Vermögensverwaltung nach der Pensionierung

Vermögensverwaltung im Alter

Vermögensverwaltung, nicht nur für vermögende Rentner sinnvoll

Viele Anleger meinen, eine Vermögensverwaltung sei nur für sehr vermögende Anleger sinnvoll. Viele Banken fordern für eine individuelle Vermögensverwaltung bis zu einer Million Franken Anlagevermögen. Es gibt aber auch Anbieter, bei denen dieses Limit deutlich tiefer ist, beispielsweise bei 100‘000 oder 200‘000 Franken.

Vermögensverwaltung nach der Pensionierung

Unabhängig von der Höhe des Anlagebetrags ist gerade nach der Pensionierung die individuelle Abstimmung der Anlagestrategie auf die persönliche Einkommens- und Vermögenssituation sehr wichtig. Dies auch, weil in den meisten Fällen ein Kapitalverzehr erfolgt, der langfristig geplant werden muss. Standardprodukte von Banken und Versicherungen können die individuellen Anforderungen in den wenigsten Fällen erfüllen. Die Gründe, wieso sich jemand für eine Vermögensverwaltung entscheidet, sind aber sehr unterschiedlich. Die wichtigsten Vorteile einer Vermögensverwaltung nach der Pensionierung sind folgende:

  • Viele Menschen haben kein Interesse daran, die wichtigen Anlageentscheide selber zu treffen und sich täglich um die Überwachung ihrer Wertschriften zu kümmern.
  • Gerade bei Rentnern kann aus dem Anlagevermögen professionell und optimiert auf die jeweilige Steuersituation ein Einkommen generiert werden.
  • Die Überwachung der Risiken ist nach der Pensionierung besonders wichtig. Ein professioneller Vermögensverwalter hat dafür das nötige Fachwissen und die Erfahrung.
  • Mit der Auszahlung von Pensionskassengeldern sind viele Anleger das erste Mal damit konfrontiert, ein grosses Kapital zu bewirtschaften. Sie entscheiden sich daher nach der Pensionierung für einen spezialisierten Vermögensverwalter.
  • Als Privatanleger ist es schwierig, an unabhängiges Research von verschiedenen Anlagemöglichkeiten zu gelangen, um die zukünftigen Renditechancen und das Risiko abschätzen zu können. Professionelle Investoren oder Vermögensverwalter geben normalerweise viel Geld für Researchtätigkeiten aus. Bei der Bewirtschaftung von Wertschriftendepots ist ein ausgeprägtes und gut organisiertes Research unerlässlich.
  • Für den Kunden bedeutet eine Vermögensverwaltung eine enorme Zeiteinsparung.
  • Die Wertschriftenstruktur kann regelmässig auf die Gesamtvermögens- und Steuersituation abgestimmt werden.
  • Ein Vermögensverwalter hat die nötige Infrastruktur und das Know-How, um Wertschriftendepots professionell zu überwachen und zu betreuen.

Ziel jeder Vermögensverwaltung muss es sein, für den Kunden einen Mehrwert zu schaffen. Gerade in der Lebensphase nach der Pensionierung liegt der Mehrwert einer professionellen Vermögensverwaltung vielfach auch in der Planung der Geldströme und der langfristigen Organisation eines Einkommens aus dem Vermögen. Ein guter Vermögensverwalter begleitet seine Kunden über Jahre und kennt ihre Bedürfnisse entsprechend gut. Ziel ist nicht der kurzfristige Gewinn, sondern der langfristige Erfolg und die Risikokontrolle. Transparenz, auch in Bezug auf die Kosten, ist eines der wichtigsten Kriterien bei der Auswahl eines seriösen Vermögensverwalters.

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Fragen und Antworten

  1. Ich werde im Oktober 2024 65 Jahre alt. Ich beende aber meine Tätigkeit Ende Januar 2024, beziehe also von der APK (Aargau) ab Februar 2024 eine Rente. Nun hat mir die APK die Verfügung eröffnet. Die APK hat aktuell einen Umwandlungssatz von 5% für ihre Versicherten. In der Verfügung der APK wird mir das Kapital zur Finanzierung der Rente gekürzt, was ja logisch ist, da ich ja rund 8 Monate früher in den Ruhestand trete. Weiter senkt mir die APK aber aufgrund des vorgezogenen Ruhestandes zusätzlich den offiziellen Umwandlungssatz von 5% auf 4.89%! Ist das rechtens? Gibt es dazu eine Rechtsgrundlage? Im Vorsorgereglement der APK habe ich dazu nichts in Erfahrung bringen können.

    1. Grundsätzlich ist es normal, dass der Umwandlungssatz bei einer vorgezogenen Pensionierung tiefer ausfällt. Solange bei einem umhüllenden Umwandlungssatz absolut gesehen die Höhe der Rente mindestens 6.8% vom obligatorischen Teil entspricht, sollte das rechtlich zulässig sein.

  2. Wenn ich mich VORZEITIG pensionieren lasse, (zB. auf 01.01.2018 statt 09.07.2019) darf ich den vollen Abzug also 6768.- für das Jahr 2018 einzahlen und von den Steuern abziehen?
    Freundliche Grüsse
    B. Kurmann

    1. In diesem Fall werden Sie per Ende 2017 pensioniert und dürfen im Jahr 2018 nicht mehr in die Säule 3a einzahlen. Arbeiten Sie hingegen bis zum 31. Januar dürfen Sie im Januar noch den vollen Betrag für das Jahr 2018 einzahlen.

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