Abschaffung Eigenmietwert, jetzt handeln!
Die Schweizer Stimmbevölkerung hat am 28. September 2025 die Reform zur Wohneigentumsbesteuerung angenommen. Voraussichtlich ab 2029 fällt der Eigenmietwert weg.
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Die Änderung: Wegfall des Eigenmietwerts, aber auch das Ende der meisten Steuerabzüge für Unterhalt und Schuldzinsen.
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Die Chance: Geplante Renovierungen (Küche, Bad, Dach) sollten vor 2029 umgesetzt werden, um bis zu 30 % Steuerrabatt zu sichern.
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Strategie: Erhöhung der Einlagen in den Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum und Überprüfung der Amortisationsstrategie.

Vergleich
Wohneigentumsbesteuerung in der Schweiz
| Bezeichnung | Aktuelles System (bis 31.12.2028) | Neues System (ab 01.01.2029) | Strategische Empfehlung |
|---|---|---|---|
| Eigenmietwert | Muss als fiktives Einkommen versteuert werden | Fällt komplett weg (für Hauptwohnsitz) | Entlastung des steuerbaren Einkommens |
| Unterhaltskosten | Abzugsfähig (werterhaltende Investitionen wie Küche, Bad, Dach etc.) | Nicht mehr abzugsfähig | Vor 31.12.2028 sanieren um Steuerabzüge zu maximieren |
| Schuldzinsen (Hypothek) | Vollumfänglich abzugsfähig | Grösstenteils nicht mehr abzugsfähig | Amortisation prüfen da Schulden steuerlich „teurer“ werden |
| Erneuerungsfonds | Einlagen sind steuerlich abzugsfähig | Beiträge nach dem Systemwechsel nicht mehr abzugsfähig | Einlagen jetzt erhöhen, Anpassung Reglement notwendig |
| Engergiesparmassnahmen | Abzugsfähig (kantonal unterschiedlich) | Bleiben voraussichtlich zumindest teilweise abzugsfähig (ohne Gewähr) | Tendenziell weniger Zeitdruck bei rein energetischen Sanierungen |
Wohneigentumsbesteuerung
Ein Systemwechsel
Die Reform der Wohneigentumsbesteuerung ist beschlossene Sache. Für viele Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies eine spürbare finanzielle Entlastung im Alltag. Doch der Systemwechsel ist zweischneidig: Wer nicht rechtzeitig plant, verliert wertvolle Steuerabzüge.
Vor Kurzem hat der Bundesrat das Inkrafttreten per 01.01.2029 festgelegt. Das Zeitfenster für Optimierungen schliesst sich also bald.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
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Wegfall des Eigenmietwerts: Die fiktiven Einkünfte müssen nicht mehr versteuert werden.
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Stopp der Unterhaltsabzüge: Werterhaltende Investitionen sind künftig steuerlich Privatsache.
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Eingeschränkter Schuldzinsenabzug: Hypothekarzinsen können grösstenteils nicht mehr vom Einkommen abgezogen werden.
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Kantonale Liegenschaftssteuern: Für Zweitliegenschaften könnten neue kantonale Steuern eingeführt werden.
Profitieren sie vom „Unterhaltsvorteil“
solange er noch existiert
Wer heute investiert, spart bares Geld. Bei einem durchschnittlichen Grenzsteuersatz von 30 % kostet eine neue Küche für CHF 50’000 effektiv nur rund CHF 35’000. Die restlichen CHF 15’000 übernimmt quasi das Steueramt über den Abzug.
Handlungsempfehlung: Erstellen Sie eine Prioritätenliste für werterhaltende Investitionen. Da Handwerker gegen Ende der Übergangsfrist massiv überlaufen sein werden, lohnt es sich, Projekte lieber heute als morgen zu starten. Hinweis: Wertvermehrende Investitionen (z.B. ein neuer Wintergarten) bleiben auch nach 2029 steuerlich gleich behandelt – hier besteht kein Zeitdruck.
Sonderfall Stockwerkeitentum
Erneuerungsfonds nutzen
Eigentümergemeinschaften haben ein mächtiges Werkzeug: Den Erneuerungsfonds. Bis zum Wegfall des Eigenmietwerts kann es sinnvoll sein, die Einlagen in den Fonds deutlich zu erhöhen. Diese Beiträge sind heute steuerlich abzugsfähig. Nach der Reform können die Einlagen wieder reduziert oder pausiert werden, während das angesparte Kapital steuerfrei für künftige Sanierungen bereitsteht.
Hypothek und Amortisation
Bewährtes neu denken
Bisher war es steuerlich oft attraktiv, Hypotheken stehen zu lassen. Mit dem Wegfall des Zinsabzugs ändert sich die Kalkulation. Amortisationen werden attraktiver, da sich das Schuldkapital indirekt verteuert.
Die Entscheidungshilfe:
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Szenario A: Das Geld liegt auf dem Sparkonto? Eine Rückzahlung der Hypothek lohnt sich nun tendenziell eher.
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Szenario B: Das Kapital ist in ertragsstarken Anlagen (Wertschriften, Renditeobjekte) investiert? Hier kann es trotz Reform sinnvoll sein, die Hypothek bestehen zu lassen, um die Renditechancen des Marktes zu nutzen.
Fazit
Ganzheitliche Planung schlägt Zufall
Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist für die meisten Eigenheimbesitzer in der Pensionierungsphase positiv. Doch der maximale finanzielle Profit ergibt sich nur durch eine saubere Übergangsplanung.
Fragen zur Liquidität, zum Kapitalbezug aus der Pensionskasse und zur steuerlichen Optimierung sollten nicht isoliert betrachtet werden. Eine umfassende Pensionierungsplanung schafft hier die nötige Klarheit und Sicherheit.
Häufige Fragen
Wann fällt der Eigenmietwert in der Schweiz definitiv weg?
Die Reform zur Wohneigentumsbesteuerung wurde am 28. September 2025 von der Stimmbevölkerung angenommen. Das Inkrafttreten wurde vom Bundesrat auf den 01.01.2029 festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das aktuelle System mit Eigenmietwert und vollen Abzugsmöglichkeiten bestehen.
Kann ich Renovierungen nach 01.01.2029 noch von den Steuern abziehen?
Nein, im Bereich des selbstbewohnten Wohneigentums entfällt mit der Reform die Abzugsfähigkeit für die meisten werterhaltenden Unterhaltsarbeiten. Ausgenommen bleiben voraussichtlich nur spezifische Investitionen im Bereich Energiesparen und Umweltschutz, sofern die Kantone dies weiterhin zulassen. Es ist daher ratsam, grosse Sanierungen wie Bad- oder Küchenerneuerungen vor 2029 abzuschliessen. Für Renditeliegenschaften gelten andere Bestimmungen. Hier sind weiterhin Abzüge bis zu einem gewissen Grad möglich.
Lohnt es sich jetzt noch, die Hypothek aufzustocken?
Das hängt stark von der Verwendung des Kapitals ab. Da der Schuldzinsenabzug nach der Reform massiv eingeschränkt wird, verteuert sich die Hypothek indirekt. Eine Aufstockung ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Geld noch vor 2029 in steuerabzugsfähige Unterhaltsarbeiten investiert wird, um den Steuervorteil zu maximieren.
Was ändert sich für Besitzer von Ferienhäusern oder Zweitwohnungen?
Für Zweitliegenschaften kann auf kantonaler Ebene weiterhin ein Eigenmietwert oder eine entsprechende Liegenschaftssteuer erhoben werden. Hier ist die Planung komplexer, da kantonal unterschiedliche Regelungen gelten können. Eine Analyse im Rahmen einer ganzheitlichen Pensionierungsplanung ist hier besonders empfehlenswert.
Warum sollten Stockwerkeigentümer jetzt die Einlagen in den Erneuerungsfonds erhöhen?
Einlagen in den Erneuerungsfonds gelten heute als steuerlich abzugsfähiger Unterhalt. Durch eine Erhöhung der Einlagen vor 2029 bauen Sie steuerbegünstigt Reserven auf. Wenn die Abzugsfähigkeit später wegfällt, kann die Gemeinschaft beschliessen, die Einlagen zu senken und die anstehenden Sanierungen aus dem bereits versteuerten Fondskapital zu finanzieren.
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