Anlegen von Freizügigkeitsgeldern

Anlegen von Freizügigkeitsgeldern

Freizügigkeit anlegen

Nur wenige Anleger wissen, dass eine individuelle Bewirtschaftung des Freizügigkeitsguthabens möglich ist. Gebührenreduktion und Steueroptimierung sind dabei die wichtigsten Vorteile.

Verwaltung mit Einzeltiteln und ETF ist möglich

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, Freizügigkeitsguthaben individuell verwalten zu lassen. Ihr Kapital wird gemäss den gesetzlichen Anlagerichtlinien für Vorsorgegelder (BVV2-Richtlinien) nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen angelegt. Ab einem Guthaben von 500‘000 Franken setzen einzelne Anbieter auch Einzeltitel ein. Darunter kommen Anlagefonds und teilweise auch ETF (Exchange Traded Funds) zur Anwendung. Das bringt Ihnen nicht nur optimale Flexibilität, sondern reduziert auch Ihre Gesamtkosten.

Kostengünstige institutionelle Tranche

Einige unabhängige Anbieter können auch die Standardprodukte der meisten Anbieter einsetzen. Transparente Vermögensverwalter offerieren in diesem Fall die sogenannte institutionelle Tranche, bei der die Gebühren deutlich tiefer sind als bei den Vertriebsprodukten der entsprechenden Anbieter. Die institutionelle Tranche zahlt keine Retrozessionen, was die Kostentransparenz erhöht. Erkundigen Sie sich unbedingt, ob Sie von der institutionellen Tranche profitieren können. Sie sparen dadurch durchschnittlich etwa 0.7% Gebühren pro Jahr.

Vorteile einer individuellen Verwaltung des Freizügigkeitskapitals

Bei einer Frühpensionierung oder nach einer Scheidung ist das Kapital in der Freizügigkeit oft ein grosser Teil des Gesamtvermögens. Durch eine individuelle Vermögensverwaltung ergeben sich verschiedene Vorteile:

  • Mehr Transparenz bei der Bewirtschaftung Ihres Freizügigkeitskapitals.
  • Sie bestimmen, wie Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben investieren möchten.
  • Zinsertrag kann in die steuerbefreite zweite Säule verschoben werden.
  • Durch die individuelle Verwaltung kann Ihr Freizügigkeitskapital besser auf die Gesamtvermögenssituation abgestimmt werden und dadurch länger in der zweiten Säule verbleiben. Dadurch sparen Sie Vermögenssteuern und bei einer Frühpensionierung auch AHV-Beiträge.
  • Reduktion von Transaktionskosten durch kostenlosen Übertrag der Wertschriften ins private Depot beim Bezug.

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Fragen und Antworten

  1. Ich bin w, 61, und überlege, zu kündigen und das PK-Kapital auf 2 Freizügigkeitskonten zu verteilen, um es später (bis 2029) in 2 Steuerjahren zu beziehen. Ich würde danach weiterarbeiten (ev. unter PK-Einstiegsgrenze), weiss aber noch nicht, ob das klappt od. ich ev. auch Arbeitslosengeld dazwischen beziehen muss. Was muss ich dabei beachten?

    1. Solange die Gelder im Vorsorgekreislauf (z.B. Freizügigkeit) beleiben werden diese nicht an die allfälligen Arbeitslosentaggelder angerechnet. Ob bei einer freiwilligen Kündigung mit Alter 61 überhaupt Anspruch auf Arbeitslosentaggelder bestehen müssten Sie beim Arbeitslosenamt anfragen. Wichtig ist, dass die Freizügigkeitskonten später in unterschiedlichen Steuerjahren bezogen werden (das haben Sie so bereits erwähnt). Mit der neuen Gesetzgebung sind in der Pensionskasse sogar drei Teilbezüge möglich. Ob auch ein Übertrag auf drei Konten zulässig sind (Pensionskasse und Steuern) wird sich in den nächsten Monaten zeigen. Allenfalls kann es sinnvoll sein. Das geplante Vorgehen mit einem Experten zu besprechen.

  2. Muss das Freizügigkeitsdepot bei einem erneuten Stellenantritt sofort aufgelöst werden oder hat man 2 Jahre Zeit, um einen günstigen Moment für den Ausstieg abzuwarten?

    1. Gesetzlich müssen Freizügigkeitsgelder bei Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung eingebracht werden. Explizite Fristen sind dabei keine definiert.

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