Die AHV Rente vorbeziehen

Die AHV-Rente vorbeziehen

AHV-Vorbezug Dank des flexiblen Rentenalters

Seit 1997 können Männer und Frauen im Rahmen des flexiblen Rentenalters den Bezug der Altersrente aus der AHV um ein oder zwei Jahre vorziehen. Ein frühzeitiger Bezug der AHV um einzelne Monate ist nicht möglich. Ein frühzeitiger Bezug der AHV kann unabhängig vom Pensionierungszeitpunkt getätigt werden. Auch wenn jemand länger als bis zum ordentlichen Pensionierungszeitpunkt arbeitet ist ein Vorbezug der Altersrente möglich. Bei Ehepaaren ist es sogar möglich, dass der Gatte die AHV-Rente vorbezieht und die Gattin die Rente aufschiebt oder umgekehrt.

Rentenkürzungen beim frühzeitigen Bezug der AHV

Wer sich entscheidet, die AHV früher zu beziehen, muss eine lebenslange Rentenkürzung in Kauf nehmen. Pro Vorbezugsjahr kürzt die AHV die Rente um 6.8 Prozent. Frauen bis Jahrgang 1947 profitierten von einer geringeren Kürzung von lediglich 3.4%.

Lohnt sich ein Vorbeziehen der AHV?

Diese Frage kann nicht pauschal mit Ja oder Nein beantwortet werden. Ausschlaggebend sind vor allem die individuelle Steuersituation während und nach dem Vorbezug sowie die geschätzte Restlebenserwartung. Als Entscheidungshilfe kann berechnet werden, wie alt jemand werden müsste, damit sich der AHV-Frühbezug rein finanztechnisch nicht mehr lohnt. Bei der Berechnung sollte die Steuersituation während und nach dem Vorbezug berücksichtigt werden.


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Vorgehen beim frühzeitigen Bezug der AHV

Der frühzeitige Bezug der AHV wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Die Anmeldung sollte einige Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab welchem der Vorbezug gewünscht ist, eingereicht werden. Spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, muss die Anmeldung des AHV-Vorbezugs eingereicht werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist ausgeschlossen.

Weitere Bestimmungen beim Vorbeziehen der AHV

Wer die Rente der AHV vorbezieht, untersteht weiterhin der AHV-Beitragspflicht. Für erwerbstätige AHV-Bezüger gilt ein Freibetrag, auf den keine Beiträge zu entrichten sind. Dieser Freibetrag gilt nicht während des Vorbezugs. Nicht erwerbstätige AHV-Bezüger müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters genau gleich AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige zahlen, auch wenn sie die AHV vorbezogen haben. Die Kürzung wird, genau gleich wie die AHV-Rente, der Preisentwicklung (Inflation) angepasst.

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