Mit der Wohneigentumsförderung zum Eigenheim

Die Wohneigentumsförderung

Wohneigentumsförderung

Die Wohneigentumsförderung ist eine staatspolitische Massnahme und hat zum Ziel, dass sich mehr Leute ein Eigenheim leisten können. Während bei jüngeren Leuten die Wohneigentumsförderung hauptsächlich als Starthilfe zur Finanzierung von Wohneigentum gebraucht wird, kann sie unter gewissen Voraussetzungen bei angehenden Rentnern als Steueroptimierungsinstrument eingesetzt werden.

Für wen eignet sich die Wohneigentumsförderung?

Die Wohneigentumsförderung kann beim Kauf von selbstbewohntem Wohneigentum oder auch für die Rückzahlung von ausstehenden Hypotheken geltend gemacht werden. Bis Alter 50 darf das gesamte Vorsorgekapital in der zweiten Säule für die Wohneigentumsförderung verwendet werden. Ab Alter 50 ist die Höhe des WEF-Bezugs auf den höheren der folgenden Beträge beschränkt: Das Sparkapital mit Alter 50 oder die Hälfte des zum Zeitpunkt des Bezugs vorhanden Sparkapitals. Vorbezüge dürfen nur alle fünf Jahre getätigt werden und je nach Pensionskasse nur bis zu einem gewissen Alter des Versicherten. Der Bezugsbetrag muss mindestens 20‘000 Franken betragen.

Wohneigentumsförderung als Steueroptimierung

Wer seine Hypothek im Alter reduzieren will, kann Vorsorgekapital mit einem WEF-Bezug bereits einige Jahre vor der Pensionierung beziehen und dieses Kapital für die Rückzahlung der Hypothek verwenden. Durch die richtige Vorgehensweise kann die Steuerlast auf der Kapitalauszahlung im Vergleich zu einer Amortisation zum Pensionierungszeitpunkt erheblich reduziert werden. Ziel ist das Brechen der Steuerprogression auf der Kapitalauszahlungssteuer.

Durch die Abstimmung auf Bezüge aus der Säule 3a und andere Steueroptimierungsmöglichkeiten können erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden. Unter Einhaltung gewisser Fristen und bei entsprechendem Einkaufspotenzial ist ein vorgängiger Pensionskasseneinkauf möglich, was die Steuereinsparung zusätzlich erhöht.

Pensionskasseneinkauf und anschliessender WEF-Bezug

Sind in der zweiten Säule Vorsorgelücken vorhanden, besteht unter gewissen Bedingungen die Möglichkeit, steuertechnisch doppelt zu profitieren. Zuerst können durch gestaffelte Pensionskasseneinkäufe Einkommenssteuern reduziert werden. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen können die temporär in die zweite Säule eingebrachten Mittel wieder bezogen und zur Amortisation der Hypothek verwendet werden. Dieses Vorgehen ist steuertechnisch korrekt. Die Einhaltung gesetzlicher Fristen ist dabei aber zentral und das Vorgehen sollte ausführlich geplant werden. Die verschiedenen Varianten müssen von Fall zu Fall individuell beurteilt werden.

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Fragen und Antworten

  1. Ich bin 59 Jahre alt und habe vor, einen WEF- Vorbezug zu machen und nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters das gesamte Pensionkassengeld zu beziehen, um damit die Hypothek zu tilgen.
    Nun habe ich im BVG den Artikel 30d Rückzahlung (vgl. https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/1983/797_797_797/de#art_30_d)
    gesehen in dem steht:

    1 Der bezogene Betrag muss vom Versicherten oder von seinen Erben an die Vorsorgeeinrichtung zurückbezahlt werden, wenn:
    a. das Wohneigentum veräussert wird;
    b. Rechte an diesem Wohneigentum eingeräumt werden, die wirtschaftlich
    einer Veräusserung gleichkommen; oder
    c. beim Tod des Versicherten keine Vorsorgeleistung fällig wird.

    Bedeutet das nun, dass wenn ich einen Vorbezug mache und sterbe (nach oder vor meiner Pensionierung) , meine Erben den Vorbezug zurückzahlen müssen?

    1. Unserer Meinung nach besteht bei der Übertragung der Immobilie auf Ihre Erben (Ehefrau, Kinder) keine Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung.

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Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuern jemand spart, wenn er sein steuerbares Einkommen um einen gewissen Betrag reduziert. Genaue Erklärung:

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