch die AHV um 1 bis 5 Jahre aufschieben. In diesem Fall erhalten Sie einen Zuschlag zur AHV Rente. Die Höhe des Zuschlags sehen Sie auf dieser Internetseite. Beachten Sie dass ein AHV Aufschub bei der AHV innerhalb eines Jahres nach erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters angemeldet werden muss. Ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag.
Ein Tipp: Bei einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters können Sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen (auch wenn der Freibetrag nicht erreicht wird). Ohne Pensionskassenanschluss können Sie 20% des Nettolohns (max. CHF 34’416). Sind Sie weiterhin der Pensionskasse angeschlossen beläuft sich der Maximalbetrag auf CHF 6’883 (Stand 2022). Die Säule 3a Gelder können bis 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter aufgeschoben werden. So lange ist auch noch eine Einzahlung möglich. Voraussetzung ist aber immer ein Erwerbseinkommen. Geben Sie die Erwerbstätigkeit auf so müssen auch die Säule 3a Gelder bezogen werden.
Allenfalls lohnt sich für Sie ein Besuch eines unserer Pensionierungsseminare. Dort vermitteln wir alles Wichtige und viele Tipps rund um die Pensionierung. Sie finden die aktuellen Daten hier.
Ich bin pensioniert und arbeite weiter bei meinem Arbeitgeber. Ich beziehe AHV und eine BVG-Rente. Muss mir nun mein Arbeitgeber nicht den gesparten BVG-Arbeitgeberbeitrag auszahlen?
Guten Tag
Nein. Die BVG Pflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter. Das gilt sowohl für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer.
Im Mai 2023 würde ich ordentlich pensioniert. Werde aber mindestens 1-2 Jahre länger arbeiten beim jetzigen Arbeitgeber. Mein Mann hat denselben Jahrgang und wird demnach erst später pensioniert. Was ist zu beachten? Aufschub AHV? Pensionskasse?
Guten Tag
Der Aufschub der AHV sollte hinterfragt werden. Es ist nicht in allen fällen sinnvoll, die AHV aufzuschieben. Zusätzlich sollten Sie den Bezug der Vorsorgegelder planen. Je nach Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten die Steuerlast beim Bezug von Säule 3a oder Kapital aus der Pensionskasse zu reduzieren. Es kann ausserdem sinnvoll sein, das Reglement der Pensionskasse in Bezug auf Ihre persönlichen Ziele anzuschauen.
Bezüglich AHV gilt es zu beachten, dass sobald Ihr Mann das ordentliche Pensionierungsalter erreicht, das Splitting erfolgt und evtl. eine Plafonierung. Der Zuschlag bei einem AHV Aufschub erfolgt immer auf dem effektiven Betrag der aufgeschobenen Rente.
Bei Bedarf können Sie auch Ihre Situation mit einem Experten anschauen. Achten Sie aber auf jeden Fall auf die Unabhängigkeit des Experten.
Erhöht sich die AHV, wenn ich sie erst mit Alter 67 beziehe?
Guten Tag
Sie können die AHV bis zu 5 Jahre aufschieben. Die Mindestaufschubszeit beläuft sich auf 1 Jahr. In diesem Fall erhalten Sie einen Zuschlag zur AHV Rente. Die Höhe des Aufschubs finden Sie auf der Seite „AHV aufschieben„. Wichtig ist, dass Sie den Aufschub innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters aktiv anmelden. Tun Sie das nicht, so verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag.
Ich habe mich mit 61 pensionieren lassen und zahle unterdessen selber in die AHV ein. Jetzt kann ich eine kleine Nebenbeschäftigung (ca. 8 Std die Woche) aufnehmen. Darf ich das?
Guten Tag
Ja, eine weitere Erwerbstätigkeit ist ohne Probleme möglich. Sie können sich die über das Gehalt abgelieferten AHV Beiträge auf Antrag hin anrechnen lassen und müssen so weniger Beiträge als Nichterwerbstätiger leisten.
Ich beziehe die AHV. Kann ich trotzdem noch ein Teilpensum arbeiten?
Guten Tag
Ja, das ist kein Problem. Beachten Sie aber, dass Sie bei einer Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter ebenfalls weiterhin AHV-Beiträge bezahlen müssen. Es besteht jedoch ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat auf welchem keine Beiträge geleistet werden müssen.
Da ich nur 38 Jahre AHV Beiträge bezahlt habe, möchte Ich noch einige Jahre länger arbeiten, damit Ich eine höhere AHV erhalte. Was muss Ich beachten?
Guten Tag
Um einen Aufschlag auf die Rente zu erhalten müssen Sie diese aufschieben. Beachten Sie, dass ein Aufschub innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters angemeldet sein muss, andernfalls verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag. Die minimale Aufschubsdauer beträgt 1 Jahr, die Maximale 5 Jahre. Die entsprechenden Zuschlagssätze finden Sie auf der Internetseite „AHV aufschieben“.
Wir beabsichtigen unseren Wohnsitz im nächsten Jahr nach Malaysia zu verlegen (MM2H Visa) und unsere Vorsorgekapitalien beziehen. Wie sieht es mit der Einkommenssteuerschuld in der Schweiz aus? Kann diese ggfs direkt vom Vorsorgekapital in Abzug gebracht werden und von der Freizügigkeitsstiftung dem Fiskus überwiesen werden?
Die auf dem Vorsorgeguthaben fällige Quellensteuer wird Ihnen direkt vom Vorsorgeguthaben abgezogen. Somit erhalten Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben netto ausbezahlt. Die latente Einkommenssteuerschuld müssen Sie auf normalem Weg begleichen.
Mein Partner und ich haben vor in drei Jahren nach Mauritius auszuwandern. Er wäre dann 56 ich 55 Jahre alt. Können wir das gesamte Pensionskassengeld auszahlen lassen ? Wird hier nur die Quellensteuer erhoben und kann ich diese dann wieder auf Mauritius zurückfordern?
Da Sie in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA auswandern, können Sie sich das gesamte Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Auf der Auszahlung wird in der Schweiz eine Quellensteuer erhoben. Falls zwischen Mauritius und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, können Sie die Quellensteuer unter gewissen Voraussetzungen zurückfordern. Möglicherweise erhebt Mauritius auf der Kapitalabfindung eine Steuer – klären Sie dies vor Ort ab.
Ich möchte gerne wissen wie der Umwandlungssatz nach 65Jahre steigt. Beziehungsweise wieviel Prozente er pro Jahr ansteigt. Wie wird das berechnet?
Guten Tag
Gemäss „Merkblatt über die berufliche Vorsorge“ (Seite 12) ist im BVG keine aufgeschobene Pensionierung vorgesehen. Bei einer aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich die Rente gemäss der Anzahl aufgeschobener Jahre. Die Vorsorgeeinrichtung wendet für die Berechnung der Rentenhöhe grundsätzlich einen proportional erhöhten Umwandlungssatz an. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an Ihre Vorsorgeeinrichtung. Die Zuschläge für einen Aufschub der AHV Rente finden Sie auf der Seite „AHV aufschieben“.
Ich wurde dieses Jahr ordentlich (m, mit 65) pensioniert. Da ich eine neue Stelle habe, kann ich das Konto 3a Guthaben stehen lassen. Ich bezahle zwar AHV-Beiträge, aber keine 2.Säule/BVG mehr in meiner neuen Stelle. Darf ich nun den Maximalbetrag eines Selbständigerwerbenden (20%) oder nur die 6‘700 wie bisher auf ein Konta 3a einzahlen?
Guten Tag
Ohne Pensionskassenanschluss dürfen Sie 20% des AHV-pflichtigen Einkommens (maximal CHF 33‘840). Auf dem Freibetrag von CHF 1‘400 pro Monat zahlen Sie zwar keine AHV Beiträge, dürfen aber auch auf diesem Betrag die Säule 3a einzahlen, d.h. Sie können auf dem vollen Einkommen die 20% in der Säule 3a ansparen.
Muss das Kapital des Freizügigkeitskonto bei Nichterwerbstätigkeit mit 65 bezogen werden oder kann es bis 70 belassen werden.
Guten Tag
Sofern Sie auf das Geld nicht angewiesen sind, können Sie das Freizügigkeitskonto grundsätzlich bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters stehen lassen. Säule 3a Gelder müssen dagegen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bezogen werden sofern Sie nicht weiter erwerbstätig sind.
Ab 01. Oktober gehe ich mit 65 in die Pension. Ich will aber weiter arbeiten. Ich suche jetzt etwas Passendes. Ich denke, dass ich mehr als 2k CHF / Monat verdienen werde. Wie ich sehe, müsste ich AHV Beiträge weiter bezahlen, obwohl ich nichts davon habe. Stimmt’s das?
Guten Tag
Grundsätzlich müssen Sie auch nach der Pensionierung AHV Beiträge auf dem Einkommen leisten, dies jedoch nur auf dem Bruttolohnanteil der den monatlichen Freibetrag von CHF 1‘400 übersteigt. Diese AHV Beiträge erhöhen, Stand heute, Ihre AHV Leistungen nicht mehr.
Gibt es eine Altersobergrenze? Wie lange nach der Pensionierung darf ich noch arbeiten?
Guten Tag
Eine Altersbegrenzung bis wann jemand nach der Pensionierung arbeiten darf existiert nicht. Lediglich die Vorsorgegelder müssen spätestens mit Alter 70 bezogen werden. Bitte beachten Sie, dass Sie, solange Sie erwerbstätig sind, weiterhin AHV Beiträge für Einkommen über dem Freibetrag von CHF 1‘400 pro Monat bezahlen müssen. Diese Beiträge erhöhen die Leistungen jedoch nicht mehr.
Ich (w) alleinstehend werde im Oktober 2017 mit 64 ordentlich pensioniert. Damit ich meine fünf 3a Konto gestaffelt auflösen kann müsste ich wissen, wie hoch das jährliche Mindesteinkommen sein muss um dies zu realisieren. Genügen Fr. 3240.- (Hauswartslohn pro Jahr), um meine Kontis noch stehen zu lassen?
Guten Tag
Ein Mindesteinkommen wird nicht explizit vorgeschrieben, lediglich, dass ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorhanden sein muss. Folglich sollten Sie mit dem genannten Lohn die Kontis stehen lassen können. Beachten Sie aber, dass Sie bei Wegfall des Einkommens alle 3a Konti beziehen müssen.
Ich beziehe seit 1 3.2013 die ordentliche Maximalrente von heute Fr. 2350. Meine Frau ist 5 Jahre jünger und will noch über das Pensionsalter im Okt 2017 hinaus arbeiten. Wie beeinflusst das meine Rente, wenn sie die Rente aufschiebt? Bekomme ich bis zum Aufschub die volle Rente oder nur noch die 75% der anteiligen Ehepaarrente?
Guten Tag
Ihre Überlegungen sind berechtigt. Auch die AHV schreibt in Ihrer Informationsbroschüre unter Punkt 10″schiebt Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin seine/ihre Altersrente auf, so muss Ihre Alters- oder Invalidenrente möglicherweise plafoniert (gekürzt) werden“. Folglich ist von der Plafonierung auszugehen. Sie finden in der Broschüre auch ein Berechnungsbeispiel.
Ich bin jetzt 62 jährig und habe mich mit 60 Jahren frühpensionieren lassen. Ich beziehe eine Pensionskassenrente und eine Überbrückungsrente. Ich arbeite jetzt bei einem Betrieb als Freelancer und verdiene ca. CHF 30‘000 netto im Jahr. Muss ich weiterhin in die Pensionskasse einbezahlen oder gilt die gleiche Regelung wie bei ordentlich Pensionierten?
Guten Tag
Aus Ihrem früheren Anstellungsverhältnis erhalten Sie bereits eine Pensionskassen- und Überbrückungsrente – damit ist die alte aktive Pensionskassenunterstellung abgeschlossen.
Die neue Erwerbstätigkeit als Freelancer bedeutet in der Regel, dass Sie formell als selbständig erwerbstätig einzustufen sind und sich somit freiwillig einer Pensionskasse anschliessen können, aber nicht müssen. Folglich müssen Sie nur dann in die Pensionskasse Beiträge leisten, wenn ein neuer Anschluss überhaupt besteht.
Wenn Sie als Freelancer für nur ein Unternehmen tätig sind, kann die Regelung unterschiedlich sein. Informieren Sie sich in diesem Fall bei der HR-Abteilung des Unternehmens.