AHV Beiträge bei einer Frühpensionierung

AHV Beiträge bei Ehepaaren

AHV-Beiträge bei einer Frühpensionierung

Grundsätzlich sind alle die in der Schweiz wohnen oder einem Erwerb in der Schweiz nachgehen verpflichtet, bis zum ordentlichen Pensionierungsalter Beiträge in die AHV zu zahlen. Wer sich vorzeitig pensionieren lässt, bleibt bis zum gesetzlichen Rentenalter beitragspflichtig. Wer länger als bis zu diesem Zeitpunkt arbeitet, muss ebenfalls Beiträge leisten, sogar wenn er bereits eine AHV-Altersrente ausbezahlt erhält.

Grundsätzlich können drei Formen der Beitragspflicht bei der AHV unterschieden werden:

  • Beitragspflicht von Arbeitnehmern: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je nach Lohnhöhe eine Prozentsatz des Lohnes in die AHV.
  • Beitragspflicht selbständigerwerbender Personen: Je nach Einkommen zwischen 5.371 Prozent und 10 Prozent des Lohnes (Stand 2024).
  • Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen: Die Höhe richtet sich nach dem Vermögen und dem mit einem Faktor von 20 multiplizierten Renteneinkommen.

Frühpensionierung und weitere AHV-Beitragspflicht

Frührentner fallen unter die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige. Die Höhe hängt vom Vermögen und dem mit dem Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen ab. Die Beiträge liegen je nach Ausgangslage zwischen 514 Franken (Mindestbeitrag, Stand: 2024) und 25’700 Franken pro Jahr (Maximalbeitrag, Stand: 2024). Als Basis dient die kantonale Steuerveranlagung. Als Renteneinkommen gelten Renten aller Art (seit 2011 auch AHV-Renten) sowie weitere Einkommensquellen wie beispielsweise regelmässige Zuwendungen Dritter oder Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge. Nicht zum Renteneinkommen gehören Leistungen der IV, gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen sowie Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben.

Reduktion der AHV-Beiträge durch einen Nebenerwerb

Ein Nebenerwerb reduziert die zu bezahlenden Beiträge in gewissen Fällen, weil der Frührentner dann nicht als „Nichterwerbstätiger“ deklariert wird. In diesem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Der Versicherte muss während mindestens neun Monaten erwerbstätig sein und mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeiten. Zusätzlich müssen die Beiträge auf Grund der Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mehr als die Hälfte der Beträge ausmachen, welche dieser als Nicht-Erwerbstätiger bezahlen müsste.

AHV-Beiträge für Ehepaare

Mit einer Teilzeiterwerbstätigkeit können AHV-Beiträge bei Ehepaaren optimiert werden. Wir zeigen Ihnen was nötig ist.

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