Steuern beim Kapitalbezug

Kapitalauszahlungssteuern beim Bezug von Vorsorgegeldern

Steuern Kapitalbezug

Wer Kapital aus der Pensionskasse bezieht, muss darauf eine Steuer, die sogenannte Kapitalauszahlungssteuer bezahlen.

Eigenschaften der Kapitalauszahlungssteuer

Die Kapitalauszahlungssteuer wird separat vom Einkommen berechnet. Es spielt deshalb keine Rolle, ob Sie im Bezugsjahr ein hohes oder tiefes steuerbares Einkommen ausweisen – oder anders erklärt: Wenn zwei Steuerpflichtige in der gleichen Wohngemeinde im selben Steuerjahr denselben Betrag aus der Vorsorge beziehen, zahlen sie bei identischer Konfession genau die gleiche Auszahlungssteuer, unabhängig von der Höhe ihres steuerbaren Einkommens. Genau gleich wie die Einkommenssteuer unterliegt die Auszahlungssteuer einer Progression. Das bedeutet, dass die Steuer bei einem Betrag von beispielsweise 500’000 Franken mehr als doppelt so hoch ist wie für einen Betrag von 250’000 Franken. In den allermeisten Kantonen werden Bezüge aus der Pensionskasse mit Bezügen der Säule 3a zusammengezählt, um die Progressionsstufe zu bestimmen.


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Kapitalauszahlungssteuern in verschiedenen Kantonen

Berechnungsbasis: Auszahlung mit Alter 65, unverheirateter Mann, ohne Kirchensteuer; Progression: Berechnung bei Auszahlungsbeträgen zwischen 25’000 Franken und 500’000 Franken; Stand 2024, Angaben ohne Gewähr

Gemeinde25’000 Franken100’000 Franken250’000 Franken500’000 Franken
Aarau (AG)5395’01418’12541’707
Appenzell (AI)3633’38511’73226’032
Herisau (AR)1’8667’97522’53250’099
Bern (BE)7584’75016’69442’243
Liestal (BL)8413’87512’28233’732
Basel (BS)7665’32520’78247’382
Fribourg (FR)9165’61523’11256’712
Genève (GE)2414’66316’81939’400
Glarus (GL)1’2185’38316’05234’672
Chur (GR)7213’39511’08229’432
Delémont (JU)1’3226’24121’67448’461
Luzern (LU)5235’26918’00840’800
Neuchâtel (NE)1’2045’84319’94042’928
Stans (NW)6423’69612’64327’854
Sarnen (OW)1’3505’91017’37037’308
St. Gallen (SG)1’3976’09717’83738’242
Schaffhausen(SH)3313’53313’19028’947
Solothurn (SO)4045’00617’56338’326
Schwyz (SZ)2262’43814’71043’358
Frauenfeld (TG)1’5346’64719’21240’992
Bellinzona (TI)9664’37513’53236’604
Altdorf (UR)9424’28013’29529’157
Lausanne (VD)6454’71417’70942’347
Sion (VS)1’0664’77515’94446’291
Zug (ZG)3563’39312’53930’019
Zürich (ZH)1’1064’93514’93236’967

Quelle: Taxware 2024, VermögensPartner AG

Grosse Unterschiede bei Steuerlast und Progression

Die Steuerlast variiert von Wohnort zu Wohnort stark. Für die Auszahlung von 500’000 Franken zahlt man in Schaffhausen beispielsweise 29’937 Franken während es in Fribourg mit 56’712 Franken fast doppelt so viel ist. Auch die Gemeinden verlangen eine Auszahlungssteuer. Die Unterschiede auf Gemeindeebene sind in der Regel jedoch viel kleiner als bei den Kantonen. Grosse Ungleichheiten gibt es in der Ausprägung der Progression der Steuer. In Schwyz zahlt man für 500’000 Franken Auszahlungskapital rund 18 Mal mehr als für 100’000 Franken. Um die Steuern an seinem Wohnort zu analysieren und mit anderen Orten zu vergleichen, sollte einerseits die absolute Höhe verglichen werden, andererseits aber auch die Zunahme der Progression bei Erhöhung des Auszahlungsbetrags.

Optimierung der Kapitalauszahlungssteuern

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Steuern bei einer Kapitalauszahlung in der zweiten oder dritten Säule a zu optimieren: Durch Staffelung der Auszahlungen auf verschiedene Steuerjahre oder durch Verlegen des Wohnsitzes an ein Steuerdomizil mit tieferen Auszahlungssteuern.

Ersteres lohnt sich vor allem dann, wenn die Progression hoch ist. In Liestal spart man bei einem Auszahlungsbetrag von 500’000 Franken beispielsweise fast 10‘000 Franken, wenn die Auszahlung auf zwei Steuerperioden verteilt werden kann. Folgende Situationen sind prädestiniert, um die Auszahlungen zu staffeln: Bei einer Teilpensionierung kann in der Regel ein Teil des Kapitals ausbezahlt werden, das restliche Guthaben wird dann bei der definitiven Pensionierung ausbezahlt. Wenn Geld von der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto ausbezahlt wird, kann die Pensionskasse angewiesen werden, das Kapital auf zwei Konten zu verteilen, welche später gestaffelt bezogen werden können (z.B. bei einer Scheidung oder bei einer Frühpensionierung vor dem gemäss Reglement frühestmöglichen Pensionierungszeitpunkt). Bezüge für Wohneigentum können ebenfalls als Instrument zur Staffelung verwendet werden. Je nach Ausgangslage, gerade bei Selbständigen, gibt es weitere Möglichkeiten um eine Staffelung zu erreichen. Beziehen Sie zudem nie Geld aus der Säule 3a oder von einem Freizügigkeitskonto zusammen mit dem Pensionskassenkapital. 3a-Gelder können Sie bereits fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung beziehen. Wenn Sie auf mehrere Konten einzahlen, haben Sie bei der Staffelung noch mehr Flexibilität. Freizügigkeitsgelder können Sie ebenfalls ab fünf Jahren vor der ordentlichen Pensionierung beziehen, Sie können damit aber auch bis fünf Jahre nach der ordentlichen Pensionierung warten. Spielraum ist also bei fast jeder Ausgangslage vorhanden.

Die Möglichkeit des Wohnortwechsels ist deutlich aufwändiger und lohnt sich nur, wenn der Auszahlungsbetrag entsprechend gross ist. Vor einem Wohnortwechsel ist es empfehlenswert, sich genau zu informieren. Um wirklich Steuern zu sparen, muss der Lebensmittelpunkt an den neuen Wohnort verschoben und auch für eine bestimmte Weile dort belassen werden. Die Möglichkeit des Wohnortwechsels ist vor allem dann interessant, wenn man zum Pensionierungszeitpunkt so oder so zügeln möchte, vielleicht ins Ferienhaus oder in eine kleinere Wohnung. Dann sollte auf jeden Fall abgeklärt werden, ob man erst nach oder bereits vor der Kapitalauszahlung seinen Wohnsitz wechselt. Bei einer Wohnsitzverlegung ins Ausland gibt es ebenfalls viele Möglichkeiten zur Steuerreduktion.

Mehr Informationen zum Thema Staffelung und Steuern optimieren finden Sie hier:

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Fragen und Antworten

  1. Beim Kapitalbezug aus der Säule 3a erfolgt eine separate Steuer (Kantons-Gemeindesteuer u. eine direkte Bundessteuer). Frage; muss man den Kapitalbezug (die Summe) in der Steuererklärung zum Steuerbaren Vermögen dazu rechnen? Dann wäre es ja eine Doppelbesteuerung.

    1. Ja, nach der Auszahlung wird der Betrag zum Vermögen gerechnet.

  2. Von 2002-2003 hatte ich im Wallis gearbeitet und bin danach über Australien, Neuseeland wieder im Jahre 2014 nach Deutschland. Als Deutsche, habe ich mich nun in Weil am Rhein niedergelassen. Mein Ehemann hat mir nun erklärt, dass ich grundlegend noch BVG Gelder zugute habe. Recherchen haben ergeben, dass die Hotela diese im Oktober 2007 nach Zürich transferiert hat, jedoch auf unser Gesuch vom Januar 2024 hat die aeis.com noch nicht reagiert. Somit auch keinen genauen Betrag genannt werden kann. Nun würde ich mich gerne informieren, wie hoch die Quellensteuer für einen Betrag von max. CHF 15’000.- ist. Wenn ich den Flyer richtig verstehe, Wird das Geld zuerst in der Schweiz versteuert. Mit dem überweisen in einen EU Staat dann diesem übermittelt? Somit grundlegen besser ist diesen Betrag weiter in einer Freizügigkeitsstiftung zu deponieren und nach Möglichkeit eine Freiwilligenbeitrag Monatlich einzuzahlen, da ich keinen Arbeitgeber in der Schweiz habe?

    1. Die Quellensteuer im Kanton Zürich würde sich auf ca. CHF 900 (ohne Kirchensteuer) belaufen. Die Quellensteuer wird nicht an Drittstaaten weitergeleitet. Im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens haben Sie die Möglichkeit die Quellensteuer zurück zu fordern, sofern Sie den Nachweis erbringen, dass der Bezug im neuen Wohnsitzland ordentlich angemeldet wurde.

  3. Wie sieht es steuerlich aus, wenn z.B. CHF 100’000 in die Pensionskasse eingekauft werden und das gesamte PK-Kapital vor Ablauf der 3-jährigen Karenzfrist bezogen wird, z.B. weil man plötzlich doch lieber das Geld als Kapitalstatt als Rente will? Wie ich weiss, muss man dann die beim Einkauf der CHF 100’000 eingesparten Steuern nachzahlen. Wie aber wird das bezogene Kapital besteuert? Inkl. dem nachversteuerten Einkaufsbetrag von CHF 100’000 oder muss auf diesen Teil des bezogenen Kapitals keine Kapitalbezugssteuer bezahlt werden?

    1. In der Regel lässt die Pensionskasse auf dem Teil welcher die 3-Jahresfrist verletzt keinen Kapitalbezug mehr zu. In diesem Fall ist für diesen Teil nur ein Rentenbezug möglich. Wir empfehelen Ihnen, sich direkt mit der Pensionskasse in Verbindung zu setzen oder das Reglement zu konsultieren. Wie die Steuerbehörde vorgeht, wenn dennoch ein Kapitalbezug zugelassen wird ist uns nicht bekannt. Hier sollten Sie die Steuerbehörde anfragen.

  4. Ich habe mehrere Freizügigkeitskonten und möchte damit 2026 meine Hypothek vollständig abzahlen um dadurch die Kapitalleistungssteuern zu vermindern. Im selben Jahr wiederum möchte ich die Hypothek wieder aufstocken, allerdings nur 50% des ursprünglichen Betrages. Haben Sie Erfahrungen ob die Steuerbehörden (Kanton Zürich) dieses Vorgehen tolerieren?

    1. Leider haben wir in solchen Fällen keine Erfahrung. Wenden Sie sich direkt an einen Steuerberater oder Treuhänder. Dieser wird Ihnen sicherlich eine Auskunft geben können.

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