Höhe der AHV Rente - wie hoch ist meine AHV Rente?

Die AHV 21 Reform

Das Wichtigste zur AHV 21 Reform

Die AHV 21 Reform ist per 01.01.2024 in Kraft getreten. Die nachstehenden Ausführungen decken die wichtigsten Neuerungen der Reform ab und geben einen guten Überblick dazu, was gegenüber 2023 geändert hat.

  • Einführung des Referenzalters anstelle Pensionierungsalter
  • Festlegung des Referenzalter für alle Geschlechter auf Alter 65
  • Möglichkeit eines Teilbezugs der Altersrente aus der AHV (Teilrenten zwischen 20% bis 80%)
  • Anpassung der Ansätze für Vorbezug und Aufschub (frühestens ab 2027)
  • Verzicht auf Freibetrag bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter
  • Anpassung der Karenzfrist bei Anspruch auf Hilflosenentschädigung

Ausführungsbestimmungen zur AHV21 Reform

Der Bundesrat hat am 30. August 2023 die Ausführungsbestimmungen zur AHV21 Reform bekanntgegeben. Darin werden einige Punkte präzisiert:

Präzisierungen zu den Ausgleichsmassnahmen

  • Der Rentenzuschlag ist ein fixer Betrag, der lebenslänglich unverändert ausbezahlt wird. Dieser wird demnach in der Zukunft nicht der Inflation angepasst.
  • Die Höhe des Rentenzuschlags soll davon abhängig sein, wie lange die Versicherte Beiträge bezahlt hat.
  • Die Verordnung regelt neu die Höhe der Kürzungssätze von Frauen der Übergangsgeneration bei einem monatlichen Vorbezug.

Präsizierungen bei der Flexibilisierung des Rentenbezugs

  • In der Verordnung sind neu die monatlichen Kürzungssätze aufgeführt, da ab 01.01.2024 ein monatlicher Vorbezug möglich ist. Die Höhe der Kürzungssätze ändert sich momentan nicht. Eine Anpassung ist erst für 2027 vorgesehen.
  • Neu ist ein Aufschub der Altersleistungen aus der 2. Säule (insbesondere Freizügigkeitsleistungen) nach Erreichen des Referenzalters nur noch bei einer weiteren Erwerbstätigkeit möglich (maximal 5 Jahre). Es besteht hier aber eine fünfjährige Übergangsfrist.

Arbeiten über das Referenzalter hinaus

  • Der Verzicht auf den Freibetrag von 1’400 Franken pro Monat muss bis spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters gemeldet werden. Danach kann der Entscheid jährlich angepasst werden (jeweils bis 31.12. des jeweiligen Jahres).
  • Beiträge in die AHV nach Erreichen des Referenzalters können zu einer Erhöhung der Rente führen. Dazu kann einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangt werden.

Wir werden unsere Inhaltsseiten per Ende dieses Jahres auf die aktuellen Gegebenheiten anpassen.

Vollständige Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 30.08.2023

 

Referenzalter 65 für alle Geschlechter

Ab 01.01.2028 gilt für alle Geschlechter und Jahrgänge das Referenzalter 65 für einen Anspruch auf eine Altersrente aus der AHV. Ab 2025 erfolgt eine schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen um jeweils 3 Monate pro Jahr. Für die betroffenen Frauen bedeutet dies:

Rechner: AHV 21 für Frauen

Berechnen Sie hier ganz einfach Ihr neues Referenzalter, den zu erwartenden Zuschlag sowie die Kürzungsansätze bei einem Vorbezug. Betroffen sind Frauen der Übergangsgeneration mit Jahrgang 1961 bis 1969.

Jahrgang (Frauen)Referenzalter
<= 196064 Jahre
196164 Jahre 3 Monate
196264 Jahre 6 Monate
196364 Jahre 9 Monate
ab 196465 Jahre

Um die Folgen der Erhöhung des Rentenalters für Frauen abzumildern wurden verschiedene Abfederungsmassnahmen für eine Übergangsgeneration definiert. Diese Übergangsgeneration umfasst Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969. Folgende Massnahmen sind vorgesehen:

  • Rentenzuschlag für Frauen, die ihre Rente im Referenzalter oder später beziehen (Achtung: Es besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag bei einem Vorbezug der Altersrente)
  • Möglichkeit, die Rente bereits mit Alter 62 vorzubeziehen (Vorbezug maximal 3 Jahre)
  • Vorteilhaftere Kürzungssätze für Frauen, die die AHV-Rente vorbeziehen

Rentenzuschlag für Frauen

Der Zuschlag auf die AHV Rente gilt für Frauen der Übergangsgeneration welche ihre Rente nicht vorbeziehen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • 160 Franken Grundzuschlag für niedrige durchschnittliche Einkommen (<= 57’360 Franken)
  • 100 Franken Grundzuschlag für mittlere durchschnittliche Einkommen (57’361 – 71’700 Franken)
  • 50 Franken Grundzuschlag für hohe durchschnittliche Einkommen (>= 71’701 Franken)

Der Grundzuschlag wird nach Geburtsjahr abgestuft und unterliegt keiner Plafonierung. Ausserdem löst dieser keine Kürzung allfälliger Ergänzungsleistungen aus. Die Abstufung des Grundzuschlag sieht wie folgt aus:

GeburtsjahrReferenzalterAbstufung des Zuschlags
(in % des Grundzuschlags)
196164 Jahre 3 Monate25%
196264 Jahre 6 Monate50%
196364 Jahre 9 Monate75%
196465 Jahre100%
196565 Jahre100%
196665 Jahre81%
196765 Jahre63%
196865 Jahre44%
196965 Jahre25%

Flexibilisierung der Pensionierung

Mit der AHV 21 Reform wir ein flexibler Bezug der Altersleistungen zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration 62) und 70 Jahren in der AHV eingeführt. Dabei gilt

  • Vorbezug maximal 2 Jahre (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration)
  • Aufschub maximal 5 Jahre

Gleichzeitig wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Altersrücktritt möglich. Hier gilt

  • Teilrenten möglich zwischen 20% bis 80%
  • Monatlicher Vorbezug ist möglich

Die neuen Kürzungssäte bei einem Vorbezug und die Aufschubszuschläge werden an die Lebenserwartung angepasst. Das Wichtigste dabei ist

  • Kürzungen für gerine Einkommen sollen weniger stark ausfallen
  • Anpassungen der Sätze erfolgen frühestens 2027
  • Die neuen Sätze werden durch den Bundesrat kurz vor der Einführung festgelegt.

Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Alter 65

Um die weitere Erwerbstätigkeit nach Alter 65 attraktiver zu gestalten sind folgende Massnahmen vorgesehen:

  • Der Freibetrag von monatlich CHF 1’400 auf den nach Alter 65 keine AHV Beiträge bezahlt werden müssen, wird neu optional, ein Verzicht ist demnach möglich.
  • Die nach der Pensionierung einbezahlten AHV Beiträge werden für die Festlegung der AHV Rente mitberücksichtigt. Damit können sowohl Beitragslücken gefüllt als auch das durchschnittliche Erwerbseinkommen verbessert werden.

Hinweis: Eine Verbesserung der Leistungen ist nur bis zur maximalen AHV-Rente möglich.

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Fragen und Antworten

  1. Gemaess der AHV-Revision sollte ich nun ein halbes Jahr laenger arbeiten. Vor einiger Zeit habe von der AHV-Stelle eine Berechnung fuer meine Rente erhalten. Dort ist aufgefuehrt, welche Rente ich bekommen werde, die Berechnung beruht auf den Zahlen bis ich 64 Jahre alt werde. Wenn ich mich nun dieses halbe Jahr frueher pensionieren lasse, stimmen diese Zahlen so noch oder habe ich Kuerzungen, da ich ein halbes Jahr zu wenig arbeite?

    1. Als Mitglied der Übergangsgeneration kommen spezielle Kürzungssätze zur Anwendung. Diese können Sie mit diesem Rechner annähern.

  2. Ich bin 66 Jahre alt, weiblich, arbeite noch und habe die AHV-Rente aufgeschoben. Mein Mann hat jetzt das AHV-Alter erreicht und arbeitet ebenfalls weiter.

    Fragen: Nützt uns das Aufschieben der Rente und wir bekommen Zustchläge (6,8% pro aufgeschobenes Jahr) oder wird bei Bezug die Rente auf 3675 Franken beschränkt, weil da steht: Eine Verbesserung der Leistungen ist nur bis zur maximalen AHV-Rente möglich? Was nützt mir die einmalige Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter?

    1. Ja, die Zuschläge werden zusätzlich zur plafonierten Rente gewährt. Damit ist es auch möglich, dass die Maximalrente als Ehepaar überschritten wird. Beachten Sie aber, dass die Zuschläge nicht 6.8% pro Jahr betragen. Die aktuellen Ansätze finden Sie hier. Eine Neuberechnung ist eigentlich nur bei einer weiteren Erwerbstätigkeit nach Bezug der AHV-Rente sinnvoll. Wenn Sie bereits die maximalen Altersleistungen erhalten würden dürfte eine Neuberechnung keinen Vorteil bieten. In diesem Fall wäre es wichtig, dass der Freibetrag von CHF 1’400 in Bezug auf die AHV Beiträge nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt wird.

  3. Meine Frau Jahrgang 1960 will Ihre AHV Rente ordenlich mit 64 Jahren beziehen und trotzdem noch 1-2 Jahre AHV pflichtig weiterarbeiten. Ich Jahrgang 1961 bin arbeitslos und ausgesteuert. Wird der AHV Beitrag pro Jahr von meiner Frau auch mir angerechnet bzw. werde ich durch die Beiträge meiner Frau von der Beitragspflicht bis zu meiner Pensionierung befreit? Erfolgt dies automatisch oder muss man dies melden?

    1. Falls Ihre Frau weiterhin als erwerbstätig im Sinne der AHV gilt, sollten Sie unserer Meinung nach durch die Beiträge Ihrer Frau versicherungstechnisch abgedeckt sein. Unseres Erachtens muss keine Meldung erfolgen. Für eine verbindliche Antwort wenden Sie sich bitte direkt an die Ausgleichskasse.

  4. Kann man eine einmalige Kapitalabfindung der Altersrente machen wenn man sich vorzeitig pensionieren lässt?

    1. Für in der Schweiz wohnhafte Personen wird die AHV nur als Rente ausbezahlt, auch bei einer Frühpensionierung. Kapitalauszahlungen der AHV sind nur für Angehörige einiger weniger Staaten angesehen, welche in die entsprechenden Heimatländer zurückgekehrt sind. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

  5. Ich habe im Oktober das Referenzalter erreicht und arbeite noch bis Ende Juni 2024. Somit habe ich die Möglichkeit, die Altersrente einmalig neu berechnen zu lassen. Soll oder kann ich das Formular jetzt schon einreichen, oder erst Ende Juni, wenn ich definitiv in Pension gehe?

    1. Das Formular finden Sie unter diesem Link. Auf dem Formular können Sie angeben, per wann die Neuberechnung erfolgen soll.

  6. Hilft der Verdienst nach erreichen des Pensionsalters auch die AHV-Rente des Ehepartners aufzubessern. Wird der Lohn nach 65 beim Erreichen des Pensionsalters beider Ehepartner auch gesplittet und zur Hälfte dem Anderen für die Rentenberechnung gutgeschrieben. Dies hilft um zu entscheiden ob auf den Freibetrag von CHF 1’400/Mt verzichtet werden soll oder nicht.

  7. Ich lebe mit meiner Partnerin, die eine Witwerente bezieht, seit einem Jahr zusammen. Meiner Meinung ist, dass sie die Rente nur bei einer Wiederverheiratung verliert. Sie meint, sie könne die Rente auch verlieren, wenn ich als Konkubinatspartner sterbe?

    1. Unserer Meinung nach ist eine Witwenrente unabhängig von einem Konkubinat zu betrachten. Mit der Neuregelung der Witwenrente in der AHV kann jedoch ein Anspruch grundsätzlich nach zwei Jahren erlöschen.

  8. Mein Mann bezieht seit dem 01.01.2023 eine AHV-Rente. Ich würde regulär Ende Dezember 2024 pensionert (Dezember 1960), arbeite jedoch bis mind. Ende 2025 weiter, evtl. sogar länger. Wird die Einzelrente meines Mannes gekürzt, auch wenn ich im 2025 noch weiter arbeite?

    1. Sobald Sie das Referenzalter erreichen erfolgt das Splitting, eine Neuberechnung der Renten und ggf. eine Plafonieren, auch wenn Sie weiter Erwerbstätig bleiben und die AHV-Rente noch nicht beziehen. Es kann also durchaus sein, dass die Rente Ihres Mannes gekürzt wird (aufgrund der Plafonierung) sobald Sie das Referenzalter erreichen. Allenfalls kann es sinnvoll sein, wenn Sie bei der Ausgleichskasse eine Rentenvorausberechnung bestellen (siehe Link). Enbenfalls sollten Sie die Änderungen mit der AHV21 Reform beachten. AHV-Beiträge nach dem Referenzalter können Ihre Rente zusätzlich verbessern. Bis Alter 70 kann einmalig eine Neuberechnung der Rente verlangt werden. Unter Umständen ist es lohnenswert auf den Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat (nach Erreichen des Referenzalters) zu verzichten. Klären Sie das für Sie passende Vorgehen mit einem unabhängigen Experten.

  9. Ich werde Ende November 2026 ordentlich pensioniert. Ich möchte per Ende März 2026 meine Erwerbstätigkeit aufgeben und habe den minimalen AHV-Beitrag bezahlt. Da ich im 2026 nicht 9 Monate arbeiten werde, muss ich trotzdem Nichterwerbtätigenbeiträge bezahlen?

    1. Nicht unbedingt. Da die Erwerbstätigkeit aber weniger als 9 Monate beträgt gelten Sie als Nichterwerbstätiger und müssen grundsätzlich Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlen. Liegen die über den Lohn abgelieferten AHV-Beiträge über der Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger, so gelten Sie wiederum als erwerbstätig und eine weitere Beitragspflicht entfällt. Ist dies nicht der Fall, so können Sie die über den Lohn geleisteten Beiträge auf Antrag hin anrechnen lassen.

  10. Guten Tag, ich bin 54 Jahre alt und möchte mit 58 aufhören zu arbeiten. Ich kann es mir leisten, bis 60 oder sogar 65 mit der BVG und AHV Pensionierung zu warten, weiß aber nicht, was am meisten Sinn macht. Wie kann ich verhindern, das ich trotzdem AHV von 25k Franken pro Jahr zahlen muss, wenn ich einfach ab 58 aufhören möchte zu arbeiten? Wenn ich pro Forma mich als Consulting anmelde, wieviel Umsatz muss ich machen, in den 9 Monaten Minimum Beschäftigung? Kann ich von einer Ausländischen Gesellschaft über ANoBAG angemeldet sein (9 Monate, 50%) und im Homeoffice arbeiten. Wieviel muss ich Minimum verdienen?

    1. Wenn Sie als Nichterwerbstätiger gelten und die Hälfte der Beiträge als Nichterwerbstätiger über den AHV-pflichtigen Lohn als AHV-Beiträge abliefern so gelten Sie wieder als Erwerbstätig und die Beitragspflicht wäre erfüllt. Den dafür notwendigen Betrag müssen Sie anhand der AHV-Beitragssätze (selbständigerwerbend / unselbständigerwerbend) ausrechnen. Allenfalls kann es sinnvoll sein hier einen Experten beizuziehen.

  11. Haben auch Personen, die bereits 2023 oder früher das ordentliche Rentenalter erreicht und die AHV bezogen haben die Möglichkeit, bei Weiterführung ihrer Tätigkeit ab 2024 auf den AHV-Freibetrag zu verzichten und so ihre Rente aufzubessern? Oder ist das nur für Personen möglich, die ab 01.01.2024 pensioniert werden?

    1. Ja, das ist möglich auch wenn Sie bereits eine AHV Rente beziehen.

  12. Bin 66 Jahre alt und werde wahrscheinlich bis zur Vollendung des 67. Altersjahr arbeiten. Also zwei Jahre mehr. Das heisst 2024. Dies bedeutet 10.8% mehr AHV-Rente, ist dies korrekt?

    1. Der Zuschlag bei einem Aufschub von 2 Jahren beträgt 10.8%. Beachten Sie aber, dass der Aufschub aktiv angemeldet werden muss. Ansonsten entfällt der Anspruch auf einen Zuschlag.

  13. Ich bin 57 Jahre alt und seit 2015 Witwe. Verheiratet seit 1995. Keine Kinder. Witwenrente wird aus der Schweiz nach Spanien ausbezahlt. Ich bin Deutsche und mein verstorbener Ehemann war Schweizer. Beide mit Wohnsitz in Spanien. Ändert sich für mich etwas bei der Reform der Witwenrente?

    1. Gemäss unseren Informationen sollte sich in Ihrem Fall nichts ändern. Beachten Sie, dass derzeit lediglich die Vernehmlassungsphase läuft. Die definitiven Details werden danach bekannt gegeben.

  14. Wir planen unsere Frühpensionierung per Ende 2026. Ausgangslage: Mann Jahrgang 1964, Frau Jahrgang 1966. Ab diesem Zeitpunkt müssen wir ja AHV Beiträge als Nichterwerbstätige zahlen. Ziel wäre es, den AHV Bezug beim Mann per regulärem Zeitpunkt 2029 und bei der Frau mit 3 Jahren Vorbezug, d.h. -10.5 % Abzug per 2030 zu starten. Nun stellt sich die Frage, da die Renten sowieso durch die Plafonierung auf 150% beschränkt sind, dieser Abzug von 10.5% überhaupt zum Tragen kommt, solange wir als Ehepaar AHV beziehen. Ausserdem würde ja die AHV Beitragspflicht meiner Frau ab AHV Bezug 2030 wegfallen. Habe ich dies so korrekt verstanden?

    1. Auch bei einem Vorbezug der AHV bleibt die Beitragspflicht bis zum Referenzalter bestehen. Die Kürzung erfolgt auf dem effektiv vorbezogenen Betrag und wird der allenfalls plafonierten Rente in Abzug gebracht. Ein Beispiel finden Sie im Merkblatt der AHV „Flexibler Rentenbezug“ (Seite 10). Die Berechnung kann komplex sein. Allenfalls sollten Sie eine diesbezügliche Beratung in Anspruch nehmen.

  15. Ich bin eine Frau und Jahrgang 63, gehöre also zu den Übergangsjahrgängen. Sie sagen die Abzüge bei Frühpensionierung gelten erst ab 2027. Wenn ich aber in Frühpension gehen will, wäre das z.Bsp. Ende 2025. Gelten dann noch die gleichen Abzüge, wie heute? Ich dachte, man könnte zu besseren Konditionen früher aufhören.

    1. Für die Übergangsgeneration gelten spezielle Kürzungssätze, die abhängig sind vom Jahrgang und vom durchschnittlichen Einkommen. Für Ihren Fall können Sie die relevanten Sätze mit diesem Rechner annähern.

  16. Ich bin seit Ende August 2023 ordentlich pensioniert und beziehe AHV- und Pensionskassenrente. Ich arbeite teilzeitlich mit einem Jahreseinkommen von ca. CHF 20’000 weiter. Meine Ehepartnerin (Jahrgang 1967) arbeitet teilzeitlich mit einem kleinen Einkommen von ca. CHF 3’000. Ab 2024 ist es offenbar möglich, auf den Freibetrag für AHV-Beiträge zu verzichten. Kann ich nun auf das gesamte Einkommen von ca. CHF 20’000 freiwillig AHV Beiträge bezahlen, um meine Ehepartnerin von der Beitragspflicht zu befreien (analog den Beiträgen vor meiner Rente)?

    1. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit auf den Freibetrag zu verzichten. Ob die von Ihnen geleisteten AHV Beiträge ausreichen um auch ihre Ehefrau AHV technisch abzudecken, können wir mit den vorliegenden Informationen nicht beurteilen. Allenfalls kann Ihnen die Ausgleichskasse hier eine Beurteilung abgeben. Oder Sie wenden sich an einen Experten.

  17. Ich, Jg 1963, gedenke mich mit 64 Jahren und 7 Monaten pensionieren zu lassen. Wird der Rentenzuschlag prozentual angerechnet? Das durchschnittliche Einkommen (in Klammern) ist das der Netto (mit AHV-BVG-Abzug)- oder Bruttolohn gedacht?

    1. Mit Jahrgang 1963 liegt Ihr Referenzalter bei 64 Jahren und 9 Monaten. Der Zuschlag wird nur bei einer regulären Pensionierung zum Referenzalter gewährt. Wir gehen davon aus, dass es sich bei dem durchschnittlichen Einkommen um den Bruttolohn handelt. Eine verbindliche Antwort erhalten Sie direkt von der Ausgleichskasse.

  18. Habe bei der AHV eine AHV-Rente vorausrechnen lassen. Aber ohne Erfolg für folgenden Vorschlag: Ich stelle mir vor ab 01.01.2027 den Mindestbetrag in die AHV einzuzahlen. Ich werde im Juli 2030 offiziell in Rente gehen. (dh. 3J 7 Mte nur noch Einzahlung des Mindestbetrag). Den Antrag auf die offizielle Pensionierung werde ich per 08.2030 stellen. Können Sie mir sagen ob ich eine grosse Einbusse habe wenn ich so vorgehe?

    1. Sobald Sie nicht mehr erwerbstätig sind, müssen Sie AHV Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlen. Die Höhe bemisst sich nach dem Renteneinkommen sowie dem Vermögen. Nur den Mindestbetrag einzuzahlen ist in der Regel nicht möglich. Die Höhe der AHV Beiträge können Sie mit diesem Rechner annähern.

  19. Ich wohne in Österreich. Ich bin 78 Jahre, beziehe AHV und Teilpension von der Schweiz. Erhält meine Frau (Österreicherin, bezieht Rente von Österreich) eine Witwenrente wenn ich sterbe?

    1. Sofern Ihre Frau die Voraussetzungen gemäss AHV Merkblatt „Hinterlassenenrenten der AHV“ erfüllt, dürfte Sie einen Anspruch haben. Die vorgesehenen Anpassungen des Bundesrats aufgrund des EGMR Urteils können aber dazu führen, dass die Witwenrente nur noch über einen Zeitraum von zwei Jahren bezahlt wird. Die Details werden vermutlich erst zu einem späteren Zeitpunkt publiziert.

  20. Bin 70 Jahre weiblich bekomme seit 1998 Witwenrente. Durch die ganzen AHV Änderungen, wird mir nun die Witwentente gekürzt?

    1. Nein, derzeit werden zwar die Ansprüche auf eine Witwenrente aufgrund des EGMR Urteils neu geregelt. Gemäss den aktuellen Informationen besteht für Witwen ab Alter 55 jedoch eine sogenannte Besitzstandswahrung. Sofern die Änderungen wie vom Bundesrat vorgeschlagen umgesetzt werden dürfte sich in Ihrem Fall nichts ändern (ohne Gewähr).

  21. es hat sich durch die Beiträge noch eine Frage eingestellt. Wenn ich also nach der Frühpensionierung noch weiter arbeite und Pensionskasse zahlen muss, ist diese noch rentenbildend? Bei der AHV ist dies ja der Fall und da kann man glaube ich bis 70 einmal noch die Rente neu berechnen lassen, oder?
    Kann man ohne Festanstellung in die 3A Säule einbezahlen nach der Frühpensionierung, z.B. bei einer Anstellung im Stundenlohn, wenn man diese nachweisen kann?

    1. Um Ergänzungsleistungen beziehen zu können müssen diese bei der AHV beantragt werden. Die AHV prüft einen Anspruch. Allfällige zusätliche Einkommen werden hier aber mitberücksichtigt und können den Anspruch auf EL reduzieren. Im Rahmen der AHV 21 Reform können Beiträge bis Alter 70 die AHV-Rente erhöhen. In welchem Umfang müssten Sie direkt bei der Ausgleichskasse nachfragen. Säule 3a können Sie weiterhin bis zum Referenzalter einzahlen. Ohne Pensionskassenanschluss 20% des Nettoeinkommens. Die ProSenectute bietet im Rahmen der EL Beratungen an. Allenfalls kann Ihnen diese Stelle nähere Informationen auf Ihre Situation abgestimmt geben.

  22. Die AHV tritt 2024 in Kraft, aber die Anpassung der Ansätze für Aufschub oder Vorbezug tritt 2027 in Kraft? Dann lohnt es sich ja gar nicht für die Übergangsjahrgänge früher zu pensionieren. Ich bin Jahrgang 63 und würde gerne mit 62.5 Jahren frühpensionieren. Das wäre dann Ende 2025. Dafür wären eigentlich bessere Konditionen zur Frühpensionierung angedacht. Was stimmt nun? Das ist verwirrend.

    1. Das ist in der Tat etwas verwirrend. Die Übergangsgeneration der Frauen profitiert aber bereits jetzt von reduzierten Kürzungssätzen bei einem Vorbezug der AHV. Wir haben dazu einen Rechner auf dieser Seite aufgeschaltet. Sie können damit die für Sie gültigen Kürzungssätze in Erfahrung bringen.

  23. Ich, Jahrgang 1962, also AHV Berechtigt mit 64,5 Jahren, wohne seit 15 Jahren in Österreich, hätte nun mit 60 Jahren Anspruch auf die Österreichische Mindestrente. Ab wann ist der früheste Zeitpunkt, um in der Schweiz meine AHV zu beantragen?

    1. Sie können die AHV frühestens mit Alter 62 beziehen. Frauen der Übergangsgeneration 1961 – 1969 haben weiterhin die Möglichkeit die AHV ab Alter 62 zu beziehen. Bei einem Vorbezug wird die AHV Rente lebenslang gekürzt. Aufgrund der AHV21 Reform kommen spezielle Kürzungssätze zur Anwendung. Sie können diese mit unserem Rechner annähern.

  24. Ich (m) werde ab dem 01.01.2024 mit 65 Jahren ordentlich pensioniert und werde die volle Pension beziehen. Ich kann bei bei meinem Arbeitgeber noch 1 Jahr bis 31.12.2024 mit einem 50% Pensum arbeiten und werde deshalb den Bezug der AHV um 1 Jahr verschieben. Hat der AHV Aufschub um 1 Jahr einen Einfluss auf die höhe der zukünftigen AHV Rente per 01.01.2025?

    1. Durch den Aufschub haben Sie Anspruch auf einen Zuschlag. Beachten Sie, dass der Zuschlag auf den effektiv aufgeschobenen Rentenbetrag gewährt wird. Ansonsten hat der Aufschub keinen Einfluss auf die Rente. Achtung: Den Aufschub müssen sie unbedingt aktiv und fristgerecht anmelden. Ohne Anmeldung verwirkt der Anspruch auf einen Zuschlag.

  25. meine Frau Jg 1962 gehört zur Übergangsgeneration (AHV Reform)
    Rentenberechnung per 8.26 = 1624 / per 2.33 = 1876 (Pension Mann mit 65 J).
    Sie hat die Möglichkeit den Vorbezug mit 62 Jahren ( ab 2.24) zu machen mit einer Kürzung von 3%. Bleiben diese 3% lebenlang bestehen oder gibt es Anpassungen wenn der Mann das Rentenalter erreicht ?

    1. Die Kürzung bleibt bestehen. Es gilt aber zu beachten, dass der effektiv vorbezogene Betrag für die Berechnung der Kürzung berücksichtigt wird. Absolut (in CHF) wird der Kürzungsbetrag bleiben. Sollte die AHV-Rente aber plafoniert werden, so kann sich, prozentual gesehen, der Kürzungssatz ändern.

  26. Ich, geb. September 1959, werde am Ende September 2023 frühpensioniert. Im Jahre 2024 habe ich voraussichtlich ein kleines Einkommen von Fr. 2‘880.— als Arbeitnehmer. Wie hoch wird der AHV Beitrag als Frühpensionär sein?

    1. Das kann mit den vorliegenden Angaben nicht beurteilt werden. Die Berechnung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger bemisst sich nach dem Renteneinkommen (multipliziert mit dem Faktor 20) sowie dem Vermögen. Mit diesem Rechner können Sie die AHV-Beiträge annähern. Die über eine Erwerbstätigkeit bezahlten AHV Beiträge können ausserdem auf Antrag hin angerechnet werden.

  27. Erhalten Frauen mit der neuen AHV-Reform, welche vor der Pensionierung arbeitslos sind, auch einen Rentenzuschlag oder nur diejenigen welche bis zum 65. Altersjahr in einem Arbeitsverhältnis stehen?

    1. Gemäss unseren Informationen haben betroffene Frauen einen Anspruch auf einen Zuschlag, unabhängig von einer Erwerbstätigkeit. Beachten Sie aber, dass der Zuschlag nicht bei einem Vorbezug zum Tragen kommt.

  28. Mein Mann hat seine AHV-Rente 1 Jahr vorbezogen, ich werde diesen Monat auch pensioniert. Bei welchem Betrag werden die 6,8 % weiterhin gekürzt? Beim neuen Plafonierungsbetrag meines Mannes oder beim Betrag, den er vor der Plafonierung erhalten hat?

    1. Der Kürzugsbetrag wird auf der effektiv vorbezogenen Rente berechnet. Für Ihren Mann daher der Betrag vor der Plafonierung. Das Beispiel eines Vorbezugs ist im Merblatt „Flexibler Rentenbezug“ (Seite 10) gut erklärt.

  29. Ab wann Datum werden Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Alter 65 in Kraft treten.

    1. Die AHV 21 Reform tritt grundsätzlich auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Das dürfte, Stand heute, auch für die Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit (Verzicht Freibetrag, Berücksichtigung der AHV-Beiträge nach Rentenalter) gelten. Die Verordnungsänderungen befinden sich momentan aber noch in der Vernehmlassung (bis 24.03.2023). Allenfalls können hier noch Terminverschiebungen auftreten. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite «Reform 21 – Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen».

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