Das Wichtigste zur AHV 21 Reform
Nach der angenommenen Volksabstimmung im 2022 wird die AHV 21 Reform per 01.01.2024 in Kraft treten. Die wichtigsten Neuerungen der Reform sind:
- Einführung des Referenzalters anstelle Pensionierungsalter
- Festlegung des Referenzalter für alle Geschlechter auf Alter 65
- Möglichkeit eines Teilbezugs der Altersrente aus der AHV (Teilrenten zwischen 20% bis 80%)
- Anpassung der Ansätze für Vorbezug und Aufschub (frühestens ab 2027)
- Verzicht auf Freibetrag bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter
- Anpassung der Karenzfrist bei Anspruch auf Hilflosenentschädigung
Rechner: AHV 21 für Frauen
Berechnen Sie hier ganz einfach Ihr neues Referenzalter, den zu erwartenden Zuschlag sowie die Kürzungsansätze bei einem Vorbezug. Betroffen sind Frauen der Übergangsgeneration mit Jahrgang 1961 bis 1969.
Referenzalter 65 für alle Geschlechter
Ab 01.01.2028 gilt für alle Geschlechter und Jahrgänge das Referenzalter 65 für einen Anspruch auf eine Altersrente aus der AHV. Ab 2025 erfolgt eine schrittweise Erhöhung des Referenzalters für Frauen um jeweils 3 Monate pro Jahr. Für die betroffenen Frauen bedeutet dies:
Jahrgang (Frauen) | Referenzalter |
---|---|
<= 1960 | 64 Jahre |
1961 | 64 Jahre 3 Monate |
1962 | 64 Jahre 6 Monate |
1963 | 64 Jahre 9 Monate |
ab 1964 | 65 Jahre |
Um die Folgen der Erhöhung des Rentenalters für Frauen abzumildern wurden verschiedene Abfederungsmassnahmen für eine Übergangsgeneration definiert. Diese Übergangsgeneration umfasst Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969. Folgende Massnahmen sind vorgesehen:
- Rentenzuschlag für Frauen, die ihre Rente im Referenzalter oder später beziehen (Achtung: Es besteht kein Anspruch auf einen Zuschlag bei einem Vorbezug der Altersrente)
- Möglichkeit, die Rente bereits mit Alter 62 vorzubeziehen (Vorbezug maximal 3 Jahre)
- Vorteilhaftere Kürzungssätze für Frauen, die die AHV-Rente vorbeziehen
Rentenzuschlag für Frauen
Der Zuschlag auf die AHV Rente gilt für Frauen der Übergangsgeneration welche ihre Rente nicht vorbeziehen und setzt sich wie folgt zusammen:
- 160 Franken Grundzuschlag für niedrige durchschnittliche Einkommen (<= 57’360 Franken)
- 100 Franken Grundzuschlag für mittlere durchschnittliche Einkommen (57’361 – 71’700 Franken)
- 50 Franken Grundzuschlag für hohe durchschnittliche Einkommen (>= 71’701 Franken)
Der Grundzuschlag wird nach Geburtsjahr abgestuft und unterliegt keiner Plafonierung. Ausserdem löst dieser keine Kürzung allfälliger Ergänzungsleistungen aus. Die Abstufung des Grundzuschlag sieht wie folgt aus:
Geburtsjahr | Referenzalter | Abstufung des Zuschlags (in % des Grundzuschlags) |
---|---|---|
1961 | 64 Jahre 3 Monate | 25% |
1962 | 64 Jahre 6 Monate | 50% |
1963 | 64 Jahre 9 Monate | 75% |
1964 | 65 Jahre | 100% |
1965 | 65 Jahre | 100% |
1966 | 65 Jahre | 81% |
1967 | 65 Jahre | 63% |
1968 | 65 Jahre | 44% |
1969 | 65 Jahre | 25% |
Flexibilisierung der Pensionierung
Mit der AHV 21 Reform wir ein flexibler Bezug der Altersleistungen zwischen 63 (für Frauen der Übergangsgeneration 62) und 70 Jahren in der AHV eingeführt. Dabei gilt
- Vorbezug maximal 2 Jahre (Ausnahme: Frauen der Übergangsgeneration)
- Aufschub maximal 5 Jahre
Gleichzeitig wird ein schrittweiser Übergang vom Erwerbsleben in den Altersrücktritt möglich. Hier gilt
- Teilrenten möglich zwischen 20% bis 80%
- Monatlicher Vorbezug ist möglich
Die neuen Kürzungssäte bei einem Vorbezug und die Aufschubszuschläge werden an die Lebenserwartung angepasst. Das Wichtigste dabei ist
- Kürzungen für gerine Einkommen sollen weniger stark ausfallen
- Anpassungen der Sätze erfolgen frühestens 2027
- Die neuen Sätze werden durch den Bundesrat kurz vor der Einführung festgelegt.
Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Alter 65
Um die weitere Erwerbstätigkeit nach Alter 65 attraktiver zu gestalten sind folgende Massnahmen vorgesehen:
- Der Freibetrag von monatlich CHF 1’400 auf den nach Alter 65 keine AHV Beiträge bezahlt werden müssen, wird neu optional, ein Verzicht ist demnach möglich.
- Die nach der Pensionierung einbezahlten AHV Beiträge werden für die Festlegung der AHV Rente mitberücksichtigt. Damit können sowohl Beitragslücken gefüllt als auch das durchschnittliche Erwerbseinkommen verbessert werden.
Hinweis: Eine Verbesserung der Leistungen ist nur bis zur maximalen AHV-Rente möglich.
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Ab wann Datum werden Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit nach Alter 65 in Kraft treten.
Die AHV 21 Reform tritt grundsätzlich auf den 1. Januar 2024 in Kraft. Das dürfte, Stand heute, auch für die Anreize zur Weiterführung der Erwerbstätigkeit (Verzicht Freibetrag, Berücksichtigung der AHV-Beiträge nach Rentenalter) gelten. Die Verordnungsänderungen befinden sich momentan aber noch in der Vernehmlassung (bis 24.03.2023). Allenfalls können hier noch Terminverschiebungen auftreten. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite «Reform 21 – Vernehmlassung zu Verordnungsänderungen».