Begünstigtenordnung in der Säule 3a
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
- der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin
oder der überlebende eingetragene Partner, - die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der
verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind,
oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem
Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für
den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
muss, - die Eltern,
- die Geschwister,
- die übrigen Erben.
Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen.
Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3–5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.
Quelle: admin.ch / BVV3
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Begünstigtenordnung in der Säule 3a
Was passiert mit Kapital in der Säule 3a, wenn der Vorsorgenehmer stirbt? Mehr erfahren Sie hier:

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Ich habe eine Frage zur Begünstigtenordnung im Falle des Ablebens vor Bezug eines Säule 3a Guthabens. Ich verstehe, dass der überlebende Ehegatte Priorität geniesst. Wie sieht es aus, wenn zum Zeitpunkt des Ablebens eines Elternteils leibliche Kinder vorhanden sind, welche einen gesetzlichen Anspruch auf eine Waisenrente nach BVG aufweisen, d.h. weniger als 25 Jahre alt und in Ausbildung sind? Habe ich richtig verstanden, dass dann das Guthaben paritätisch zwischen überlebendem Ehegatten und anspruchsberechtigten Kindern aufgeteilt wird?
Die Auszahlung der Säule 3a Gelder erfolgt an den überlebenden Ehegatten. Für die Berechnung der Pflichtteilansprüche (in Bezug auf das Gesamtvermögen) wird der Wert der Säule 3a Gelder berücksichtigt.
Erhalte ich als Ehefrau 100 % der Ersparnisse in der Säule 3a meines verstorbenen Ehemannes oder fällt das Guthaben in die Erbmasse? Wir haben keine Kinder, aber mein Mann hatte Geschwister.
Guthaben aus der Säule 3a zählt nicht zur Erbmasse. Hier kommt die Begünstigtenordnung gemäss BVV3 zur Anwendung (s. oben).
Was passiert mit dem 3a Vorsorgeld im Todesfall, wenn die verstorbene Person weder verheiratet / eingetragen ist und keine Kinder hat? Ich habe seit vielen Jahren einen Lebenspartner. Allerdings wohnen wir nicht zusammen. In diesem Fall ist er nach meinen Recherchen nicht nachlassberechtigt über meine 3a Vorsorgegelder, auch wenn er testamentarisch der alleinige Erbe meines Nachlasses ist. Und gibt es eine Möglichkeit, meinen Lebenspartner trotz unterschiedlicher Wohnadresse betr. meines 3a Vorsorgekapital zu begünstigen?
Sie können die ordentliche Begünstigtenordnung nach Absatz 1 b anpassen resp. die Reihenfolge der Ziffern 3-5 ändern (wie oben erwähnt). Das müssen Sie der Vorsorgestiftung bekannt geben. In der Regel haben die Stiftungen dafür spezifische Formulare. Wenden Sie sich hier bitte direkt an die Vorsorgestiftung welche die Säule 3a Konten führt.
Muss ich die Begünstigenordnung direkt an die Bank schicken?
Sie müssen die Begünstigtenordnung direkt an die Vorsorgestiftung senden. Die Adresse sollte auf dem Formular stehen. Ansonsten kann Ihnen sicherlich Ihr Bankberater die Adresse nennen.
Wer ist mit dem Begriff Geschwister gemeint?
Hierbei handelt es sich um Brüder oder Schwestern des Verstorbenen.
Ich spare Säule 3a und zusätzlich lege noch was auf die Seite. Ich will wissen, in einer Erbschaft, haben Kinder meines Mannes aus erste Ehe Anrecht an meine Ersparnisse und Säule 3a? Falls ja, ist möglich dieses anders zu regeln?
Guten Tag
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen (Säule 3a):
a. im Erlebensfall der Vorsorgenehmer;
b. nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge:
1. der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin
oder der überlebende eingetragene Partner,
2. die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der
verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind,
oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem
Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für
den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen
muss,
3. die Eltern,
4. die Geschwister,
5. die übrigen Erben.
Quelle: admin.ch / BVV3
Falls Sie wieder verheiratet sind, wird zuerst der Ehepartner begünstigt. Sind Sie seit der ersten Ehe nicht mehr verheiratet, werden Ihre Nachkommen begünstigt. Die Punkte 1. und 2. können nicht in ihrer Reihenfolge abgeändert werden.
Ich bin getrennt, aber noch nicht geschieden. Ich möchte, dass mein 3. Säule Kapital meine Kinder und nicht mein noch Ehemann erbt, wenn ich sterbe.Ist es möglich, wenn ja, wie?
Danke für die Antwort.
Guten Tag
Sie müssen die Begünstigtenordnung der Säule 3a bei der Bank, welche diese führt, anpassen lassen. Banken haben diesbezüglich entsprechende Formulare. Wenden Sie sich bitte direkt an Ihren Bankberater. Beachten Sie aber, dass bei der Berechnung die Pflichtteile diese Gelder mitberücksichtigt werden. Zusätzlich müssen Sie testamentarisch Ihren Ehemann auf den Pflichtteil setzen.
Der Mann arbeitet 100 % und ist angestellt, er hat eine voreheliche, erwachsene Tochter. Die Frau arbeitet Teilzeit und hat aus diesem Grunde eine Säule 3a als Ergänzung zur Pensionskasse. Nun haben die beiden ein Haus gekauft, und es stellt sich die Frage, was passiert, wenn der Ehegatte stirbt, und die Frau (keine Kinder) die voreheliche Tochter ausbezahlen muss. Kommt da ihre dritte Säule mit in die Gesamterbmasse, oder darf die Frau alleine darüber verfügen (um auf diesem Wege einen Teil des Kapitals zur Erbauszahlung nutzen zu dürfen)?
Ein Ehe- und Erbvertrag mit Pflichtteillösung besteht schon.
Guten Tag
Grundsätzlich kann die Frau, sofern die Begünstigtenordnung nicht geändert wurde, alleine über die Säule 3a verfügen. Allerdings nur, wenn keine Pflichtteile verletzt werden. Die Gelder in der Säule 3a werden für die Berechnung der Pflichtteile hinzu gezogen und bei Verletzung des Pflichtteils erfolgt somit auch eine Auszahlung an die Tochter.
Ich bin geschieden und habe meine Kinder im Testament auf den Pflichtteil gesetzt. Gilt das dann auch für die Säule 3a? Wenn nicht, wie kann ich das veranlassen?
Guten Tag
In der Säule 3a gilt eine eigene Begünstitungsklausel. Sie können die Begünstigungsanordnung verändern. Werden die Ansprüche der Kinder jedoch reduziert oder gänzlich ausgeschlossen, besteht das Risiko einer Pflichtteilsverletzung im Rahmen des Erbrechts. Die Kinder haben dann die Möglichkeit mittels Herabsetzungsklage den Pflichtteil durch zu setzen.
Die Säule 3a wird nach dem Tod des Vorsorgenehmers an die Begünstigte ausbezahlt. In diesem Falle an die Frau des Verstorbenen. Da der Vorsorgenehmer gestorben ist, stellt sich die Frage ob die Auszahlung in die Erbmasse fällt oder direkt der Witwe angerechnet wird. Der Güterstand war die Errungenschaftsbeteiligung.
Guten Tag
Die Gelder der Säule 3a werden grundsätzlich direkt an die Begünstigte (Witwe) ausbezahlt. Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass keine Pflichtteile verletzt werden dürfen (bspw. wenn Kinder vorhanden sind).
Nach Erbschaft vom Ehegatten sind mehrere Säule 3a Konten vorhanden. Können die auf den Namen des Gatten lautenden Konten (mehrere und verschiedene Banken) bis zur Pension stehen gelassen werden unter der Bedingung, dass diese die Summe von CHF 50’000 nicht übersteigen?
Liebe Monika
Sobald die Vorsorgestiftungen der Banken wissen, dass Ihr Ehegatte verstorben ist, werden die Konten gemäss Begünstigten Regelung ausbezahlt. Die Konten können somit nicht stehen gelassen werden.
Meine Pensionskasse macht nach einem Todesfall geltend, dass nur Erbe ist, wer vom verstorbenen Versicherungsnehmer privat unterstützt wurde. Ist das Korrekt? Ehepartner und Kinder sind keine vorhanden. Ich bin davon ausgegangen, dass den Eltern und Geschwistern das Erbe zusteht.
Liebe Petra
Grundsätzlich sind allfällige Auszahlungen im Todesfall vom Reglement der Pensionskasse abhängig. Häufig ist es tatsächlich so, dass „nur“ der überlebende Ehegatte und die Kinder in Form einer regelmässigen Rentenauszahlung berücksichtigt werden. Ich empfehle Ihnen allfällige Leistungen direkt mit der Pensionskasse zu besprechen.