Umfang des Vorsorgeauftrags

Umfang eines Vorsorgeauftrags

Aufgabenbereiche beim Vorsorgeauftrag

Das Erwachsenenschutzrecht unterscheidet die Personensorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr. Die Aufgabenbereiche können entweder alle an dieselbe oder an verschiedene Personen delegiert werden. Auch nahestehende Institutionen oder Firmen (juristische Personen) können als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden.

Grafik: Aufgabenbereiche beim Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag

Personensorge im Vorsorgeauftrag

Die Personensorge beinhaltet hauptsächlich Aufgaben in Bezug auf die alltägliche Betreuung und Begleitung sowie medizinische Entscheidungen. Hierbei ist oftmals zusätzlich die Errichtung einer separaten Patientenverfügung sinnvoll, in welcher im Fall einer Urteilsunfähigkeit die gewünschten ärztlichen Massnahmen definiert oder im Voraus abgelehnt werden können. Die Personensorge und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr umfasst unter anderem folgende Themengebiete:

  • Klärung von privaten Angelegenheiten
  • Entgegennahme und Bearbeiten des Postverkehrs
  • Anstellung, Beaufsichtigung und Entlassung von Haushalts- und Pflegepersonal.
    Veranlassung ärztlicher Massnahmen und Erteilung der dafür notwendigen Zustimmungen
  • Entscheid über die Unterbringung des Auftraggebers in einem Spital oder Pflegeeinrichtung und Organisation der damit zusammenhängenden Aufgaben (Aufgabe der Wohnung etc.)
  • Wahrnehmung der Rechte des Auftraggebers gegenüber Ärzten, Pflegepersonal etc.
  • Annahme und Ausschlagung von Erbschaften
  • Anträge an Behörden, Versicherungen usw. sowie Erledigung von Verträgen mit Unternehmen oder Dienstleistern, soweit diese nicht mit der Vermögenssorge zusammen hängen

Patientenverfügung

Die Patientenverfügung beinhaltet hauptsächlich die Anordnung oder Ablehnung von medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit sowie das Einsetzen von vertretungsberechtigten Personen. Die Verfügung richtet sich in erster Linie an die behandelnden Ärzte. Der KESB kommt hier eine wesentlich geringere Rolle zu als beim Vorsorgeauftrag. So ist beispielsweise keine Validierung der Patientenverfügung notwendig.

Die Patientenverfügung ist rechtsgültig, wenn sie Angaben zur Ihrer Identität (Name, Adresse, Geburtsdatum) enthält, mit dem Erstellungsdatum versehen und eigenhändig unterschrieben ist. Eine selbständige Niederschrift wie beim Vorsorgeauftrag ist nicht zwingend vorgeschrieben. Das Bestehen einer Patientenverfügung kann in einem Vorsorgeauftrag erwähnt und das Verhältnis dazu geregelt werden. Grundsätzlich geht die Patientenverfügung den im Vorsorgeauftrag geäusserten medizinischen Anordnungen vor.

Mehr Informationen zur Vertretung im Rechtsverkehr und zur Vermögenssorge finden Sie hier:


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Themen Nachlass
Patientenverfügung

Mehr Informationen zur Patientenverfügung gibt es hier:

Gesetzestexte im ZGB

Das Schwerzerische Zivilgesetzbuch zum Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht: