Mit Testament den Nachlass regeln

Mit einem Testament den Nachlass regeln

Testament – Beispiel und Möglichkeiten

Wenn jemand mit der gesetzlichen Verteilung seines Nachlasses nicht einverstanden ist, kann er zu Lebzeiten verschiedene Massnahmen ergreifen. Neben Ehe- und Erbvertrag ist das eigenhändige Testament das gebräuchlichste Instrument dazu.

Das eigenhändige Testament

Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben werden, mit dem Datum versetzt und unterzeichnet sein. Damit ein Testament rechtsgültig ist, muss der Verfasser mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein. Vielfach ist es sinnvoll, das Testament von einer Fachperson überprüfen zu lassen. Nicht selten kommt es vor, dass Testamente Interpretationsspielraum offen lassen und nicht klar ist, was vom Erblasser genau gewünscht wurde. Wer ein altes Testament durch ein neues ersetzen will, sollte im aktuellen Testament immer alle vorgängigen Testamente widerrufen.

Weiter gilt es zu beachten, dass Ehepartner immer jeweils ein separates Testament ausfüllen müssen. Die Form des gemeinschaftlichen Testaments existiert nicht und daher sind solche Testamente ungültig. Das Testament sollte bei einer zuverlässigen Stelle oder an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Gesetzlich ist zwar jede Person verpflichtet, die ein Testament einer verstorbenen Person findet, dieses der zuständigen Amtsstelle zukommen zu lassen. Doch ob dies wirklich geschieht, kann man sich im Voraus nie sicher sein.

Pflichtteile können auch mit einem Testament nicht umgangen werden

Völlig frei ist man bei der Verteilung seines Vermögens jedoch nicht. Das Gesetz sieht für den Ehegatten und die Nachkommen (wenn keine Nachkommen vorhanden sind für die Eltern) einen Mindestanteil am Nachlass vor. Dieser Pflichtteil lässt sich, mit wenigen Ausnahmen, nicht umgehen. Verletzt ein Testament die Pflichtteile, kann die Person welche benachteiligt wird, ihren Pflichtteil gerichtlich einfordern. Was passiert aber, wenn pflichtteilsgeschützte Erben vor dem Erblasser versterben? Die Pflichtteile der Kinder gehen auf deren Nachkommen (Enkel des Erblassers) über. Die Pflichtteile des Ehegatten und der Eltern werden hingegen nicht weitervererbt.

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Fragen und Antworten

  1. Kann ich mein Vermögen zu je einem Drittel meinen zwei Kindern und meinem Lebenspartner vererben?

    1. Sie können Ihren Wunsch so im Testament festhalten. Falls Ihre Kinder mit dieser Aufteilung einverstanden sind, kann Ihr Erbe gemäss Ihrem Wunsch verteilt werden. Sind die Kinder damit nicht einverstanden, können diese auf eine Pflichtteilsverletzung klagen und würden dem aktuellen Pflichtteilsrecht 3/4 der Erbmasse erhalten (mit den geplanten Anpassungen im Erbrecht würden Ihre Kinder dann noch 1/2 des Nachlassvermögens erhalten). Möchten Sie die gewünschte Lösung hieb- und stichfest festhalten, ist dafür ein öffentlich beurkundeter Erbvertrag nötig.

  2. Eltern (verheiratet) – je 2 Kinder aus 1. Ehe, plus 2 gemeinsame Kinder. Eltern haben Hypothek an ein einzelnes Kind (gemeinsames aus 2. Ehe) überschrieben, und ein notarielles Testament anfertigen lassen, dass alle anderen Kinder von der Erbschaft ausschliesst. .Ist das rechtlich legal und unterscheiden sich die Erbteile der Geschwister aus 1. Ehe und den gemeinsamen aus der aktuellen Ehe? Gütergemeinschaft ist der aktuelle Stand – Eltern der Eltern sind keine mehr vorhanden

    1. Kinder sind pflichtteilsgeschützt. Werden durch ein Testament Pflichtteilsansprüche verletzt, kann dagegen eine Herabsetzungsklage eingereicht werden.

  3. Ich bin ledig und alleinerziehend mit einer Tochter 3 Jahre. Mit dem Vater teile ich das gemeinsame Sorgerecht. Sollte mir etwas zustossen, wird meine Tochter alleinige Erbin. Nun habe ich gelesen, dass wenn mein Tochter minderjährig ist und dann zu ihrem Vater kommt, er somit auch die Verantwortung über das Erbe übernimmt, resp. sich die KESB einschaltet.

    Ich möchte aber dass das Erbe meiner Tochter eingefroren wird bis diese 18 Jahre als ist – resp. dass meine Schwester quasi als Vermögensbeistand für meine Tochter eingesetzt wird. Kann ich dies überhaupt, resp. wie muss ich da vorgehen? Reicht eine Art handschriftliches Testament worin ich meine Schwester als Vermögensbeistand meiner Tochter nenne?

    1. Solange das erbberechtigte Kind minderjährig ist, kann es nicht selber über die Erbschaft verfügen. In der Regel geht die elterliche Sorge auf den überlebenden Elternteil über, aufgrund von allfälligen Interessenskollisionen nicht aber bei der Erbschaft. Hierfür wird die KESB einen Vertretungsbeistand bestimmen. Sinnvollerweise halten Sie in Ihrem Testament fest, wen Sie für diesen Fall als Vertreter Ihrer Tochter wünschen.

  4. Meine Ehefrau und ich haben zwei unserer drei Kinder ein Darlehen gegeben, welches sie noch nicht zurückbezahlt haben. Können wir dies ihnen als Erbvorbezug anrechnen, damit das dritte Kind nicht benachteiligt ist?

    1. Ja, Sie können dies so in Ihrem Testament festhalten.

  5. A) Verheiratet seit 30 Jahren, beide in zweiter Ehe, keine gemeinsamen Kinder, je 80 Jahre alt – die vorherigen Ehepartner sind beide verstorben – Die Ehefrau hat 2 erwachsene, verheiratete Nachkommen und 5 Enkel, keine Eltern mehr,1 älterer Bruder (lebt im Ausland ohne Kontakt zu uns) – Der Ehemann kat keine Nachkommen, keine Eltern mehr, keine Geschwister – B) Erbgut, welches mit in die zweite Ehe gebracht wurde – Ehefrau – wenig Bar-Kapital – aber ein Einfamilienhaus, heutiger amtlicher Wert Fr.750’000.- / Hypothek Fr.200’000.- – Der Ehemann – mittleres Barr-Kapital, heute nicht mehr nachvollziehbar, ca.Fr.15-20’000.- -In den 30 Jahren haben die Ehegatten (beide berufstätig) ein Bar-Kapital von z.Zt. Fr.300’000.- angehäuft – C) Geplant ist je ein separates Testament – a) Ehemann – als Erstverstorbener – Allein-Erbin die Ehefrau – als Zweitverstorbener je1/7 an Sohn+Tochter sowie je an die 5 Enkel der Ehefrau verteilt – b) Ehefrau – als Erstverstorbene zunächst das Haus zu je 1/4 an Ehemann, Sohn, Tochter und die 5 Enkel – Das Bar-Kapital zu 100% an den Ehemann – als Zweitverstorbene je 1/3 an Sohn+Tochter und die 5 Enkel verteilt – Abschliessend die Frage – kann das so gemacht werden oder ist der Wurm drin ???

    1. Der Ehemann weist ausser seiner Ehefrau keine pflichtteilsgeschützten Erben auf. Somit kann er seine Gattin als Alleinerbin einsetzen. Auch die Verteilung als Zweitversterbender lässt sich wie gewünscht umsetzen, da der Ehemann keine Pflichtteile berücksichtigen muss. Die Situation bei der Ehefrau präsentiert sich weniger klar. Hier gilt es mit einem juristischen Experten zu prüfen, ob nicht die Pflichtteilsansprüche der Tochter und des Sohnes verletzt werden. Falls der Sohn und die Tochter der Ehefrau mit der angedachten Lösung einverstanden sind, lässt sich die gewünschte Regelung in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag rechtlich bindend festhalten.

  6. Was passiert, wenn der Erblasser verheiratet war und Kinder hatte und diese auf den Pflichtteil gesetzt hatte und die Lebenspartnerin als Erbin eingesetzt hat. Erbt die Lebenspartnerin, wenn die Lebenspartnerin vorher gestorben ist? Die Kinder sind aus erster Ehe und nicht von der Lebenspartnerin.

    1. Hat der Erblasser nicht festgehalten, was passiert, wenn ein eingesetzter Erbe den Erbgang nicht erlebt, geht dieser Teil an die gesetzlichen Erben des Erblassers zurück. Hat der Erblasser im Testament nicht festgehalten, dass die Nachkommen der Lebenspartnerin bei ihrem Vorversterben nachrücken sollen, geht dieser Teil an sein die Kinder des Erblasser zurück.

  7. Meine Mutter ist im März verstorben. Sie hat ein Testament hinterlassen, in dem ihr Vermögen zu gleichen zwischen meinem Bruder und mir aufgeteilt werden soll. Nun hat sich das Sozialamt bei mir gemeldet,da es noch ein Bruder aus einer früheren Ehe gibt, der von Sozialhilfe lebt, und fordet den Pflichtteil ein . Meine frage ist wie hoch ist dieser Pflichtteil?

    1. Ohne Testament hätte jedes der drei Kinder 1/3 der Erbschaft (= gesetzlicher Erbanspruch) erhalten. Der Pflichtteil von Nachkommen beträgt ¾ des gesetzlichen Erbanspruchs. Der Pflichtteilsanspruch des Bruders beträgt somit ¼ (3/4 des gesetzlichen Erbanspruchs von 1/3).

  8. als Alleinstehende weibliche Person würde es mich Interessieren was nach meinem Ableben mit meinem Vermögen (Haus und Barschaft) passiert. Ich habe lediglich eine Cousine und einen Cousin, alle anderen Verwandte mütterlicher und väterlicher Seite sind bereits verstorben. Darf ich hier meine Vermögensteile frei als Schenkungen verteilen (testamentarisch aufgelistet), oder gibt es einen Pflichtteil der meine Cousine und Cousin erhalten werden.

    1. Sie weisen keine pflichtteilsgeschützten Erben auf und können in einem Testament frei über Ihr Vermögen verfügen.

  9. Mein Mann und ich sind verheiratet. Ich habe eine Tochter aus erster Ehe. Die Mutter meines Mannes (85) lebt noch in Polen, die wir finanziell immer unterstützen. Wir haben eine Eigentumswohnung. Wir möchten, dass wir uns gegenseitig begünstigen und erst bei Ableben von uns beiden, meine Tochter zum Zuge kommt und die Mutter und der Bruder leer ausgehen. Ist das möglich. Was kann man machen, wegen der Erbschaft Steuer, sollte ich zuerst sterben und meine Tochter nicht die leibliche ist. Müsste die Mutter eine Verzichterklärung unterschreiben. Wir haben zusammen alles aufgebaut und ich habe noch geerbt. Wir haben auch nur ein gemeinsames Konto.

    1. Am einfachsten lässt sich dies mit einem Erbvertrag regeln. In diesem öffentlich beurkundeten Vertrag können die Erben auf Ihren Pflichtteil rechtlich bindend verzichten und Sie die gewünschte Lösung erreichen.

  10. welche Pflichtteile bekommen seine 2 kinder aus vorheriger Ehe, welchen Pflichtteil bekommt unser erster Sohn und welche Pflichtteile bekommen die zwei kinder aus vorheriger Ehe (Also vier Kinder und eine Ehefrau – jüngstes Kind Alleinerbe).

    1. Der Pflichtteilsanspruch der Nachkommen beträgt ¾ des gesetzlichen Erbanspruches. Ist das Erbe zwischen dem Ehegatten und vier Kindern zu teilen, würde nach Gesetz der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses und die Kinder je 1/8 erhalten. Sind die anderen Kinder mit der Einsetzung des Alleinerben nicht einverstanden, können diese eine Herabsetzungsklage einreichen und erhalten dann ihren Pflichtteil. Pro Kind beträgt der Pflichtteil somit 3/32 (3/4 von 1/8)

  11. Mein Mann hat mir sein Haus zu Lebzeiten überschrieben. Wir mussten es aber verkaufen, da er ins Pflegeheim musste. Seine Kinder aus 1. Ehe hat er auf den Pflichtteil gesetzt. Erhalten somit auch diese Kinder noch etwas aus dem damaligen Erlös der Liegenschaft? – Bargeld ist ja davon noch vorhanden. Vielen Dank für Ihre Hilfe. In der Familie sind wir der Meinung, dass auch die Kinder aus 1. Ehe Geld aus diesem Verkauf erhalten.

    1. Hat Ihr Ehemann beim Tod ein Vermögen hinterlassen, steht seinen Kindern aus erster Ehe der erwähnte Pflichtteil zu.

  12. Mein Vater ist gestorben und hat eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlassen. Sie hatten eine Eigentumswohnung und im Testament festgehalten, dass meine Mutter darin leben kann und es nicht verkauft/aufgeteilt werden muss, so lange sie dort lebt. Wie ist das Ganze geregelt bzw. wird der Pflichtteil dadurch verletzt? Wird in diesem Fall lediglich das Guthaben der Konti fällig und 1/2 an meine Mutter und je 1/4 an mich und meine Schwester verteilt?

    1. Für die Berechnung einer Pflichtteilsverletzung ist grundsätzlich das gesamte Vermögen massgebend. Kann Ihr Pflichtteilsanspruch nicht durch die Barmittel befriedigt werden, können Sie eine Herabsetzungsklage einreichen.

  13. Mein Grossvater ist gestorben. Seine Frau starb vor zwei Jahren und als Alleinigenerben hatte er meinen Vater. Mein Vater ist jedoch 1 Woche vor seinem Tod gestorben, weshalb er das Erbe nicht mehr antreten kann. Mein Grossvater hat ein Konto und eine Eigentumswohnung hinterlassen, welche folgendermassen aufgeteilt wurde: das Konto geht zu gleichen Teilen an die Enkelinnen (meine Schwester und ich) und die Wohnung an meine Eltern. Jetzt ist mein Vater vor meinem Grossvater gestorben. Mein Grossvater hat noch überlebende Geschwister. Geht jetzt das ganze Vermögen (Konto und Eigentumswohnung) an die Geschwister meines Grossvaters oder hat das Testament Gültigkeit?

    1. Ihr Vater hat den Erbfall des Grossvaters nicht erlebt, weshalb seine Nachkommen (Sie und Ihre Schwester) in der Erbfolge nachrücken. Sind Nachkommen des Verstorbenen vorhanden, schliessen diese entferntere Verwandte (z.B. Geschwister des Erblassers) von der Erbschaft aus. Die Geschwister Ihres Grossvaters sind somit nicht erbberechtigt.

  14. Mein Onkel wird nächstes Jahr in Rente mit 60 gehen, da er in der Baubranche arbeitet und somit sein frühestmögliche Pensionierungsalter erreicht oder ist es Frührente? Er möchte einen Teilauszahlung der Pensionskasse jetzt mit 60, wird weiterhin in der Schweiz wohnen. Wie ist es? Bekommt er die Teilauszahlung jetzt mit 60? Welche Formulare braucht er?

    1. Zahlreiche Pensionskassen lassen bei einer (vorzeitigen) Pensionierung einen Kapitalbezug der Altersleistung zu. In welchem Umfang Kapital bezogen werden kann, welche Anmeldefristen einzuhalten sind und welche Formulare eingereicht werden müsse, kann variieren. Wenden Sie sich hierfür an die für Sie zuständige Pensionskasse.

  15. ich bin verheiratet, ohne Kinder, ohne Eltern und ohne Geschwistern.
    Kann ich testamentarisch meine Ehefrau vom Erb ausschliessen?
    Wenn ja, unter welchen Bedingungen?

    1. Ihre Ehefrau ist pflichtteilsgeschützt. Verletzen Sie in Ihrem Testament den Pflichtteil Ihrer Frau, kann sie dagegen eine Herabsetzungsklage einreichen. Rechtlich bindend ist ein Erbverzicht nur mit einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag.

  16. Ich bin Familienvater, verheiratet und habe zwei minerjärige Kinder und ein Eigenheim. Warum empfehlen die Banken einem immer wieder bei einem Hauskauf mit Hypotheken Schulden, dass die Vorsorgeplanung bzw. -regelung, bevor die Kinder 18 Jahre sind abgeschlossen sein sollte? Wie sieht es aus, wenn ein Ehegatte stirbt mit Eigenheim und Kinder? Wie kann der Hinterbliebene von minderjährigen Kinder geschützt werden bevor sie Erben?

    1. Treffen Sie keine Vorkehrungen für den Todesfall, kann es für den überlebenden Ehegatten zu ungewünschten finanziellen Engpässen kommen. In der Regel fallen die Hinterbliebenenleistungen im Todesfall (teilweise deutlich) geringer aus, als das Erwerbseinkommen des Verstorbenen. Genügen die Einnahmen aus AHV und Pensionskasse oder der Unfallversicherung nicht, besteht die Gefahr, dass die Familie die Liegenschaft nicht mehr halten kann. Um diesen Fall abzudecken werden oftmals reine Risikoversicherungen abgeschlossen. Die Höhe einer solchen Versicherung und ob überhaupt ein Bedarf dafür besteht, können Sie mit einer Vorsorgeplanung abklären.

      Auch wenn die Liegenschaft mit den Hinterbliebenenleistungen problemlos gehalten werden kann, darf die Nachlassregelung nicht ausser Acht gelassen werden. Oftmals ist im Eigenheim ein grosser Teil des Vermögens gebunden. Ohne erbrechtliche Vorkehrungen gehört den Kindern im Todesfall eines Elternteils deshalb oftmals ein gewisser Anteil an der Liegenschaft. Da die Kinder noch minderjährig sind, benötigen diese für sich einen entsprechenden Vertreter, was die Bewirtschaftung des Eigenheims erschweren kann.

  17. Wir sind eine Patchwork-Familie, mein Mann hat 2 Kinder (11 +14J.)ich 3 (6, 15 + 17J.). Gemeinsame Kinder haben wir nicht. Mein Mann hat ein Haus gekauft mit 240000.- Eigenmitteln (im Grundbuch nur auf seinen Namen). Ich habe auch bereits 45000 ins Haus investieret und die nächste Investition ist schon in Planung. Wie wäre das Erbe bez. das Haus beim vorabsterben meines Mannes geregelt? Könnte ich im Haus bleiben oder müsste ich dies Verkaufen und die Kinder auszahlen?

    1. Wird das Eigenheim aus verschiedenen Quellen (Eigenmittel Mann / Frau, gemeinsam) finanziert, gilt es dies entsprechend in einem Dokument fest zu halten. Mit einem entsprechenden Nachweis haben Sie gegenüber den erbberechtigten Kindern eine Ersatzforderung erworben. Ohne passende Regelung kann es aber sein, dass Sie die Kinder nicht auszahlen können. Lassen Sie es deshalb nicht soweit kommen und treffen Sie eine passende Vorkehrung für den Todesfall. Neben der Regelung des Nachlasses (wer erbt wieviel) wäre auch noch der Abschluss einer Todesfallversicherung prüfenswert. Ziehen Sie unbedingt einen Experten hinzu.

  18. Wir, Ehepaar, möchten wissen, ob es stimmt, dass die gemeinsamen Kinder bei einem Todesfalls des Partners, immer einen Pflichtteil erhalten? Obwohl die Kinder anfangs verzichten und erst erben möchten, wenn der zweite Elternteil auch verstirbt. Kann man dies mit Testament regeln?

    1. Grundsätzlich dürfen Sie sich in einem Testament nicht über die Pflichtteilsansprüche hinweg setzen. Weisen Sie in einem Testament dennoch alles dem überlebenden Ehegatten zu und reichen die Kinder keine Herabsetzungsklage ein, ist die gewählte Regelung dennoch zulässig. Möchten Sie dies hieb- und stichfest regeln, müssten Sie mit den Kindern einen Erbvertrag abschliessen.

  19. Wir sind verheiratet und haben zwei Kinder. Ist es möglich, seinen Ehepartner zuerst als Alleinerben einzusetzen und erst nach dessen Tod den Kindern das Erbe auszuzahlen?

    1. Guten Tag Heidi

      Da Ihre Kinder pflichtteilsgeschützt sind benötigt es bei einer Pflichtteilsumgehung die Zustimmung der entsprechenden Erben. Da eine Pflichtteilsverletzung aber nicht von Amtes wegen korrigiert wird und die betroffenen Erben klagen müssen, können Sie den Ehegatten als Alleinerben einsetzen. Beachten Sie aber, dass dies einer Klage nicht standhalten würde. In Abhängigkeit Ihres Güterstandes und der Zusammensetzung des ehelichen Vermögens (Eigengut vs. Errungenschaft) haben Sie aber bereits auf Stufe des Güterrechts die Möglichkeit, das Nachlassvermögen ohne Zustimmung der Kinder zu reduzieren. Sinnvollerweise lassen Sie sich beraten, welches Instrument der Nachlassplanung für Sie die geeignete Lösung ist.

  20. Wir haben einen Ehe- und Erbvertrag den wir jetzt durch ein Testament ersetzen werden, muss im Testament vorgemerkt werden: Dieses Testament ersetzt den Ehe- und Erbvertrag vom 01.01.2000, reicht dies so aus?

    1. Guten Tag Thesa

      Im Gegensatz zum Testament kann der Erbvertrag nicht einseitig abgeändert oder aufgehoben werden. Der Erbvertrag kann mit der Zustimmung aller vertragsschliessender Personen wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung muss schriftlich und mit Unterschrift erfolgen, ein Beizug eines Notares ist aber nicht mehr nötig. Dies im Gegensatz zum Ehevertrag: dieser kann nur notariell wieder aufgehoben werden.

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Auf dieser Website kann nicht auf alle Details in Bezug auf die Nachlassplanung eingegangen werden. Vielmehr dienen die Informationen dazu, sich einen groben Überblick zum Thema zu verschaffen. Eine professionelle Nachlassplanung ist in vielen Fällen empfehlenswert. Damit tut man nicht nur sich selbst, sondern auch seinen Nachkommen einen grossen Gefallen.

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