Rahmenbedingungen bei einem WEF-Bezug
Es gibt genaue Regeln, wer einen WEF-Bezug tätigen darf. Zudem gibt es weitere Vorgaben, die zwingend eingehalten werden müssen. Einige Eckwerte variieren von Pensionskasse zu Pensionskasse.
Maximale Bezugshöhe aus der Pensionskasse
Bis Alter 50 das gesamte Sparkapital bei der Pensionskasse. Ab Alter 50 maximal die Hälfte des angesparten Vorsorgekapitals oder der Betrag, der mit Alter 50 vorhanden war, falls dieser höher ist. Die maximale Bezugshöhe wird von der Pensionskasse oftmals auf dem persönlichen Pensionskassenausweis festgehalten oder kann auf jeden Fall bei der Pensionskasse angefragt werden.
Minimale Bezugshöhe aus der Pensionskasse
Der Minimalbetrag, der bezogen werden kann, liegt bei 20‘000 Franken.
Spätere Einkäufe in die Pensionskasse
Das im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogene Kapital aus der Pensionskasse muss vollständig zurückbezahlt werden, bevor wieder freiwillige und vom steuerbaren Einkommen abzugsfähige Nachzahlungen in die Pensionskasse getätigt werden können.
Regelmässigkeit von WEF-Bezügen
Einzelne WEF-Bezüge müssen mindestens fünf Jahre auseinander liegen.
Maximales Alter des WEF-Bezügers
Ein WEF-Bezug ist in der Regel nur bis drei Jahre vor dem Pensionierungszeitpunkt möglich.
Zustimmung des Ehegatten
Bei Verheirateten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig, damit Kapital aus der 2. Säule im Rahmen der Wohneigentumsförderung für die Liegenschaft verwendet werden kann.
Eigentümer der Liegenschaft
Derjenige, der einen WEF-Bezug tätigen möchte, muss Eigentümer / Miteigentümer der Liegenschaft sein.
Selbstbewohnte Liegenschaft
Die Liegenschaft muss vom WEF-Bezüger selbst bewohnt werden. Die Finanzierung von Ferienhäusern oder Zweitwohnsitzen mit einem WEF-Bezug ist nicht möglich.
Pfändungsrisiko
Geht der WEF-Bezüger Konkurs, kann das Kapital, das in der Liegenschaft steckt, gepfändet werden.
Wartefrist beim WEF-Bezug
Je nach Pensionskasse kann es bis sechs Monate dauern, bis das Kapital zur Verfügung steht. Die frühzeitige Abklärung lohnt sich.
Kosten eines WEF-Bezugs
Viele Pensionskassen verlangen bei einem WEF-Bezug eine pauschale Bearbeitungsgebühr.
Rückzahlungspflicht
Wird die mit WEF-Kapital finanzierte Liegenschaft wieder verkauft, muss das Kapital an die Pensionskasse zurückbezahlt werden, sofern nicht in einer gewissen Frist eine neue Liegenschaft im Rahmen der Wohneigentumsförderung gekauft wird. Bei Bezügen aus der Säule 3a besteht keine Rückzahlungspflicht, da bei dieser Vorsorgeform weder nachträgliche Einkäufe noch Rückzahlungen möglich sind. Je nach Ausgangslage sind daher unter Umständen WEF-Bezüge aus der Säule 3a interessanter als aus der zweiten Säule.
Steuern bei der Wohneigentumsförderung
Bei der Auszahlung von Pensionskassenkapital werden Steuern fällig. Die Berechnung der Höhe wird separat vom übrigen Einkommen vorgenommen und es kommen dieselben Kriterien wie beim Kapitalbezug zum Pensionierungszeitpunkt zur Anwendung.
Ausländer / Neuzuzüger in der Schweiz
Für Personen, die nach dem 31.12.2005 aus dem Ausland in die Schweiz ziehen und einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angehören, besteht ebenfalls die Möglichkeit von den Steuervorteilen durch Pensionskasseneinkäufe zu profitieren. In den ersten fünf Versicherungsjahren dürfen maximal 20 Prozent des reglementarisch versicherten Lohnes zur Deckung von Vorsorgelücken in die zweite Säule einbezahlt werden. Danach dürfen die Vorsorgelücken vollständig durch Einkäufe geschlossen werden.

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