Vermögenssorge beim Vorsorgeauftrag

Verwaltung des Vermögens und Einkommens regeln

Vermögenssorge beim Vorsorgeauftrag

Die Verwaltung des Vermögens und des Einkommens fallen in den Bereich der Vermögenssorge. Der Beauftragte wahrt die vermögensrechtlichen Interessen des urteilsunfähig gewordenen Auftraggebers. Die Vermögenssorge und die damit zusammenhängende Vertretung im Rechtsverkehr umfasst unter anderem folgende Themengebiete:

  • Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Einforderung allfälliger finanzieller Ansprüche.
  • Verwaltung des gesamten Vermögens und Verfügungen darüber.
  • Vertretung des Auftraggebers vor Behörden, Gerichten, privaten Institutionen etc., bei Bedarf unter Beizug darauf spezialisierter Personen.
  • Ausfüllen, Unterzeichnen und Einreichen der Steuererklärung sowie damit zusammenhängende Aufgaben.
  • Verfügung über das gesamte Vermögen wie Bankkonten, Schliessfächer und Wertschriftenvermögen etc. sowie Bewirtschaftung von Krediten.
  • Erwerb, Belastung, Veräusserung und Bewirtschaftung von Immobilien.

Auch hier gilt, je klarer die Weisungen für die Vermögensverwaltung erteilt werden, desto besser können diese bei Bedarf umgesetzt werden.

Neue Gesetzesgrundlagen bei Vermögensverwaltung

Wird die Vermögensverwaltung an Dritte delegiert, dann kommt bei einer Urteilsunfähigkeit oftmals die Anlageverordnung des Bundesrates zum Tragen. Diese ist mit dem Erwachsenenschutzrecht am 1. Januar 2013 in Kraft getreten und regelt die Anlage und die Aufbewahrung von Vermögenswerten, die im Rahmen einer Beistandschaft oder einer Vormundschaft verwaltet werden. Der Bundesrat schreibt darin vor, dass Vermögenswerte sicher und soweit möglich ertragbringend anzulegen sind. Zudem sind die Anlagerisiken durch eine angemessene Diversifikation gering zu halten. Sofern es die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person erlauben, sind für Bedürfnisse, die über den gewöhnlichen Lebensunterhalt hinausgehen, zusätzlich zu den sicheren festverzinslichen Anlagen auch Aktienanlagen bis zu einem bestimmten Mass erlaubt.

Fortführung einer Anlagestrategie

Soll die eingeschlagene Anlagestrategie fortgesetzt und auf die Einhaltung der Anlageverordnung des Bundesrats verzichtet werden, dann empfiehlt sich dies entsprechend im Vorsorgeauftrag zu erwähnen. Damit kann sichergestellt werden, dass das Finanzvermögen weiterhin nach der definierten und verfolgten Anlagestrategie verwaltet wird. Der Vermögensverwalter sollte zudem dazu berechtigt werden, die Strategie gegebenenfalls anzupassen und bei Bedarf ein risikoärmeres Anlageprofil wählen zu können.


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