Der Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit

Den Fall der Urteilsunfähigkeit regeln

Vorsorgeauftrag

Wer beispielsweise wegen eines Unfalls, Krankheit oder infolge Altersdemenz vorübergehend oder dauernd urteilsunfähig wird, ist auf die Unterstützung Dritter angewiesen. Mit der Erstellung eines Vorsorgeauftrags kann für solche Fälle vorgesorgt werden. Viele angehende Rentner machen sich im Zusammenhang mit der Planung der Pensionierung auch Gedanken darüber, wie sie einen Vorsorgeauftrag richtig verfassen.


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«Brauchen Sie Unterstützung bei der Erstellung eines Vorsorgeauftrags? Gerne helfen wir Ihnen weiter und zeigen auf, welche Punkte in Ihrer Situation besonders wichtig sind.»

Andreas Lichtensteiger, VermögensPartner AG

Andreas Lichtensteiger

Grafik: Themen im Zusammenhang mit dem Vorsorgeauftrag

Themen rund um den Nachlass

Mehr Selbstbestimmung durch Vorsorgeauftrag

Seit der Einführung des neuen Erwachsenenschutzrechts Anfang 2013 steht mit dem Vorsorgeauftrag ein hilfreiches Instrument für mehr Selbstbestimmung zur Verfügung. Verschiedene Anliegen wurden mit der Revision des Vormundschaftsrechts verfolgt, vor allem aber die Förderung der eigenen gegenüber der behördlichen Sorge. Damit wird die Solidarität beispielsweise in der Familie gestärkt und es wird vermieden, dass die Behörden systematisch Beistandschaften anordnen müssen.

Grundlagen und Formvorschriften

Im Vorsorgeauftrag kann im Voraus festgelegt werden, wer bei einer Urteilsunfähigkeit stellvertretend die notwendigen Angelegenheiten erledigen soll und was in einer solchen Situation zu tun oder zu unterlassen ist. Oftmals können behördliche Massnahmen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) umgangen werden, wenn ein Vorsorgeauftrag rechtzeitig und gültig verfasst wurde. Die rechtlichen Grundlagen zum Vorsorgeauftrag basieren auf dem Zivilgesetzbuch (Art. 360 – 379 ZGB). Darin sind die wesentlichen Punkte wie der Inhalt, die Formvorschriften und die Rolle der Erwachsenenschutzbehörde geregelt.

Die Erwachsenenschutzbehörden haben die früheren meist kommunalen Vormundschaftsbehörden abgelöst und haben nun die Aufgabe, den Schutz von Personen sicherzustellen, die nicht selbständig in der Lage sind, die für sie notwendige Unterstützung einzuholen. Im Weiteren validiert die Behörde den Vorsorgeauftrag und schreitet bei Interessenkonflikten des Beauftragten oder anderweitiger Gefährdung der Interessen des Auftraggebers ein.

Validierung des Vorsorgeauftrags

Hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kenntnis davon, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag verfasst wurde, kontrolliert die Behörde, ob dieser gültig errichtet ist. Im Weiteren wird abgeklärt, ob die beauftragte Person geeignet ist, die im Vorsorgeauftrag definierten Aufgaben anzunehmen. Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die KESB für wirksam erklärt (validiert). Der Vorsorgebeauftragte erhält anschliessend eine Urkunde, die seine Befugnisse schriftlich festhält. Ist die Urteilsunfähigkeit nur für gewisse Aufgaben, die im Vorsorgeauftrag genannt wurden, eingetreten, ist auch eine teilweise Validierung eines Vorsorgeauftrags möglich.

Kontrolle durch die Behörden

Damit die beauftragte Person das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht, beziehungsweise die übertragenen Aufgaben in ordnungsgemässer Weise ausführt, besitzt die KESB von Gesetzes wegen ein bestimmtes Mass an behördlichen Eingriffsmöglichkeiten. Wird die betroffene Person wieder urteilsfähig, verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirkung von Gesetzes wegen.

Kündigung des Vorsorgeauftrags

Die beauftragte Person bzw. die beauftragten Personen können den Vorsorgeauftrag jederzeit mit einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an die Erwachsenenschutzbehörde kündigen. Aus wichtigen Gründen kann sie den Auftrag auch fristlos kündigen.


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Fragen und Antworten

  1. Meine 3 Fragen:
    1. Wie wird die KESB in Kenntnis gesetzt; resp. wer muss dies tun?
    2. Sollte dies nicht im Vorsorgeauftrag explizit erwähnt werden?
    3. Ist ein Vorsorgeauftrag ohne Validierung durch die KESB ungültig?

    1. Der Vorsorgeauftrag muss bei der KESB eingereicht werden, sobald ein entsprechendes Ereignis eintritt. Eine Aufbewahrung bei der KESB ist allenfalls möglich. Der Vorsorgeauftrag muss formhalber entweder handschriftlich (wie ein Testament) oder notariell beglaubigt sein.

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