Auswahl des Vorsorgebeauftragten

Den richtigen Vorsorgebeauftragten auswählen

Auswahl des Vorsorgebeauftragten

Vor der Auswahl der beauftragten Personen gilt es wichtige Fragestellungen zu beantworten:

  • Soll eine Person für alle Aufgaben besorgt sein oder setze ich verschiedene Vorsorgebeauftragte für die einzelnen Anordnungen ein?
  • Sind die bestimmten Personen und Institutionen gewillt und fachlich in der Lage die entsprechenden Aufgaben zu übernehmen?
  • Wer soll bei einer Urteilsunfähigkeit die wichtigen Entscheidungen rund um meine persönliche Betreuung übernehmen?
  • Wem kann ich die Verantwortung übertragen, mich bei wichtigen medizinischen Fragen zu vertreten?
  • Wer soll für den Unterhalt meiner Liegenschaft besorgt sein?

Natürliche wie auch juristische Personen einsetzbar

Als Vorsorgebeauftragte können entweder natürliche oder juristische Personen eingesetzt werden. Diese müssen voll handlungsfähig sein. So ist es beispielsweise möglich, die Personensorge Familienangehörigen oder einer Vertrauensperson zu erteilen und die Vermögenssorge an einen Spezialisten (Hausbank, Vermögensverwalter) zu delegieren. Ausnahme bilden die medizinischen Massnahmen (Patientenverfügung). Die Entscheidungsbefugnis medizinischen Behandlungen zuzustimmen oder zu verweigern kann nur an natürliche Personen erteilt werden. Es empfiehlt sich hierbei, Angehörige oder andere Vertrauenspersonen einzusetzen und die Anordnungen mit diesen Personen zu besprechen.

Der Auftraggeber kann die bevollmächtigten Personen auch zur gegenseitigen Vertretung ermächtigen. Dies ist für allem für den Fall, dass die primär bestimmte Person für den Auftrag nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annehmen möchte oder ihn kündigt. Grundsätzlich ist es empfehlenswert, dass der Auftrag vorgängig mit den betreffenden Personen und Institutionen besprochen wird.

Gesetzliches Vertretungsrecht

Der Ehegatte beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner besitzt ein gesetzliches Vertretungsrecht für gewisse persönliche und finanzielle Angelegenheiten der urteilsunfähigen Person. Vorausgesetzt wird dabei, dass ein gemeinsamer Haushalt besteht oder der urteilsunfähigen Person regelmässiger und persönlicher Beistand geleistet wurde.

Dieses gesetzliche Vertretungsrecht umfasst jedoch nur die Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens sowie nötigenfalls die Öffnung und Erledigung der Post. Für Rechtshandlungen ausserhalb dieses Rahmens (bspw. Liegenschaftsverkauf) ist hingegen die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde einzuholen. Gehen die Aufgaben über die ordentlichen Tätigkeiten hinaus, dann empfiehlt sich deshalb auch bei verheirateten Personen die Erstellung eines Vorsorgeauftrages mit entsprechender Erwähnung der einzelnen Tätigkeiten.


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Fragen und Antworten

  1. Kann ich auch Personen ausserhalb der schweiz wohnhaft als Vorsorgebeauftragten einsetzen? Wird das von der KESB anerkannt? Vielen Dank schon im Voraus für ihre Antwort. Im ZGB 360 steht ja nur das juristische oder private Personen ausgewählt werden können. Nichts zur Nationalität und dem Wohnort.

    1. Dazu liegen uns leider keine Informationen vor. Wir empfehlen Ihnen, direkt bei der zuständigen KESB nachzufragen.

  2. Meine Kinder sind der Meinung, dass ich nicht z.b. nur das Älteste Kind den Vorsorgeauftrag erteilen soll, sondern gleich alle drei gemeinsam
    Ist das möglich?

    1. Guten Tag

      Sie können im Vorsorgeauftrag mehrere Beauftragte bestimmen. Es ist somit möglich, dass Sie alle Kinder berücksichtigen.

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