Verwalten und Anlegen von Freizügigkeitsgeldern

Anlage von Freizügigkeitsgeldern

Verwaltung Freizügigkeit

Nur wenige Anleger wissen, dass eine individuelle Bewirtschaftung des Freizügigkeitsguthabens möglich ist. Gebührenreduktion und Steueroptimierung sind dabei die wichtigsten Vorteile.

Verwaltung mit Einzeltiteln und ETF ist möglich

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, Freizügigkeitsguthaben individuell verwalten zu lassen. Ihr Kapital wird gemäss den gesetzlichen Anlagerichtlinien für Vorsorgegelder (BVV2-Richtlinien) nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen angelegt. Ab einem Guthaben von 500‘000 Franken setzen einzelne Anbieter auch Einzeltitel ein. Darunter kommen Anlagefonds und teilweise auch ETF (Exchange Traded Funds) zur Anwendung. Das bringt Ihnen nicht nur optimale Flexibilität, sondern reduziert auch Ihre Gesamtkosten.

Kostengünstige Institutionelle Tranche

Einige unabhängige Anbieter können auch die Standardprodukte der meisten Anbieter einsetzen. Transparente Vermögensverwalter offerieren in diesem Fall die sogenannte institutionelle Tranche, bei der die Gebühren deutlich tiefer sind als bei den Vertriebsprodukten der entsprechenden Anbieter. Die institutionelle Tranche zahlt keine Retrozessionen, was die Kostentransparenz erhöht. Erkundigen Sie sich unbedingt, ob Sie von der institutionellen Tranche profitieren können. Sie sparen dadurch durchschnittlich etwa 0.7% Gebühren pro Jahr.

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Vorteile einer individuellen Verwaltung des Freizügigkeitskapitals

Bei einer Frühpensionierung oder nach einer Scheidung ist das Kapital in der Freizügigkeit oft ein grosser Teil des Gesamtvermögens. Durch eine individuelle Vermögensverwaltung ergeben sich verschiedene Vorteile:

  • Mehr Transparenz bei der Bewirtschaftung Ihres Freizügigkeitskapitals.
  • Sie bestimmen, wie Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben investieren möchten.
  • Zinsertrag kann in die steuerbefreite zweite Säule verschoben werden.
  • Durch die individuelle Verwaltung kann Ihr Freizügigkeitskapital besser auf die Gesamtvermögenssituation abgestimmt werden und dadurch länger in der zweiten Säule verbleiben. Dadurch sparen Sie Vermögenssteuern und bei einer Frühpensionierung auch AHV-Beiträge.
  • Reduktion von Transaktionskosten durch kostenlosen Übertrag der Wertschriften ins private Depot beim Bezug.

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Fragen und Antworten

  1. Ich werde voraussichtlich mit 62 noch arbeitslos werden. Voraussichtlich werde ich mir noch eine Arbeit suchen. Was kann ich mit meinem Freizügigkeitsvermögen sinnvollerweise machen? Kann ich es auch ganz normal mir auszahlen lassen (da ich ja über 60 bin)? Und wie wird es dann versteuert? Analog der üblichen Kapitalauszahlungssteuer?

    1. Das ist korrekt, Sie können sich das Freizügigkeitsvermögen dann altershalber auszahlen lassen. Es wird einmal zum reduzierten Kapitalauszahlungssteuersatz besteuert. Anschliessend wird der Betrag in Ihr Vermögen überführt, wo es dann als Vermögen versteuert wird. Welche Möglichkeiten in Ihrer Situation für Sie am sinnvollsten sind, hängt von Ihrer Gesamtfinanzsituation ab. Wir empfehlen Ihnen, dies mit einem unabhängigen Experten zu besprechen.

  2. Ich werde mit 64 Jahren pensioniert, weil es im Unternehmen so dem Reglement entspricht. Da unsere PK wirtschaftlich sehr gut dasteht, wird das Alterskapital sehr gut verzinst (aktuell 7%). Gibt es eine Möglichkeit, legal bis zum ordentlichen Pensionsalter 65 in der PK zu bleiben, damit die Verzinsung weiterläuft? Die 12 Monate könnte ich gut mit eigenen Mitteln überbrücken.

    1. Gesetzlich ist eine Weiterversicherung nur vorgesehen falls dem Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber gekündigt wird (BVG Art. 47a). Dann wäre aber vermutlich auch nur eine Weiterversicherung bis zum gemäss Reglement geltenen ordentlichen Pensionierungsalter. Wir empfehlen Ihnen, diese Frage direkt mit der Vorsorgeeinrichtung zu klären.

  3. Ich bin älter als 58 und trete ein neues Arbeitsverhältnis mit einem BVG-pflichtigen Jahreslohn an. Muss ich meine Freizügigkeit aus früheren Tätigkeiten in die neue Pensionskasse einbringen?

    1. Ja, gesetzlich besteht eine Pflicht, die Freizügigkeitsgelder in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen.

  4. Ev. möchte ich mich frühzeitig pensionieren lassen. Dabei möchte ich nur einen Teil als Rente beziehen. Das Problem ist, dass die Frist von drei Jahren nach meinem PK-Einkauf noch nicht verstrichen sind und ich das übrige Restkapital daher nicht steuerfrei beziehen kann. Kann ich diese in eine oder zwei FZG-Stiftung(en) einbringen und nach Ablauf der drei Jahre beziehen? Oder bietet sich hier statt einer Frühpensionierung lediglich eine Reduktion des Arbeitspensums an? Was gibt es für Lösungsmöglichkeiten?

    1. Ein Rentenbezug mit gleichzeitigem Übertrag des Teilkapitals in die Freizügigkeit ist unserer Meinung nach nicht möglich. Hier sollte die Pensionskasse Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen können. Als Folge der Verletzung der 3-Jahresfrist dürfte Ihre Steuerbehörde nachträglich die eingesparten Steuern zurückfordern. Bei einer reinen Pensumsreduktion wird der Bezug der Altersleistungen (Rente/Kapital) aufgeschoben. Dies könnte zur Erfüllung der 3-Jahresfrist hilfreich sein. Allenfalls kann es sinnvoll sein, dass Sie Ihre Situation mit einem unabhängigen Experten anschauen.

  5. Gemäss Beschluss zur AHV 21 Revision sollte auch der Bezug von Freizügigkeitsgelder neu eingeschränkt werden. Konkret soll nur noch Personen, welche über das Referenzalter hinaus arbeiten den Bezug von Freizügigkeitsgeldern bis 70 Jahren ermöglicht werden. Gibt es hierzu nun eine rechtlich verbindliche Regelung oder Beschluss? Auf der Homepage einer Kantonalbank habe ich gesehen, dass es eine Übergangsregelung gibt und der Bezug bis spätestens 31.12.2029 noch möglich sein sollte. Inwiefern ist diese Übergangsregelung bekannt und rechtlich auch gesichert?

    1. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2023 die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeheissen. Sie tritt zusammen mit der Reform am 1. Januar 2024 in Kraft. Die provisorische Fassung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden Sie hier. Informationen zur Übergangsbestimmung finden Sie auf Seite 14.

  6. Ausgangslage: Einkauf PK im Jahr 2022 (Fr. 10‘000), Übertrag PK-Geld in FZ-Konto (Splitting in 2 Konti). Grds. ist das Geld gesperrt 3 Jahre nach Einkauf. Gilt das für beide FZ-Konti oder könnte man argumentieren, dass der Einkauf nur ein FZ-Konto betrifft?

    1. Gemäss unserer Einschätzung gilt dies für beide Freizügigkeitskonten.

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