Tipps zur Steueroptimierung

Die besten Tipps zur Steueroptimierung

Steuertipps – Tipps zur Steueroptimierung

Sie finden hier einige Tipps zur Steueroptimierung. Beachten Sie, dass diese Sammlung nur einen groben Überblick gibt. Es handelt sich hierbei um allgemein bekannte Steueroptimierungsmöglichkeiten, die sorgfältig recherchiert wurden. Je nach Ausgangslage und Steuerkanton können weitere Möglichkeiten der Steueroptimierung angewendet werden. Für die Richtigkeit kann keine Haftung übernommen werden. Konsultieren Sie die Wegleitung Ihres Steuerkantons, die Steuerverwaltung oder Ihren Steuerberater.

Tipp 1 zur Steueroptimierung

Einzahlungen in die Säule 3a

Einzahlungen in die steuerbegünstigte Säule 3a können vollständig vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Im Gegenzug zur Abzugsmöglichkeit in der Steuererklärung gibt es jedoch einige Vorschriften, die zwingend eingehalten werden müssen: Einzahlen in die Säule 3a darf nur, wer ein AHV-pflichtiges Einkommen hat. Wer einer Pensionskasse angeschlossen ist, kann maximal 7’056 Franken (Stand 2024) einzahlen. Ohne Pensionskassenanschluss ist der Betrag auf 20 Prozent des AHV-Lohnes oder maximal 35’280 Frankenm (Stand 2024) beschränkt. Falls ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt wird, dürfen Einzahlungen bis maximal fünf Jahre über den ordentlichen Pensionierungszeitpunkt getätigt werden. Bei der Auszahlung von Säule 3a-Guthaben wird eine sogenannte Kapitalauszahlungssteuer fällig.

Einzahlungen lohnen sich jedoch nicht bei jeder Ausgangslage. Aufschluss dazu gibt die Fachanalyse der VermögensPartner AG „Säule 3a – Lohnt sich eine Einzahlung“.

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Tipp 2 zur Steueroptimierung

Pensionskasseneinkauf

Genau gleich wie bei der Säule 3a können Pensionskasseneinkäufe vollständig vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Neben vorsorgetechnischen Überlegungen hat ein Pensionskasseneinkauf daher oft das Ziel, die Steuerprogression auf dem Einkommen zu brechen. Einkäufe sollten langfristig geplant und auf die individuelle Steuersituation abgestimmt werden. Durch das richtige Vorgehen kann die Steuerersparnis erheblich optimiert werden. Das Einkaufspotenzial finden Sie auf Ihrem Pensionskassenausweis oder Sie erfahren es direkt bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung. Genau gleich wie bei Einzahlungen in die Säule 3a sind Pensionskasseneinkäufe nicht bei jeder Ausgangslage vorteilhaft. Gerade bei Ehepaaren mit zwei Pensionskassen oder kurz vor der Pensionierung muss einiges berücksichtigt werden, damit es später keine bösen Überraschungen gibt.

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Tipp 3 zur Steueroptimierung

Staffelung von Pensionskasseneinkäufen

Bei der Steuereinsparung durch Einzahlungen in die Pensionskasse geht es darum, die Steuerprogression optimal zu brechen. Kann man den Effekt über mehrere Jahre verteilen, erhöht sich die Steuereinsparung entsprechend. Dies ist eine Folge des progressiven Steuersystems in der Schweiz. Kaufen Sie sich in die Pensionskasse in einem Jahr ein, in welchem Sie keine oder weniger andere Steuerabzüge als üblich tätigen (zum Beispiel Liegenschaftsunterhalt etc.) oder in Jahren mit besonders hohem Einkommen. Analysieren Sie Ihre persönliche Progressionskurve und bestimmen Sie, wie hoch ein Pensionskasseneinkauf maximal sein sollte, damit der Effekt nicht zu stark verwässert wird.

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Tipp 4 zur Steueroptimierung

Staffelung von Bezügen aus der Säule 3a und der Pensionskasse

Die Auszahlung von Vorsorgekapitalien aus der Säule 3a und der Pensionskasse unterliegen einer sogenannten Kapitalauszahlungssteuer, welche wie die Einkommenssteuer einer Progression unterliegt. In den allermeisten Fällen ist daher die Steuereinsparung durch Staffelung der Bezüge aus der Säule 3a und der Pensionskasse erheblich. Es ist möglich, mehrere Säule 3a Konten / Depots zu eröffnen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt in unterschiedlichen Steuerperioden und getrennt vom Pensionskassenkapital zu beziehen. Vorsorgekapitalien (2. Säule und Säule 3a), die in gleichen Jahren ausbezahlt werden, werden zusammen gezählt. Konten oder Depots im Rahmen der Säule 3a können nur vollständig bezogen werden. In wenigen Kantonen gibt es Ausnahmen in Bezug auf die Auszahlung von Vorsorgekapitalien.

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Tipp 5 zur Steueroptimierung

Teil- und Frühpensionierung

Die Staffelung von Auszahlungen aus der Pensionskasse ist ein sehr effizientes Mittel zur Reduktion der Kapitalauszahlungssteuern. Wer sich teilweise pensionieren lässt und beim alten Arbeitgeber noch ein Arbeitspensum behält, kann sich unter Umständen einen Teil der Pensionskassengelder zum Zeitpunkt der Teilpensionierung und einen weiteren Teil bei der vollständigen Pensionierung auszahlen lassen. Dadurch wird eine Staffelung erzielt, die durch Abstimmung auf die Säule 3a zusätzlich optimiert werden kann. Bei einer Frühpensionierung vor Alter 58 ist ein Rentenbezug aus der Pensionskasse in der Regel nicht möglich und das Pensionskassenkapital wird von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen. Vorteilhaft ist eine Auszahlung auf zwei Freizügigkeitskonten, die später (Männer ab Alter 60, Frauen ab Alter 59) separat in zwei Steuerperioden bezogen werden.

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Tipp 6 zur Steueroptimierung

WEF-Bezug vor der Pensionierung

Wer seine Hypothek im Alter reduzieren will, kann Vorsorgekapital mit einem WEF-Bezug bereits einige Jahre vor der Pensionierung beziehen und dieses Kapital für die Rückzahlung der Hypothek verwenden. Durch die richtige Vorgehensweise kann die Steuerlast auf der Kapitalauszahlung im Vergleich zu einer Amortisation zum Pensionierungszeitpunkt erheblich reduziert werden. Ziel ist das Brechen der Steuerprogression der Kapitalauszahlungssteuer. Durch die Abstimmung auf Bezüge aus der Säule 3a und andere Steueroptimierungsmöglichkeiten können erhebliche Steuereinsparungen erzielt werden. Unter Einhaltung gewisser Fristen und bei entsprechendem Einkaufspotenzial ist ein vorgängiger Pensionskasseneinkauf möglich, was die Steuereinsparung zusätzlich erhöht. Je nach Ausganslage kann die Hypothek zu einem späteren Zeitpunkt wieder erhöht werden.

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Tipp 7 zur Steueroptimierung

Liegenschaft und Liegenschaftsunterhalt

Wer Liegenschaften besitzt, spart Vermögenssteuern weil der Steuerwert einer Liegenschaft in der Regel deutlich tiefer ist als der Verkehrswert. Liegenschaften sind am Ort der Liegenschaft steuerbar und nicht am Wohnort des Eigentümers. Durch geschickte Wahl des Liegenschaftsortes können Steuern optimiert werden. Einnahmen (Miete, Eigenmietwert etc.) müssen als Einkommen versteuert werden, was in Bezug auf die Rendite ein grosser Nachteil ist.

Liegenschaftsunterhalt (nicht wertvermehrend) ist in der Steuererklärung vollständig vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig. Wer den Unterhalt seiner Liegenschaft(en) plant, kann erheblich Steuern sparen. Grund dafür ist, dass in den meisten Kantonen jedes Jahr zwischen einem Pauschalabzug und dem Abzug der effektiv angefallenen Unterhaltskosten gewählt werden kann. Unterhaltskosten in einem Steuerjahr, die tiefer sind als der Pauschalabzug lohnen sich steuertechnisch nicht, weil in einem solchen Jahr so oder so der Pauschalabzug getätigt werden sollte und die Unterhaltskosten dadurch nutzlos „verpuffen“. Planen Sie den Liegenschaftsunterhalt so, dass nicht dringende Arbeiten auf ein Jahr aufgespart werden, in dem die Unterhaltskosten höher sind als der Pauschalabzug und effektiv geltend gemacht werden können.

Achten Sie darauf, dass in einigen Kantonen das Zahlungsdatum, in anderen das Rechnungsdatum darüber entscheidet, in welche Steuerperiode die Unterhaltskosten fallen. Bei grösseren Investitionen kann eine Aufsplittung über das Jahresende hinaus sinnvoll sein. Beachten Sie, dass wertvermehrende Anlagekosten (zum Beispiel Ausbau des Kellers oder Anbau eines Wintergartens) nicht abzugsfähig sind. Die Abstimmung auf andere Steueroptimierungsmassnahmen und die Berücksichtigung kantonaler Gegebenheiten ist hier besonders wichtig.

Tipp 8 zur Steueroptimierung

Obligationen und Aktien, Kapitalgewinn versus Kapitalertrag

Obligationen zahlen einen regelmässigen Zins. Dieser Zins muss vollumfänglich als steuerbares Einkommen versteuert werden, was den Ertrag nach Steuern je nach Steuersituation um bis zu 40 Prozent reduziert. Bei Aktienanlagen sind nur die Erträge (Dividenden) steuerbar, der gesamte Kursgewinn ist in der Schweiz steuerfrei. Aktien sind damit steuertechnisch deutlich attraktiver als festverzinsliche Anlagen. Wichtig ist, dass bei Aktienanlagen nach einem Konzept vorgegangen wird. Der Anlagehorizont und die Risikofreudigkeit sind entscheidend. Aktien sollte nur kaufen, wer das Kapital für eine längere Zeit nicht für den Konsum benötigt. Auch langfristig gibt es natürlich keine Garantie, dass Aktienkurse steigen.

Zu beachten gilt ebenfalls, dass aktive Börsenteilnehmer unter gewissen Umständen als sogenannte gewerbsmässige Wertschriftenhändler taxiert werden können. In diesem Fall müsste auch der Kursgewinn als Einkommen versteuert werden. Auch bei Obligationen gibt es Optimierungspotenzial: Werden Obligationen unter Pari (zu einem Kurs von weniger als 100 Prozent) und daher mit tiefem Coupons gekauft und bis zum Verfall gehalten, resultiert ebenfalls ein steuerfreier Kapitalgewinn (und weniger steuerbarer Zinsertrag). Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten: Wenn die Steuerbehörde ein systematisches Vorgehen annimmt, kann der Verdacht auf Steuerumgehung aufkommen.

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Tipp 9 zur Steueroptimierung

Erwerbsunterbrüche über den Jahreswechsel legen

Erwerbsunterbrüche haben verschiedenste Ursprünge. Unbezahlter Urlaub für eine Weltreise oder einen längeren Auslandaufenthalt sind dabei nur zwei Beispiele. Um die Steuerprogression zu brechen, sollte ein Erwerbsunterbruch wenn möglich auf zwei Steuerperioden verteilt werden. Wer beispielsweise ein Jahr von Juni bis Juni auf Weltreise geht, bricht die Progression in zwei Jahren im Gegensatz zu jemandem, der von Januar bis Januar kein Erwerbseinkommen hat. Bei der Planung einer längeren Reise wird natürlich selten auf die steuerlichen Auswirkungen geachtet. Wer jedoch die Möglichkeit hat frei zu planen, sollte dies unbedingt tun: Die Steuereinsparung, gerade bei höhere Einkommen, ist beträchtlich.

Tipp 10 zur Steueroptimierung

Kapitalauszahlungssteuern sparen bei einer Auswanderung

Kapitalbezüge aus einer Schweizer Pensionskasse müssen immer in der Schweiz versteuert werden. Grundsätzlich erfolgt die Besteuerung am Wohnsitz des Bezügers. Wohnt dieser zum Zeitpunkt des Bezuges jedoch im Ausland, wird eine Quellensteuer am Sitz der Freizügigkeitsstiftung erhoben. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse, ob das Kapital vor der Auswanderung an eine Freizügigkeitsstiftung in einem steuergünstigen Kanton (beispielsweise Schwyz oder Zug) transferiert werden kann. Falls dies möglich ist, kann das Kapital nach der Wohnsitzverlegung ins Ausland bezogen werden. Bei Versicherten, welche jünger als 58 Jahre alt sind, ist ein Transfer an einen steuergünstigen Stiftungssitz in der Regel kein Problem. Jedoch nicht alle Pensionskassen zahlen das Kapital kurz vor dem ordentlichen Pensionierungsalter auf ein Freizügigkeitskonto aus. Anfragen sollte man aber auf jeden Fall, denn ein Transfer ist, falls möglich, sehr einfach und die Höhe der Quellensteuer variiert in den einzelnen Kantonen stark.

Weiterführende Links zum Thema

  • Kapitalbezug aus der Pensionskasse bei definitivem Verlassen der Schweiz (Link fehlt)

Tipp 11 zur Steueroptimierung

Den Wohnsitz (früher) verlegen

Jeder Kanton und jede Gemeinde erheben unterschiedlich hohe Steuern. Wenn Sie zügeln, achten Sie darauf ob die Steuern am neuen oder am alten Wohnort günstiger sind. Ausschlaggebend für die Besteuerung von Einkommen und Vermögen ist der Wohnort am 31. Dezember. Es kann also grosse Auswirkungen auf die Steuerlast haben, wenn Sie statt am Ende eines Jahres den Wohnsitz erst am Anfang des darauf folgenden Jahres verlegen. Wer nach der Pensionierung so oder so zügelt, sollte sich ebenfalls überlegen zu welchem Zeitpunkt der Wohnsitz gewechselt wird. Kapitalauszahlungen aus der Säule 3a und der Pensionskasse werden am Wohnort zum Zeitpunkt der Auszahlung besteuert.

Die Unterschiede verschiedener Steuerdomizile sind sehr gross. Unter Umständen kann es also sinnvoll sein, den Wohnsitz bereits vor der Kapitalauszahlung zu verlegen oder bewusst zu warten. Selbstverständlich kann der Wohnsitz auch nur zum Zweck der Steueroptimierung gewechselt werden. Dies ist jedoch umständlich und nur bei grossen Vermögen oder hohen Einkommen ratsam. Zudem müssen Fristen eingehalten werden und der Lebensmittelpunkt muss wirklich verlegt werden.

Tipp 12 zur Steueroptimierung

Hypothekarzinsen

Schuldzinsen dürfen vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden, weshalb eine hohe Schuldenlast auf den ersten Blick interessant scheint. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn das Anlagevermögen langfristig eine höhere Rendite abwirft als die Hypothek nach dem Steuervorteil kostet. Die Aussage, der Hausbesitzer sollte im Minimum Hypothekarzinsen in der Höhe des Eigenmietwertes haben ist falsch. Der Eigenmietwert ist eine fixe Variable und kann nicht beeinflusst werden. Daher hat der Eigenmietwert bei der Überlegung, ob eine Hypothek amortisiert werden soll oder nicht, keinen Einfluss.

Weiterführende Links zum Thema

Tipp 13 zur Steueroptimierung

Schenkungen nur an nahe Verwandte

Schenkungen an Nichtverwandte müssen in den meisten Kantonen versteuert werden. Es ist daher vorteilhaft, wenn irgendwie möglich, Schenkungen in erster Linie an Verwandte auszurichten. Unter Einhaltung gewisser Fristen ist es beispielsweise möglich, einen Schwiegersohn zu beschenken indem zuerst eine Schenkung an die eigene Tochter ausgerichtet wird und diese dann an den Schwiegersohn „weiterverschenkt“ wird. Dadurch liegen dann zwei Schenkungen vor, die auf Grund des Verwandtschaftsgrades steuerfrei sind oder zu einem günstigeren Tarif erfolgen als eine direkte Schenkung an den Schwiegersohn.

Tipp 14 zur Steueroptimierung

Lebensversicherung als Geldanlage

Erträge im Privatvermögen sind steuerbar. Erträge, die im Rahmen einer rückkaufsfähigen Lebensversicherung anfallen, sind hingegen steuerfrei. Auch bei Einmaleinlagen sind die Erträge unter gewissen Voraussetzungen steuerfrei. Ob eine Lebensversicherung jedoch als Geldanlage geeignet ist, ist ein anderes Thema. Die Rendite ist sehr tief und die vielfach versprochenen Überschüsse alles andere als sicher. Nur auf Grund der Steueroptimierung eine Lebensversicherung abzuschliessen, ist auf keinen Fall ein ratsames Vorgehen. Klären Sie vor dem Abschluss einer Lebensversicherung die Modalitäten genau ab.


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Fragen und Antworten

  1. 1. Stimmt es dass man das BVG Geld (Auszahlung) im Kanton Zürich besser auf 2 Jahre aufteilt betreffend Steuern?
    2. Stimmt es dass ich heute als 66 jähriger die obigen 2 Auszahlungen des BVG Geldes heute bereits für das Jahr 2025 und 2026 beauftragen kann und im allfälligen Todesfall das Geld trotzdem kommt. Dies damit das Geld dann meine 2 Töchter bekommen würde?

    1. 1. Das ist korrekt.
      2. In einem allfälligen Todesfall kommt die Begünstigungsregel der Pensionskasse zur Anwendung. Sie finden diese im Vorsorgereglement. Eine frühzeitige Anmeldung des Kapitalbezugs hat unserer Meinung nach darauf keinen Einfluss.

  2. Wohnsitzverlegung Juni 2020 von Kt. ZH, Gemeinde Z, in den Kt. TG, Gemeinde K. PK-Kapitalauszahlung Februar 2021. Wohnsitzverlegung von Kt. TG, Gemeinde K, Februar 2024 in den Kt. ZH, Gemeinde K. Erfolgt in der Gemeinde K im Kt. ZH eine Nachbesteuerung auf dem PK-Auszahlungssbetrag?

    1. Sie beschreiben einen klassischen Wohnsitzwechsel bei der Auszahlung von Vorsorgegeldern. Leider gibt es hier gesetzlich keine Bestimmung. Die Beurteilung des Einzelfalls hängt immer von den entsprechenden Steuerbehörden ab. Eine verbindliche Aussage kann daher nicht gemacht werden. Wohnsitzverlegungen können durchaus als Steuerumgehung eingestuft werden und es kann eine Nachbesteuerung erfolgen.

  3. Gibt es einen Einkommensfreibetrag für Rentner? Gemeint ist ein kleines Einkommen durch Arbeit als pensionierte Person. In Deutschland sind dies so rund 10’000 im Jahr. Ich spreche nicht von der AHV-Freigrenze.

    1. Nein, in Bezug auf die Einkommenssteuer gibt es in der Schweiz keinen expliziten Freibetrag für Pensionierte.

  4. Mein Mann ist im November mit 59 verstorben und ich habe mich für eine Kapitalauszahlung der Pensionskasse entschieden, damit, falls ich früh sterbe unsere Kinder in den Genuss kommen. Ich erhalte auch von der Lebensversicherung eine Auszahlung. Ist es sinnvoll diese Auszahlungen auf zwei Steuerjahre zu verteilen oder ist dies gar nicht möglich?

    1. Grundsätzlich ist es sinnvoll, die Vorsorgegelder in unterschiedlichen Steuerjahren zu beziehen. Welches Vorgehen in Ihrem Fall optimal ist, sollten Sie mit einem unabhängigen Experten besprechen.

  5. Pensionierung, Kapitalbezug. Bis anhin liess der Kt. Zürich nur eine Aufteilung auf zwei Bezüge im PK-Guthaben zu. Mit der AHV-Revision per 1.1.24 ist auch eine gesamtschweizerische Harmonisierung auf drei Bezüge ein Thema. Kommt das?

    1. Ja, gemäss Art. 13a BVG (Version 01.01.2024 anwählen), sind neu drei Kapitalbezüge möglich. Informationen zur Handhabung durch die Steuerbehörde liegen leider noch nicht vor. Da neu eine gesetzliche Regelung besteht, ist davon auszugehen, dass die Steuerbehörden auch mehrere Kapitalbezüge zulassen werden.

  6. In 2 Jahren werde ich mit 64 Jahren pensioniert. Per Dato heute möchte ich das ganze Kapital aus der Pensionskasse auszahlen lassen. Meine Konfession ist reformiert und ich bin immer noch Mitglied. Muss ich bei der Pensionskassenausbezahlung auch Kirchensteuer bezahlen?

    1. Ja, auch bei der Kapitalauszahlung ist eine Kirchensteuer geschuldet.

  7. Zitat: „Kapitalbezüge aus einer Schweizer Pensionskasse müssen immer in der Schweiz versteuert werden.“ Stimmt das auch beim Verlassen der Schweiz im selben Jahr, z.B. nach Frankreich mit Doppelsteuerabkommen? Ich habe woanders gelesen, dass der französische Staat profitiert und die LPP mit 6,75% (7,5% – 10%) ansetzt.

    1. Nach der Abmeldung aus der Schweiz werden Bezüge aus der Vorsorge immer in der Schweiz quellenbesteuert am Sitz der Vorsorgeeinrichtung. Besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann diese Quellensteuer zurückgefordert werden. Bedingung dafür ist, der Nachweis, dass der Bezug im neuen Wohnsitzland ordentlich angemeldet wurde. Ob im Ausland eine zusätzliche Besteuerung erfolgt, können wir nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, diesbezüglich einen Steuerberater vor Ort zu kontaktieren.

  8. Per 31.12.2023 lasse ich mich teilpensionieren. Den Anteil am Pensionskassenguthaben werde ich als Kapital beziehen. Meine Frage: Für welches Jahr wird die Kapitalbezugsteuer fällig? Für das Jahr 2023 oder 2024?

    1. Das ist abhängig von der Steuerbehörde. In vielen Kantonen werden Kapitalauszahlungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit besteuert. Eine verbindliche Auskunft erhalten Sie über Ihre Steuerbehörde.

  9. Haben Rentner die erwerbstätig sind und bereits die AHV beziehen einen Steuerfreibetrag?

    1. Einen expliziten Steuerfreibetrag für Rentner gibt es nicht. Es gibt jedoch ein Freibetrag auf dem Einkommen auf den keine AHV-Beiträge bezahlt werden müssen. Dieser beläuft sich auf CHF 1’400 pro Monat (CHF 16’800 pro Jahr). Ihr Arbeitgeber sollte dies bei der Lohnabrechnung entsprechend berücksichtigen.

  10. „In der neuen Verordnung ist geplant, dass die Weiterführung der Freizügigkeit nach dem AHV-Referenzalter an eine Erwerbstätigkeit geknüpft wird. Das würde bedeuten, dass Freizügigkeitsgelder nicht mehr bis 5 Jahre nach der ordentlichen Pensionierung aufgeschoben werden können.“ Ab wann gilt diese aufschiebende Wirkung nicht mehr? In der Konsequenz muss ich mit der gestaffelten Auflösung der Freizügigkeitskonten bereits vor dem Stopp der Erwerbstätigkeit beginnen. Richtig? Dies gilt auch für eine Frühpensionierung. Richtig?

    1. Der Bundesrat hat eine Anpassung von Artikel 16 der Freizügigkeitsverordnung in die Vernehmlassung gegeben. Damit soll erreicht werden, dass ein Aufschub nach dem Referenzalter nur noch möglich ist, sofern eine Erwerbstätigkeit vorliegt. Den Umsetzungszeitpunkt ist gemäss unseren Informationen noch nicht bestimmt. Wir gehen aber davon aus, dass dies nur für Aufschübe nach dem Referenzalter gilt.

  11. Mit der AHV Revision entsteht nun die diesbezügliche Verordnung. Ich habe gehört, dass darin festgeschrieben werden soll, wieviele Freizügigkeitskonten schweizweit noch möglich sein sollen. Wissen Sie näheres?

    1. Die Freizügigkeitsverordnung sieht unter Art. 12 Pt. 1 bereits heute vor, dass die Vorsorgeeinrichtung Gelder an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überweisen darf. Freizügigkeitsgelder müssen grundsätzlich bei einem erneuten Anschluss an eine Pensionskasse in selbige eingebracht werden. Es kann also durchaus sein, dass künftig Bezüge von nicht eingebrachten Freizügigkeitskonten steuerlich anders betrachtet werden.
      In der neuen Verordnung ist geplant, dass die Weiterführung der Freizügigkeit nach dem AHV-Referenzalter an eine Erwerbstätigkeit geknüpft wird. Das würde bedeuten, dass Freizügigkeitsgelder nicht mehr bis 5 Jahre nach der ordentlichen Pensionierung aufgeschoben werden können.
      Über eine Limitierung der Anzahl Freizügigkeitskonten haben wir momentan keine weiteren Informationen.

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Grenzsteuersatz erklärt

Der Grenzsteuersatz gibt an, wie viel Steuern jemand spart, wenn er sein steuerbares Einkommen um einen gewissen Betrag reduziert. Genaue Erklärung:

Steuertipps

Haben Sie gewusst, dass Sie durch langfristige Planung der Unterhaltsarbeiten an Ihrer Liegenschaft Steuern sparen können?

Tipp Lebensversicherung

Überlegen Sie sich vor dem Abschluss einer Lebensversicherungspolice genau, ob Sie den Versicherungsschutz wirklich brauchen.

Staffelung beim PK-Bezug

Gelder aus der Säule 3a und der Pensionskasse werden in den allermeisten Kantonen zusammen besteuert. Beziehen Sie Kapital aus der zweiten Säule? Dann informieren Sie sich hier: