Gesetzliche Regelungen und Vorschriften beim Vorsorgeauftrag

Vorsorgeauftrag - gesetzliche Regelungen und Vorschriften

Errichtung und Widerruf

Der Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden. Zudem muss die auftraggebende Person zum Zeitpunkt der Errichtung handlungsfähig sein. Der Vorsorgeauftrag lässt sich jederzeit durch eine entsprechende Erklärung oder Vernichtung der Urkunde widerrufen. Für den Widerruf wird lediglich die Urteilsfähigkeit vorausgesetzt. Erlangt die betroffene Person ihre Urteilsfähigkeit wieder oder stirbt sie, erlischt der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen.

Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag erstellt wurde sowie der Aufbewahrungsort des Auftrags können beim Zivilstandsamt registriert werden. Die Hinterlegung selbst ist beim Zivilstandsamt meistens nicht möglich. Jeder Vorsorgeauftraggeber kann jedoch frei wählen, ob er den Vorsorgeauftrag privat oder bei einer Behörde aufbewahren möchte. Die Möglichkeiten der Dokumentenhinterlegung sind kantonal unterschiedlich geregelt. Vielerorts kann der Vorsorgeauftrag entweder bei der KESB oder auf dem Amtsnotariat gegen eine Gebühr hinterlegt werden.

Beratung von Vorteil

Die Anforderungen für die Erstellung eines Vorsorgeauftrags sind bewusst tief gehalten. Trotzdem empfiehlt es sich, vor der Erstellung fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Dadurch können die verschiedenen Möglichkeiten, die der Vorsorgeauftrag bietet, optimal ausgeschöpft werden. Oftmals bietet es sich an, gleichzeitig eine Patientenverfügung zu erstellen und nachlassrechtliche Fragestellungen mittels Testament oder Erbvertrag zu regeln. Mit einer umfassenden Beratung lassen sich so Ihre Ziele und Anordnungen in jeder Situation nach Ihren Wünschen umsetzen.

Benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihres persönlichen Vorsorgeauftrags? Vereinbaren Sie ein kostenloses erstes Gespräch mit der VermögensPartner AG. Wir helfen Ihnen gerne weiter.


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