Rentenbezug oder Kapitalbezug aus der Pensionskasse, was ist besser?

Rente oder Kapital, was ist besser?

Rente oder Kapital bei der Pensionierung

Ob bei der Pensionierung die Rente oder ein (Teil-) Kapital aus der Pensionskasse bezogen werden soll, ist eine der häufigsten und wichtigsten Fragen bei der finanziellen Vorbereitung der Pensionierung. Der Entscheid ist von grosser Bedeutung: Die beiden Bezugsformen unterscheiden sich grundlegend und das Vermögen in der zweiten Säule ist für viele Rentner die wichtigste Einnahmequelle im Alter. Kommt hinzu dass der einmal gefällte Entscheid nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Entscheidungskriterien Rente / Kapital

Entscheidungskriterien Rente oder Kapital

Die richtige Entscheidungsbasis schaffen

Wer die für sich richtige Bezugsform gefunden hat, erhöht die Lebensqualität im Alter erheblich. Eine Auseinandersetzung mit dem Thema und Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten ist deshalb für jeden angehenden Rentner Pflicht. Schon zu oft ist es passiert, dass ein Bauchentscheid bereits kurze Zeit nach der Pensionierung bereut, das Unbehagen mit der Zeit immer grösser wurde und schliesslich finanzielle Probleme auftauchten. Dank transparenten Entscheidungshilfen und detaillierten Berechnungen ist es für jeden möglich, das optimale Verhältnis zwischen Kapital- und Rentenbezug zu finden.


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Rente oder Kapital? Patentlösung gibt es nicht…

Es gibt keine richtige oder falsche Lösung. Vielmehr gilt es, Ihre persönliche Situation genau zu erfassen, die Vor- und Nachteile minuziös zu überprüfen und langfristige Folgen zu erkennen. Dabei spielt nicht nur Ihr persönliches Wohlbefinden eine wichtige Rolle, sondern auch die Familien- und Steuersituation, die wirtschaftlichen Erwartungen und nicht zuletzt die Sicherheit Ihrer Pensionskasse. Nur in seltenen Fällen ist der Entscheid eindeutig, in der Regel müssen Kompromisse eingegangen werden. Bei Ehepaaren mit zwei Pensionskassenanschlüssen sollten, um alle Vor- und Nachteile abwägen zu können, die beiden Vorsorgeeinrichtungen auf Herz und Nieren überprüft und verglichen werden. Pensionskassen können ihre Reglemente unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen selber ausgestalten, was eine sorgfältige Analyse der Rahmenbedingungen der Pensionskasse unverzichtbar macht. Zusätzlich sollten weitere Faktoren wie beispielsweise die Inflation berücksichtigt werden.

Grosse Unterschiede je nach Pensionskasse

Zu allererst sollte man sich eine transparente Entscheidungsbasis schaffen. Informieren Sie sich über die Möglichkeiten und Bedingungen eines Renten- und Kapitalbezugs. Die nötigen Informationen finden Sie auf dem Vorsorgeausweis oder direkt bei Ihrer Pensionskasse. Am Anfang der Entscheidungsfindung steht die Analyse der Faktoren im Vordergrund, welche durch die Pensionskasse vorgegeben werden. Der Leistungsumfang variiert von Pensionskasse zu Pensionskasse stark, insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Wie viel Kapital kann überhaupt bezogen werden? Bei vielen Vorsorgeeinrichtungen kann das gesamte Guthaben als Kapital bezogen werden. Gesetzlich ist eine Minimalauszahlung von 25 Prozent des obligatorischen Teils vorgesehen.
  • Wird bei einem Teilkapitalbezug Guthaben aus dem obligatorischen oder überobligatorischen Teil ausbezahlt? Dies ist wichtig, weil sich dadurch der Rentenumwandlungssatz für das verbleibende Kapital verändern kann.
  • Wie hoch ist der Umwandlungssatz auf dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil?
  • Wie gut sind die Risikoleistungen nach der Pensionierung? Können die nahestehenden Personen mit der entsprechenden Bezugsform optimal abgesichert werden?
  • Wie gesund ist die Pensionskasse (Deckungsgrad) ?

Weichen stellen

Es ist vorteilhaft, wenn sich angehende Rentner etwa zehn Jahre vor der Pensionierung das erste Mal mit dem Gedanken Rente oder Kapital auseinandersetzen. Zu diesem Zeitpunkt muss sich noch niemand für eine Variante entscheiden, aber andere Vorsorge- und Optimierungsmassnahmen können so optimal geplant und aufeinander abgestimmt werden. Es geht dabei beispielsweise um Pensionskasseneinkäufe, WEF-Bezüge, steueroptimale Integration von Vorsorgekapitalien, Vermögensaufbau oder die Amortisation der Hypothek.


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Fragen und Antworten

  1. Ich gehe mit 62 Jahren in Frühpension kann ich bei Auswanderung nach Ungarn die ganze Pension auszahlen lassen?

    1. Das ist abhängig davon, ob die Pensionskasse einen vollen Kapitalbezug zulässt. Details finden Sie im entsprechenden Reglement Ihrer Pensionskasse. Wenden Sie sich bitte direkt an die Pensionskasse, diese wird Ihnen eine verbindliche Antwort geben können.

  2. Meine Pensionskasse erlaubt die Frühpensionierung mit 58 und 100% Kapitalbezug. Gilt ab dem Alter dann die Altersleistung? Kann ich mit 58 schon alles als Kapitalleistung beziehen und damit auswandern? Mein Plan wäre gewesen, es auf 2 Freizügigkeitskonten aufzuteilen (Brechung der Steuerprogression), dann auszuwandern und zu beziehen. Das muss ich wohl mit 57 hinbekommen, oder? Und dann ist der obligatorische Anteil auf den Freizügigkeitskonten blockiert bis meinen 60en Männerjahr? Frankreich nimmt scheinbar 6,75% unabhängig der Kapitalhöhe an Steuern.

    1. Bei einer Pensionierung in der Pensionskasse dürfte ein vollständiger Kapitalbezug möglich sein. Ein Übertrag auf Freizügigkeitskonten mit Alter 58 ist in der Regel nur mit Nachweis der weiteren Erwerbstätigkeit möglich. Mit Alter 57 kann lediglich eine Freizügigkeit bezogen werden. Bei einer Auswanderung nach Frankreich (EU Land), ist der Bezug des überobligatorischen Teils möglich. Der obligatorische Teil kann wie von Ihnen erwähnt, erst 5 Jahre vor dem AHV Referenzalter bezogen werden.

  3. Ich, w, 60 J., denke an eine Teilpensionierung in 2 Schritten. 1x Kapital 2024, 1 x Rente (oder umgekehrt). Welches Datum wird dann für die 3Jahresfrist bezügl. der Steuer bei PK-Einkäufen angewandt? Welche Auswirkung hat eine Teilpensionierung vor dem regulären Pensionsalter nach der BVG-Reform auf die Zuschläge für die Übergangsgeneration?

    1. Das Datum bei welchem ein Kapitalbezug erfolgt ist relevant. Allenfalls kann es sinnvoll sein den Kapitalbezug auf die beiden Teilpensionierungsschritte zu verteilen. Damit können die Kapitalauszahlungssteuern reduziert werden. Welches Vorgehen in Ihrem Fall sinnvoll ist, können wir nicht beurteilen. Allenfalls sollten Sie sich diesbezüglich an einen Experten wenden. Achten Sie aber auf dessen Unabhängigkeit.
      In Bezug auf die BVG Reform und allfällige Zuschläge bei einer Teilpensionierung können wir noch nichts konkretes sagen (siehe auch Seite des BSV). Gegen die Reform wurde ausserdem das Referendum ergriffen. Sollten genügend Unterschriften eingeholt werden können muss zuerst das Volk über die Reform befinden.
      Eine Teilpensionierung in der Pensionskasse hat dagegen keinen Einfluss auf den Zuschlag aus der AHV 21 Reform. Hier ist relevant, dass der Bezug der AHV frühestens zum Referenzalter erfolgt. Bei einem Vorbezug der AHV entfällt der Zuschlag.

  4. Meine PK erlaubt 3 Teilkapitalbezüge. Ich bin 68 Jahre alt und habe schon zwei Teilbezüge (2015 und 2020) getätigt. Eine PK-Einzahlung wurde nicht vorgenommen. Jetzt steht die Pensionierung (2023 oder 2024) an und ich würde gerne einen dritten Kapitalbezug tätigen. Meine Frage ist, kann der dritter Kapitalbezug aus Sicht der Steuerverwaltung Baselland, Gemeinde Bubendorf getätigt werden, oder wird bei einer Auszahlung des restlichen PK Kapitals alles zusammengezählt und als gesamtes besteuert.

    1. In den meisten Kantonen werden nur zwei Kapitalbezüge akzeptiert. Leider haben wir für den Kanton Baselland keine diesbezüglichen Angaben. Für eine verbindliche Antwort müssten Sie direkt bei der Steuerbehörde nachfragen.

  5. Mir wurde gesagt das man bei kleineren PK Einkäufe max. 13000.- p.a, keine Probleme bekommt (Steueramt) bezüglich letzter Einkauf 3 Jahre vor Pensionierung. Stimmt das?

    1. Ich vermute, Sie beziehen sich auf diese Praxis. Beachten Sie aber, dass es sich hier nicht um einen Freibetrag handelt. Eine Akzeptanz durch die Steuerbehörde kann also nicht garantiert werden.

  6. Ich beziehe seit Kurzem eine 100% IV-Rente. Meine PK ergänzt diese, sodass ich insgesamt rund 50% meines früheren Einkommens erziele. Macht es Sinn, per sofort einen Kapitalbezug von 50% bei der PK zu verlangen und auf 50% der Rente zu verzichten, dies mit dem Hintergedanken, den Bezug auf eine Freizügigkeitsstiftung zu verschieben, die ich erst im Alter von 70 Jahren beziehen muss? Ich bin jetzt 64 Jahre alt. Damit könnte ich wegen der Progression massiv an Steuern beim Bezug der PK bzw. des Freizügigkeitskontos sparen, denn meine PK ist gut gefüllt.

    1. Primär dürfte sich die Frage stellen ob aufgrund der Invalidität ein Kapitalbezug bzw. ein Bezug einer Freizügigkeit erfolgen kann. Mit Alter 64 ist die Pensionskasse grundsätzlich verpflichtet die Altersleistungen zu gewähren. Eine Freizügigkeit ist in der Regel nur möglich, wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden kann. Das dürfte bei einer 100% IV-Rente problematisch sein. Wir empfehlen Ihnen das Gespräch mit der Pensionskasse zu suchen und sich die Möglichkeiten aufzeigen zu lassen. Ein Hinweis: Sollten Sie eine Freizügigkeit erwirken kann es sich lohnen, diese auf zwei unterschiedliche Freizügigkeitskonten übertragen zu lassen. Diese Instruktionen müssen aber an die Pensionskasse erfolgen. Eine spätere Aufteilung ist nicht möglich.

  7. Ich habe meine Stelle verloren und das ganze PK Kapital auf zwei Vorsorgekonten bei einer Stiftung im KT. Schwyz parkiert. Die verrechnen mir pro Konto saftige Stiftungsgebühren. Kann ich diese steuerlich abziehen? Ich wohne in Baselland.

    1. Ob diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind können wir nicht beurteilen. Diese Frage müssten Sie entweder einem Steuerberater oder direkt der Steuerbehörde stellen. Beachten Sie aber, dass Erträge innerhalb der Freizügigkeit steuerlich privilegiert sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kosten eher nicht abzugsfähig sind.

  8. Das reglementarische Pensionsalter bei meiner Firma ist 63.5 Jahre. Kann ich bei Pensionierung das Alterskapital auf eine Freizügigkeitskonto einzahlen lassen, da ich beabsichtige, die Erwerbstätigkeit weiterzuführen?

    1. Grundsätzlich können Sie auch noch mit 63 ½ Jahren einen Freizügigkeitsfall verlangen, sofern Sie den Nachweis erbringen, weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Der Freizügigkeitsfall muss grundsätzlich aber vor Anspruch auf die Altersleistung erfolgen. Massgebend hierfür ist aber das Vorsorgereglement Ihrer Pensionskasse. Wenden Sie sich deshalb rechtzeitig an Ihre Pensionskasse.

  9. Wann muss ich, nach erledigter Administration mit der Pensionskasse, den Arbeitgeber über mein Vorhaben „frühzeitige Pensionierung“ informieren? Kann ich dies wie eine ordentliche Kündigung handhaben?

    1. Korrekt. Treten Sie vorzeitig in den Ruhestand, müssen Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber die ordentlichen Kündigungsfristen berücksichtigen.

  10. Im 2019 wurde ich pensioniert und halbe die Hälfte der Pensionskasse auszahlen lassen, die andere Hälfte beziehe ich als Rente. Bei der Auszahlung wurde dies ja mit einem spez. Satz versteuert. Muss nun das ausbezahlte Kapital jährlich als Vermögenssteuer versteuert werden oder ist dieses Geld von der steuerpflicht befreit, bzw. muss nicht als Vermögen deklariert werden?

    1. Ja, nach der Auszahlung müssen Sie das vorhandene Kapital als Vermögen versteuern.

  11. Ich bin bereits seit dem 62. Lebensjahr in Pension und erhalte die Pension mit Abschlägen (Geburtsjahr 1957) Ab 01.03.2021 wurde mir eine Position angeboten mit monatlich € 2.000,– Frage: Ist dieses Einkommen ok oder hat das auf meine Alterspension einen Einfluß? Und wie hoch wäre die Versteuerung dieses Zusatzeinkommens?

    1. Das zusätzliche Einkommen müssen Sie normal als Einkommen versteuern. Auf die Höhe Ihrer bisherigen Pensionskassenrente hat das Einkommen keinen Einfluss.

  12. Meine Pensionskasse bietet mir folgende Möglichkeiten bei Erreichen des Pensionsalters:
    -Rente
    -Kapitalbezug bis 50% und Rente
    Für welche Variante man sich entscheidet muss 1 Jahr im Voraus der Pensionskasse mitgeteilt werden. Nun meine Frage: Wenn ich 6 Monate vor Erreichen des Pensionsalters kündige ( Kündigungsfrist 3 Monate) wird durch meine Kündigung das gesamte angesparte Kapital auf ein Freizügigkeitskonto meiner Bank überwiesen und ich kann somit über das gesamte Kapital nach Erreichen des Pensionsalters verfügen.Sollte ich im Vergleich bis zum Pensionsalter weiterarbeiten, ergeben sich für mich nur die eingangs erwähnten Möglichkeiten.Hat meine erwähnte Variante Nachteile und wenn ja welche?

    1. Wenn Sie Ihr Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto übertragen, können Sie Ihr Altersguthaben nur als einmalige Kapitalabfindung beziehen. Ein (Teil-)Rentenbezug aus einem Freizügigkeitsgefäss ist in der Regel nicht möglich. Ein voller Kapitalbezug bietet hinsichtlich Steuern und Flexibilität Vorteile. Im Gegenzug tragen Sie aber eine hohe Eigenverantwortung und, falls Sie die Gelder anlegen, ein entsprechendes Anlagerisiko. Auch sind Sie selber dafür verantwortlich, wie lange Ihnen die Gelder zum Leben ausreichen. Bei einem Rentenbezug erhalten Sie die Leistungen lebenslang. Ob eine (teilweiser) Kapitalbezug sinnvoll ist, ist von verschiedenen Faktoren (Gesamtvermögenssituation, Höhe des Rentenumwandlungssatzes, Familiensituation usw.) abhängig und kann nur individuell beantwortet werden. Ziehen Sie zur Klärung Ihrer Frage deshalb einen Spezialisten bei.

  13. Mir empfahl ein Vorsorgeberater beim Ausscheiden aus meiner früheren Firma mit 52 vor zwei Jahren, mein PK Guthaben auf 2 Stiftungen mit jeweils 2 Konti zu überweisen. Ich habe somit 4 Konten. Nun sagt ein anderer Berater, es dürfte bloss ein Konto pro Stiftung sein, dafür könnte ich das Kapital bei drei bis vier Stiftungen anlegen. Was gilt nun? Ich möchte Probleme mit der Steruerverwaltung vermeiden.

    1. Treten Sie vor dem pensionierungsfähigen Alter aus der Pensionskasse aus, dürfen Sie das Guthaben auf zwei verschiedene Vorsorgestiftungen verteilen. Zwei verschiedene Gefässe bei der gleichen Vorsorgeeinrichtung sind grundsätzlich nicht statthaft. Falls Sie zwei verschiedene Pensionskassenlösungen (z.B. Basisplan und Kaderplan) bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen hatten, kann es vorkommen, dass Sie insgesamt über vier verschiedene Gefässe bei unterschiedlichen Vorsorgeeinrichtungen verfügen. Ob die Behörde einen Bezug Ihres Altersguthabens über vier Jahre verteilt steuerlich akzeptiert, ist fraglich. Gemäss der gängigen Praxis werden derzeit bei einem Bezug bei Pensionierung maximal zwei Kapitalabfindungen akzeptiert. Erfolgen mehr Auszahlungen, dürfte eine steuerliche Kumulation derselben erfolgen. Für eine abschliessende Beurteilung wenden Sie sich an das zuständige Steueramt.

  14. Wenn man aus einer Pensionskasse Austritt (zum bsp. ALV) oder keine hat kann man bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG die obligatorische Altersleistung (Model WO, http://www.chaeis.net) versichern und dann trotzdem eine Alterlesitung in Form von einer Rente beziehen. Kann ich mein PK-Kapital bei Austritt aus der PK splitten (auf 2 unterschiedliche Aufangeinrichtungen, eine davon die obige Stiftung) und bei erreichen des Pensionsalters (z.B. mit 62) vom Model BVG WO eine Rente beziehen und gleichzeitig das andere FZ-Konto behalten und erst mit 69 Jahren auflösen?

    1. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, sämtliche Freizügigkeitsgelder in die neue Pensionskasse einzubringen. Benötigt die neue Pensionskasse diese Gelder jedoch nicht, können Sie das überschüssigen Gelder auf eine Freizügigkeitsstiftung übertragen.

  15. Habe ich Anspruch auf eine Kinderrente, wenn ich nach meiner vorzeitigen Pensionierung noch zwei Kinder während 3 oder 4 Jahren in Erstausbildung habe?

    1. Dies kommt ganz auf das Pensionskassenreglement an. In der Regel wird dort festgehalten, dass Kinderrenten bis Alter 18 ausbezahlt werden. Einige Kassen sehen aber auch vor, dass Leistungen bis Alter 20 oder maximal Alter 25 erbracht werden. In der Regel werden Kinderrenten aber nur bei einem Rentenbezug ausbezahlt. Bei einer Kapitalabfindung verfällt der Anspruch.

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