Höhe der AHV Rente - wie hoch ist meine AHV Rente?

Häufige Fragen zur 13. AHV-Rente

Die 13. AHV-Rente

Im 2024 hat das Stimmvolk entschieden, dass ab 01.01.2026 jährlich eine 13. AHV-Rente ausbezahlt werden soll. Im Oktober 2024 hat der Bundesrat die Botschaft für die Umsetzung publiziert. Nachstehend haben wir für Sie die häufigsten Fragen zu diesem Thema zusammengestellt.

Grundlage ist die „Botschaft zur Umsetzung und Finanzierung der Initiative für eine 13. AHV-Rente“ des Bundesrats.

Häufige Fragen zur 13. AHV-Rente

Anspruch auf die 13. Altersrente haben ausschliesslich Bezügerinnen und Bezüger von AHV-Altersrenten. Bei Hinterlassenenrenten, Kinderrenten und Zusatzrenten wird keine 13. Rente ausbezahlt.

Die Auszahlung erfolgt einmal jährlich jeweils im Dezember. Die Einführung der 13. AHV-Rente erfolgt per 01.01.2026.

Die Höhe der 13. Altersrente orientiert sich an der Summe der innerhalb eines Kalenderjahres ausbezahlten monatlichen Renten der berechtigten Personen. Die Berechnung der 13. Altersrente erfolgt demnach über die effektiv ausbezahlten Altersrenten einer Person oder eines Ehepaares zusammengezählt von Januar bis Dezember eines Jahres geteilt durch zwölf.

Ja, der Verwitwetenzuschlag wird als integraler Bestandteil der Altersrenten bei der Berechnung der 13. Altersrente miteinbezogen.

Nein, ein Anspruch auf die 13. Altersrente haben nur jene Personen die im Monat Dezember Anspruch auf eine Altersrente haben. Verstirbt eine Person z.B. im November oder früher, so besteht nachträglich kein Anspruch auf die 13. Altersrente.

Nein, der Rentenzuschlag für Frauen in der Übergangsgeneration (AHV21 Reform) gehört nicht zur Altersrente (per Definition ist das lediglich ein Zuschlag). Entsprechend wird auf diesem Zuschlag auch keine 13. Altersrente gewährt.

Hat jemand ein Anspruch auf eine Witwenrente und eine AHV Rente (bei Erreichen des Referenzalters) so wird die Höhere der beiden Renten ausbezahlt. Bei dieser Vergleichsrechnung wird die Jahresrente berücksichtigt, inkl. der 13. Altersrente.

Ja, bei einem Vorbezug der AHV Rente wird die 13. Altersrente auch auf dem Vorbezugsbetrag gewährt. Die Kürzung aufgrund des Vorbezugs erfolgt auf der effektiv bezogenen Altersrente.

Bei einem Rentenaufschub wird die 13. AHV-Rente erst ab dem Zeitpunkt ausbezahlt ab welchem zumindest ein Teil der Altersrente bezogen wird. Die Berechnung erfolgt danach analog auf dem effektiv bezogenen Teil der AHV-Renten.

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Fragen und Antworten

    1. Nein, der Säule 3a Abzug bleibt für das Steuerjahr 2026 bei CHF 7’258.

  1. Ich beziehe ein wenig Ergänzungsleistungen , d.h. Krankenkassen-Vergünstigung und Übernahme von Selbstbehalt und Zahnarztkosten. Ich bin im Grenzbereich, wo ein wenig mehr Einkommen bedeuten könnte, dass die ganzen EL gestrichen werden würden. Könnte es sein, dass ich durch die 13. AHV-Auszahlungen meinen Anspruch auf EL verlieren würde und dann konkret mehr selbst bezahlen müsste als den Betrag der zusätzlichen AHV-Tranche, da dieser Betrag weniger ist als die EL bisher übernehmen? Ich bitte um Klärung.

    1. Gemäss aktuellem Stand sollte die 13. AHV-Rente keinen Einfluss auf die EL haben. Beachten Sie aber, dass wir keine offizielle Stelle der AHV sind sondern ein privates Beratungsunternehmen. Für eine verbindliche Antwort wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Ausgleichskasse.

  2. Ist es richtig, dass jemand, der seine Rente um – sagen wir 3 Jahre und 5 Monate – aufschiebt und sich die um den Aufschubszuschlag erhöhte Rente dann ab dem 1. Dezember 2026 erstmals auszahlen lässt, gleich den Anspruch auf eine volle 13. AHV-Rente in der Höhe der erstmaligen Auszahlung für den Dezember 2026 erwirbt?

    1. Gemäss unserer Meinung wird eine 13. AHV Rente nur anteilsmässig aufgrund der im laufenden Jahr AHV Rente ausgerichtet. Daher dürfte nicht ein Anspruch auf eine volle 13 AHV Rente bestehen.

  3. Was passiert mit meiner Rente wenn ich sterbe? Ich bin 67 Jahre alt, meine Frau ist 65 Jahre alt. Was passiert wenn meine Frau stirbt? Muessen wir das irgendwo schriftlich machen? Testament? Muss der Tod des Ehepartners wo gemeldet werden. Muessen die Bankkonten von beiden nochmals angegeben werden? Ich bin geborener Schweizer. Meine Frau hat ebenfalls den Schweizer Pass. Zur Zeit bekomme ich 2’000 Franken meine Frau 200 Franken in die USA gesendet.

    1. Im Todesfall eines Ehepartners muss in Ihrem Fall die Zentrale Ausgleichsstelle in Genf informiert werden. Gleichzeitig sollte ein Anspruch auf eine Witwenrente geprüft werden. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Hinterlassenenrenten der AHV“ oder auf der Internetseite „Hinterlassenenrenten beantragen“ der Zentralen Ausgleichskasse. Bezüglich erbrechtlichen Regelungen in den USA können wir leider keine Auskunft erteilen.

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