AHV-Beiträge bei einer Frühpensionierung

AHV-Beiträge bei Frühpensionierung

AHV-Beiträge

Grundsätzlich sind alle die in der Schweiz wohnen oder einem Erwerb in der Schweiz nachgehen verpflichtet, bis zum Referenzalter Beiträge in die AHV zu zahlen. Wer sich vorzeitig pensionieren lässt, bleibt bis zum gesetzlichen Rentenalter beitragspflichtig. Wer länger als bis zu diesem Zeitpunkt arbeitet, muss ebenfalls Beiträge leisten, sogar wenn er bereits eine AHV-Altersrente ausbezahlt erhält.

Grundsätzlich können drei Formen der Beitragspflicht bei der AHV unterschieden werden:

  • Beitragspflicht von Arbeitnehmern: Arbeitnehmer und Arbeitgeber zahlen je nach Lohnhöhe eine Prozentsatz des Lohnes in die AHV. Der momentane Beitragssatz beläuft sich auf 10.6% (AHV Beitrag 8.7%, IV Beitrag 1.4%, EO Beitrag 0.5%) und wird je hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen (Stand 2026)
  • Beitragspflicht selbständigerwerbender Personen: Je nach Einkommen zwischen 5.371 Prozent und 10 Prozent des Lohnes (Stand: 2026).
  • Beitragspflicht nichterwerbstätiger Personen: Die Höhe richtet sich nach dem Vermögen und dem mit einem Faktor von 20 multiplizierten Renteneinkommen.

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Frühpensionierung und weitere AHV-Beitragspflicht

Frührentner fallen unter die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige. Die Höhe hängt vom Vermögen und dem mit dem Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen ab. Die Beiträge liegen je nach Ausgangslage zwischen 530 Franken (Mindestbeitrag, Stand: 2025) und 26’500 Franken pro Jahr (Maximalbeitrag, Stand: 2026). Als Basis dient die kantonale Steuerveranlagung. Als Renteneinkommen gelten Renten aller Art (seit 2011 auch AHV-Renten) sowie weitere Einkommensquellen wie beispielsweise regelmässige Zuwendungen Dritter oder Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge. Nicht zum Renteneinkommen gehören Leistungen der IV, gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen sowie Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben.

Planung der Pensionierung

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Reduktion der AHV-Beiträge durch einen Nebenerwerb

Ein Nebenerwerb reduziert die zu bezahlenden Beiträge in gewissen Fällen, weil der Frührentner dann nicht als „Nichterwerbstätiger “ deklariert wird. In diesem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Der Versicherte muss während mindestens neun Monaten erwerbstätig sein und mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeiten. Zusätzlich müssen die Beiträge auf Grund der Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mehr als die Hälfte der Beträge ausmachen, welche dieser als Nicht-Erwerbstätiger bezahlen müsste.


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Fragen und Antworten

  1. Annahme: Wenn ich mit 62 Jahren in Rente gehe, die PK als Kapital beziehe, daneben keine weiteren Renten erhalte und über ein Vermögen von rund 1’500’000.00 verfüge. Mit welchen jährlichen AHV-Beiträgen hätte ich bis zum Erreichen des 65. Altersjahrs in etwa zu rechnen?
    Zu erwähnen, dass ich über eine Überbrückungsrente (Kapo Bern) verfüge.

    1. Dies hängt unteranderem auch davon ab wie hoch Ihre Überbrückungsrente ist und ob Sie verheiratet oder alleinstehend sind. Sie können die Beiträge mit dem Rechner auf unserer Homepage annähern.

  2. Muss eine Person die zB. 71 Jahre alt ist und weiterhin arbeitet weiterhin AHV zahlen? Und ist es korrekt, dass man dann immer den Freibetrag abbezogen erhält und es nicht mehr frei wählen kann?

    1. Ja, gemäss Merkblatt «Lohnbeiträge and die AHV» müssen Beiträge an die AHV bezahlt werden. Da ab Alter 70 eine Neuberechnung der AHV nicht mehr möglich ist, würde ein Verzicht auf den Freibetrag auch keinen Sinn ergeben.

  3. Nach der Frühpensionierung muss ich weiterhin in die AHV einbezahlen. Wirkt sich die Höhe dieses Betrages (Einzahlung) auf die spätere Rente aus, resp. ist der spätere Rentenbetrag gleich hoch, ob ich das Minimum einbezahlen muss oder das Maximum?

    1. Die AHV-Beiträge als nichterwerbstätiger werden bei der Berechnung der AHV-Altersrente berücksichtigt.

  4. Ich werde per 1.10.2026 frühzeitig mit 63 Jahren pensionieren lassen. Wieviel muss ich monatlich an die AHV bis 65 Jahre zahlen. Bei der Pensionierung werde ich ca. CHF 2 Mio. Vermögen haben (Kapitalbezug Pensionskasse und Erspartes).

    1. Sie können mit diesem Rechner Ihre ungefähren Beiträge als Nichterwerbstätiger berechnen.

  5. Ich werde mich mit 62 frühpensioieren lassen. Danach werde ich mit einem Mini-Pensum (rund 10’000 Fr./Jahr) weiterarbeiten. Wie viel müsste ich verdienen, um keine zusätzlichen AHV-Beiträge zahlen zu müssen?

    1. Wenn Sie mindestens 50% der AHV-Beiträge als nichterwerbstätiger über den Lohn bezahlen, gelten Sie für die AHV wieder als erwerbstätig und müssten keine weiteren Beiträge bezahlen.

  6. Bei frühzeitiger Pension, ist man ja trotzdem AHV beitragspflichtig – zur Berechnung der Höhe ist nebst dem 20-fachen Einkommen auch das Vermögen relevant. Was gehört zum Vermögen – auch das BVG oder wird Vermögen basierend auf Netto-Vermögen gem. Steuern berücksichtigt – sprich ohne BVG und nach Abzug von kantonal unterschiedlichem Vermögensabzug (Freiwert)?
    Mit welchem Betrag wird das so einbezahlte AHV Geld für die Berechnung der AHV Skala 44 angerechnet?

    1. Für die Festlegung des massgebenden Vermögens gilt, das von den Steuerbehörden ermittelte, steuerbare Vermögen des jeweiligen Jahres. Das BVG-Vermögen wird dabei also nicht berücksichtigt, ausser es wird als Teil- oder Kapitalbezug ausbezahlt.

  7. Ich bin Grenzgänger und würde per 31.03.26 ordentlich in Rente gehen. Wenn ich per 30.11.25 austreten würde, könnte ich die AHV-Beiträge für die fehlenden 4 Monate noch selbst einzahlen oder darf ich dies nicht?

    1. Wer nicht mehr in der Schweiz lebt und keine Erwerbstätigkeit mehr in der Schweiz ausübt, ist grundsätzlich nicht mehr obligatorisch in der AHV versichert, dies gilt auch für Grenzgänger. Es gibt hier zwar die Möglichkeit der Freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, diese ist aber von mehreren Kriterien abhängig. Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt „Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung“.

  8. Mir ist klar, dass man bis 65 Jahre AHV einzahlen muss, auch wenn man sich frühpensioniert. Ich möchte mich gerne mit 62 Jahren Frühpensionieren lassen und würde auch weiterhin bis 65 Jahre AHV einzahlen. Nun muss ich eine Rentenkürzung in Kauf nehmen, obwohl ich mit den Jugendjahren auf 44 Beitragsjahre komme. Jemand der bis 65 Jahre arbeitet, aber z.B. von 25-28 im Ausland war, keine Einzahlung gemacht hat, bekommt keine Rentenkürzung da er/sie sich die Jugendjahre anrechnen lassen kann. Ich empfinde das als sehr unfair und diskriminierend. Ist das so richtig was ich festgestellt habe und falls ja frage ich mich, ob das schon einmal vor dem Bundesgericht verklagt wurde? Ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass so eine Diskriminierung nicht rechtlich ist.

    1. Es ist korrekt, dass die Jugendjahre zum Auffüllen von Beitragslücken benutzt werden können, jedoch nicht an eine Frühpensionierung angerechnet werden, da eine gesetzliche Beitragspflicht bis zum Erreichen des AHV Referenzalters besteht. Ein Bundesgerichtsurteil in einem solchen Fall ist uns nicht bekannt. Beachten Sie, dass Sie auch bei einer Frühpensionierung in der AHV weiterhin bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters beitragspflichtig sind und AHV Nichterwerbstätigenbeiträge entrichten müssen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt der AHV „Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO

  9. Im Angestellten-Verhältnis bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte des AHV-Beitrags. Was passiert bei einer Frühpensionierung? Bezahlt dann der Arbeitnehmer als Nichterwerbstätige Person 100% des AHV-Beitrags?

    1. Das ist korrekt, die Beiträge für AHV Nichterwerbstätige gehen vollumfänglich zu Lasten des Versicherten bzw. des Frühpensionierten. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt der AHV «Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV».

  10. Ich will mit 63 statt 65 in Pension (BVG-Rente 20‘000/J). Mein AHV-Beitrag ist dann 2 Jahre statt 6000.- nur. 1378.- Wird dadurch ab 65 die AHV Rente kleiner?

    1. Das ist schwierig zu sagen. Die tieferen Beiträge haben sicherlich einen Einfluss auf das durchschnittliche Einkommen über die gesamte Beitragsdauer. Da es sich aber nur um zwei Jahre handelt, ist davon auszugehen, dass dieser Einfluss nicht wesentlich ist. Wenn Sie das genau wissen möchten, können Sie eine Rentenvorausberechnung für dieses Szenario bei der zuständigen Ausgleichskasse bestellen.

  11. Ich spiele mit dem Gedanken einer Frühpensionierung mit 61. Da ich ja dann noch bis 65 AHV Beiträge zahlen muss ist mir aber nicht ganz klar, wie das berechnet wird. Die Beschreibung ist etwas vage „Die Höhe hängt vom Vermögen und dem mit dem Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen ab!“. Wie sieht das konkret aus? Welcher Satz gilt bei welchem Vermögen?

    1. Die AHV kalkuliert das für die Berechnung der Beiträge massgebende Vermögen mit der Formel 20 x Renteneinkommen plus Vermögen. Für dieses massgebende Vermögen gilt die Tabelle der AHV. Mit diesem Rechner können Sie die zu erwartenden Beiträge ganz einfach annähern. Die Tabelle finden Sie ausserdem im Merkblatt „Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV„.

  12. Ich Beziehe mein ganzes PK-Guthaben mit 60. Somit also keine Rente. Somit muss ich nur mein Vermögen (PK-Guthaben und Ersparnisse) hier im Tool eintragen, damit ich erfahre wie hoch mein jährlicher AHV-Beitrag ist, bis zur ordentlichen Pension. Ist das korrekt?

    1. Korrekt, sofern Sie keine Renten (dazu zählen auch z.B. Überbrückungszuschüsse oder vorbezogene AHV-Renten) beziehen, ist lediglich das Vermögen für die Berechnung der AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger relevant.

  13. Ich habe gelesen, dass der AHV Beitrag bei einer Frühpensionierung durch Vermögen + Rente ×20 berechnet wird. Zählt dabei nur mein Vermögen, oder das gemeinsame mit meinem Ehemann?

    1. Für die Berechnung gilt das Vermögen und Renteneinkommen beider Ehepartner. Das massgebende Vermögen wird zum Schluss jedoch durch zwei geteilt, ist aber für jeden Ehepartner gleich hoch.

  14. Ich bin 63 und erwäge eine vorzeitige Pensionierung. Werden bei der Berechnung der Nichterwerbstätigen-AHV-Beiträge Liegenschaftenerträge zum (Renten-)Einkommen hinzugezählt? Oder ist das „Vermögensertrag“ und deshalb von der Rentenberechnung ausgeschlossen?

    1. Erträge aus Liegenschaften werden nicht für die Berechnung der Nichterwerbstätigenbeiträge hinzugezogen.

  15. Ich (58/w) gehe Mitte 2024 in Frühpension. Mein Ehemann arbeitet Vollzeit und entrichtet mehr als das Doppelte des Mindest-AHV Beitrages.
    – Muss ich deshalb nach der Frühpensionierung ab Mitte 2024 keine AHV Beiträge bezahlen?
    – Muss ich mich als Nicht-Erwerbstätig bei der SVA melden?

    1. Gemäss Ihren Aussagen ist Ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig und entrichtet mindestens Beiträge in der Höhe von CHF 1’028 Franken pro Jahr (doppelter Mindestbeitrag) an die AHV. Für das Jahr 2024 sollten demnach keine Beiträge als Nichterwerbstätige zu leisten sein. Sie können sich mittels Formular für die Nichterwerbstätigenbeiträge über die zuständige Ausgleichskasse anmelden. Das Formular der Ausgleichskasse des Kantons Zürich finden Sie hier.

  16. 2024 gehe ich in Frühpension, erhalte von der PK Überbrückungsrente. Jetzt hab ich die Möglichkeit, bei einem anderen Arbeitgeber eine Festanstellung zu erhalten. Macht das Sinn, im Bezug auf die Überbrückungsrente oder sollte ich besser im Stundenlohn arbeiten?

    1. Ob sich ein Bezug der Überbrückungsrente lohnt, muss im Einzelfall berechnet werden. Gleiches gilt bei der Beurteilung ob eine Erwerbstätigkeit einen Einfluss auf die Überbrückungsrente hat. Wenden Sie sich hier mit Vorteil direkt an die Pensionskasse.

  17. Wie müssen Kapitalauszahlungen von Pensionskassen bei Nichterwerbstätigen in der AHV-Beitragsberechnung eingesetzt werden? Kapital durch 20 = Rente? Ist doch aber auch schon im Vermögen (z.B. Bankkonto) ausgewiesen/eingerechnet? Somit zweimal deklariert?

    1. Ein Kapitalbezug wird zum Vermögen hinzugerechnet. Es erfolgt keine Doppelverrechnung.

  18. Wenn ich auf den 01.06.2024 in Frühpension gehen würde, müsste ich für das ganze restliche Jahr AHV bezahlen (Geb. Jan. 1960)?

    1. Für das Jahr 2024 gelten Sie für die AHV als Nichterwerbstätiger (auch wenn Sie bis 01.06.2024 erwerbstätig waren). Somit müssen Sie AHV Beiträge als Nichterwerbstätiger leisten. Es kann durchaus sein, dass Sie mit Ihrer Erwerbstätigkeit für das Jahr 2024 die AHV Pflicht bereits erfüllen. Dies können wir mit den vorliegenden Angaben nicht beurteilen. Mit Vorteil wenden Sie sich direkt an die AHV Ausgleichskasse, diese wird Ihnen eine verbindliche Antwort geben können. Für Januar 2025 sind auf jeden Fall AHV Beiträge als Nichterwerbstätiger geschuldet.

  19. Ich gehe nächsten Frühling in Frühpension; meine Frau arbeitet in einem Teilpensum noch weiter. Nun steht im Merkblatt „Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO“ folgendes:
    „Sie müssen keine eigenen Beiträge bezahlen, wenn Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann im Sinne der AHV erwerbstätig ist (siehe «Auf einen Blick») und mindestens Beiträge in der Höhe von 1 028 Franken pro Jahr (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet. Dies gilt auch für das Jahr, in welchem die Ehe geschlossen oder geschieden wird.“ Handelt es sich bei den AHV-Beiträgen nur um die Beiträge des Arbeitnehmenden oder wird hier der Beitrag des Arbeitgebers auch miteingerechnet?

    1. Sowohl Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerbeitrag wird mitgerechnet.

  20. Ich möchte eineinhalb Jahre vor dem ordentlichen AHV-Alter meine PK-Rente beziehen, die AHV aber erst zum ordentlichen Alter.
    Wenn man nicht mindestens 44 Jahre Beiträge gezahlt hat, können die Jugendjahre angerechnet werden um Beitragslücken zu kompensieren. Kann ich diese auch beanspruchen, wenn ich die letzten eineinhalb Jahre nicht mehr einzahlen würde oder ist das nur möglich für Beitragslücken, die länger als 5 Jahre zurückliegen? Werden diese Jugendjahre automatisch berücksichtigt oder muss man diese anmelden?

    1. Es besteht eine AHV-Beitragspflicht bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (ab 01.01.2024 Referenzalter). Für die Jahre nach einer Frühpensionierung müssen AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger bezahlt werden. Jugendjahre werden durch die AHV automatisch bei der Berechnung der AHV-Rente berücksichtigt.

  21. Ich bin 61 Jahre alt und habe eine AHV Prognose von 65 Jahren von 24’000 Sfr im Jahr. Würde ich jetzt mein Pensum von 60% auf 20% reduzieren, bezahle ich ja als nicht erwerbstätiger vom Renteneinkommen und vom Vermögen. Da ich ein grosses Vermögen habe schenken diese jährlichen Beiträge ein ca 16’000 Sfr. pro Jahr. Kann es sein dass ich dann auch aufs AHV Maximum kommen werde?

    1. Die Beiträge dürften Ihr durchschnittliches Einkommen erhöhen. Wie gross der Einfluss aber ist, können wir leider nicht beurteilen. Allenfalls kann es sinnvoll sein mit diesem Szenario eine Rentenvorausberechnung zu bestellen.

  22. Ich bin 55 und zahle seit dem Pflichtalter AHV Beiträge (Lückenlos). Ich möchte dieses Jahr ganz aufhören zu arbeiten und werde vermutlich Auswandern (in ein EU Land). Vorberechnete AHV Rente ca. 1700 Fr./Mt. Werden auch solche Teilrenten bei Inflation angepasst?

    1. Ja, die Inflationsanpassung erfolgt auch für Teilrenten. Relevant ist aber die Inflation in der Schweiz und nicht jene im jeweiligen Domizilland.

  23. Ich werde im August 2023 63 Jahre alt, und bezahle für dieses Jahr erstmals AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige. In einem Chat wurde folgende Aussage gemacht: „Haben Sie bereits mit 18 das erste Mal AHV-Beiträge bezahlt und diese durchgehend einbezahlt, so haben Sie frühestens mit 62 Jahren 44 Jahre erreicht. Wenn dies der Fall ist, müssen Sie bei einer Frühpensionierung keine Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlen.“. Ich habe ebenfalls solche „Jugendbeiträge“ geleistet, diese werden jedoch nicht angerechnet. Ist die Aussage des Chats demnach falsch?

    1. Ja, das ist nicht korrekt. Es besteht eine gesetzliche Beitragspflicht bis Alter 65, das gilt auch, wenn Jugendjahre vorhanden sind. Mit Jugendjahren können Sie zwar Beitragslücken schliessen, jedoch gilt dies, aufgrund der Beitragspflicht, nicht bei einer Frühpensionierung.

  24. Geboren am 19.10.1964 beabsichtige ich, mit 62 bzw. am 31.10.2026 in Frührente zu gehen. Ich arbeite seit 1984 immer mit einem 100 % Pensum und habe keine Beitragslücken. Mein heutiges Berufseinkommen liegt bei ca. CHF 110’000 Brutto und mein Privatvermögen bei ca. 300’000. Wie hoch wären meine monatlichen AHV-Beiträge ab 31.10.2026 als Nichterwerbende, um die volle AHV-Rente zu erhalten?

    1. Die Berechnung der AHV Beiträge als Nichterwerbstätige erfolgt nach der Formel: (Renteneinkommen * 20) + Vermögen. Es stellt sich somit die Frage welche Renteneinnahmen (Rente Pensionskasse und evtl. Vorbezug AHV Rente) werden Sie erhalten. Anhand dieser Zahlen können Sie mir unserem Rechner «AHV Beiträge berechnen» die Beiträge annähern.

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