Pensionskasse - alles rund um das Thema 2. Säule und BVG

Pensionskasse - das ist wichtig!

Pensionskasse

Das Kapital in der Pensionskasse ist für viele der wichtigste Teil der Vorsorge und grösste Einkommensquelle nach der Pensionierung. Ab einem Einkommen von 22’680 Franken (Stand 2026) ist jeder Arbeitnehmer obligatorisch in der zweiten Säule versichert. Die Pensionskasse kann je nach Ausgangslage nicht nur als Vorsorgeinstrument dienen, sondern bietet auch viele Möglichkeiten zur Steueroptimierung. Frühzeitige Abklärungen lohnen sich, weil gewisse Massnahmen bereits rund 15 Jahre vor der Pensionierung in die Wege geleitet werden müssen, damit Steueroptimierungsmöglichkeiten optimal genutzt werden können.

Optimierung Pensionskasse

ZielsetzungMassnahmeVorteilWichtiger Hinweis
Steuern sparenFreiwilliger EinkaufSenkt das steuerbare Einkommen sofort3-Jahres-Sperrfrist für Kapitalbezug beachten
WohneigentumWEF-VorbezugMehr Eigenkapital für den HauskaufReduziert die Altersrente und unter Umständen Risikoleistungen
SicherheitRentenbezugLebenslange, garantierte EinkommensquelleInflation kann die Kaufkraft mit der Zeit senken
FlexibilitätKapitalbezugVolle Kontrolle über das Vermögen und die VererbbarkeitBei Bezug wird eine einmalige Kapitalauszahlungssteuer fällig

Experten Tipp

„Viele unterschätzen die 3-Jahres-Sperrfrist. Wenn Sie heute einkaufen und in zwei Jahren Kapital beziehen, wird der Steuerabzug vom Steueramt rückwirkend korrigiert. Wir empfehlen Einkäufe daher frühzeitig zu planen.“

Roman Bonetti
Vizedirektor VermögensPartner AG


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Grafik: Themen Pensionskasse

Themen Pensionskasse

Unterschiede Pensionskassen

Auch wenn in der zweiten Säule gewisse Mindeststandards gesetzlich vorgegeben sind, sind die Leistungen der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen sehr unterschiedlich. Nicht nur das Sparkapital wird unterschiedlich gut verwaltet, auch die Risikoleistungen unterscheiden sich stark. Gerade Ehe- oder Konkubinatspartner mit zwei Pensionskassenanschlüssen sind gut beraten, bei der Pensionierungsvorbereitung die beiden Pensionskassen miteinander zu vergleichen. Wer sich genau informiert, kann in vielen Fällen die Vorteile der einen Kasse nutzen, während Nachteile durch die Kasse des Partners wettgemacht werden können. Massgebend für die Leistungen einer Pensionskasse ist das Pensionskassenreglement. Grosse Unterschiede gibt es vor allem in folgenden Bereichen:

  • Wie hoch ist die Verzinsung im überobligatorischen Teil ?
  • Wie hoch ist der Deckungsgrad (Gesundheitszustand) der Pensionskasse?
  • Wie hoch sind die Sparbeiträge ? Welche Altersabstufungen gibt es?
  • Wird die Kasse nach dem Beitrags- oder nach dem Leistungsprimat geführt?
  • Kapitalbezugsmöglichkeiten: Wie viel Kapital kann zum Pensionierungszeitpunkt maximal bezogen werden?
  • Umwandlungssatz im obligatorischen und überobligatorischen Teil
  • Bei Pensionskasseneinkäufen: Fliesst das Kapital in den obligatorischen oder überobligatorischen Teil?
  • Bei einem Teilkapitalbezug: Fliesst Kapital vom obligatorischen oder überobligatorischen Teil ab?
  • Wie hoch sind Hinterbliebenenleistungen? Wer profitiert alles davon?
  • Wie hoch sind die Verwaltungskosten?

Folgende Themen stehen bei der finanziellen Pensionierungsvorbereitung im Zusammenhang mit der Pensionskasse im Vorderund:

  • Soll das Guthaben als Rente oder (Teil-) Kapital bezogen werden?
  • Sollen vor der Pensionierung Einkäufe in die Pensionskasse getätigt werden?
  • Soll vor der Pensionierung mit einem WEF-Bezug aus der Pensionskasse eine allfällige Hypothek amortisiert werden?
  • Welche Möglichkeiten gibt es im Rahmen der Pensionskasse bei einer Frühpensionierung?
  • Was sollte vorgängig abgeklärt werden, wenn Ehepartner zwei Pensionskassen haben?
  • Wie kann Pensionskassenkapital steuertechnisch optimal ins private Vermögen integriert werden?

Häufige Fragen aus der Beratung

Erst wenn ein früherer WEF-Vorbezug vollständig zurückbezahlt wurde, sind steuerbegünstigte freiwillige Einkäufe wieder möglich. Es gibt jedoch Ausnahmen nach einer Scheidung.

Der Koordinationsabzug wird vom Bruttolohn (in der Pensionskasse gemeldeter Lohn) abgezogen, um den bereits durch die AHV versicherten Lohnteil zu berücksichtigen. Nur der Rest ist in der Pensionskasse versichert. Für Teilzeitangestellte ist es wichtig zu prüfen, ob die Pensionskasse den Abzug prozentual an das Pensum anpasst.

Achten Sie auf den Deckungsgrad im Vorsorgeausweis. Liegt dieser unter 100 %, befindet sich die Kasse in Unterdeckung.

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Fragen und Antworten

  1. Ich bin in pk beim zwischenverdienst. dazu habe ich arbeitslosengeld für die lohndifferenz. da ich 60j. alt bin. die risikoprämien von der arbeirslosen gehen an die auffangeinrichttung. die alte pk wo ich die alterskündigung erhielt verweigert mir auskunft, da ich das el. portal nicht nutze. ich möchte das pk auf die pk vom zwischenverdienst übertragen lassen. habe ich das recht, die ausgangslage aktuell von der pk zu erfahren? kann es sein, dass die alte pk meine vorsorge weiterführen will. was raten sie mir?

    1. Grundsätzlich sollte ein Übertrag von der alten auf die neue Pensionskasse unserer Meinung nach möglich sein. Abschliessend können wir das jedoch nicht beurteilen. Auch sollte ein Auskunftsrecht für Ihre Vermögenswerte bei der alten Pensionskasse bestehen. Allenfalls kann es sinnvoll sein, diesbezüglich rechtlichen Rat einzuholen.

  2. Januar und Februar bin ich noch 100% angestellt und in einer Pensionskasse. Unter dem Jahr möchte ich noch 2 bis 3 Monate als temporärer in einer anderen Firma arbeiten, aber nicht mehr pensionskassenpflichtig sein. Meine Frage dazu: Werden die Jan.- und Febr. Löhne zu dem Temporärlohn gezählt, um die Eintrittsschwelle in die Pensionskasse zu berechnen, oder werden Jan. und Febr. nicht dazu gerechnet?

    1. Die Eintrittsschwelle in die berufliche Vorsorge wird pro Arbeitsverhältnis geprüft und somit nicht zusammengerechnet.

  3. Ich beziehe eine Rente, die auf einem umhüllenden Umwandlungssatz von 5.9% beruht. Nun prüft mein ehemaliger Arbeitgeber, die firmeneigene Pensionskasse in eine Sammelstiftung zu überführen. Unter diesem Aspekt stellen sich folgende Fragen:

    – Muss die Sammelstiftung die aktuellen Konditionen, dh. die bestehende Rente, übernehmen und weiterführen?
    Wenn ja,
    o gibt es dazu eine entsprechende gesetzliche Regelung?

    Wenn nein,
    o in welchem Ausmass kann die Sammelstiftung die bestehende Rente senken?
    o gibt es bei einer Senkung eine Ausgleichsmöglichkeit durch eine staatliche oder anderweitige Institution?

    – Besteht generell die Möglichkeit, dass eine Pensionskasse im Lauf der Zeit eine bestehende Rente aufgrund finanzieller und/oder demografischer Entwicklungen senken kann?
    Wenn ja,
    o in welchem Ausmass kann eine Pensionskasse eine bestehende Rente senken?
    o gibt es bei einer Senkung eine Ausgleichsmöglichkeit durch eine staatliche oder anderweitige Institution?

    1. Nein, in der Regel verbleiben bestehende Rentnerinnen und Rentner bei der bisherigen Pensionskasse bei gleichen Leistungen. Eine andere Regelung ist uns nicht bekannt.

  4. Ich habe Jahrgang 1961 und werde gemäss AHV 21 mit 64 + 3 Monate pensioniert. Die Pensionskasse (2. Säule) besteht jedoch auf dem Referenzalter 65. Kann die Pensionskasse die Auszahlung der Pensionskassenrente bis zu meinem 65. Altersjahr verweigern, obwohl ich das AHV-Referenzalter erreicht habe?

    1. Wer das AHV-Referenzalter erreicht und in der AHV pensioniert wird, wird nicht automatisch auch in der Pensionskasse pensioniert. Es ist durchaus möglich, dass im Reglement Ihrer Pensionskasse ein anderes Rentenalter festgelegt ist. Wenn das Reglement der Pensionskasse explizit Alter 65 als einziges mögliches Rentenalter vorsieht, dann darf die Kasse die Rente grundsätzlich bis dahin aufschieben. Falls im Pensionskassenreglement jedoch das frühestmögliche Pensionsalter unter 65 Jahren liegt, kann die Rente in der Regel bereits früher bezogen werden (Frühpensionierung). Wir empfehlen Ihnen, das Reglement Ihrer Pensionskasse zu konsultieren.

  5. Ich werde im Juni mit 62 Jahren frühpensioniert und wählte den Kapitalbezug. Nach der Pensionierung arbeite ich beim bisherigen Arbeitgeber weiter mit 50 Stellenprozent. Der Beschäftigungsgrad betrug schon vor der Pensionierung 50 %. Mein Lohn ist nur wenig über der BVG-Eintrittsschwelle. Bin ich weiterhin BVG-pflichtig? Die Vorsorgeeinrichtung informierte mich, dass ich bei Kapitalbezug gleichzeitig aus der Pensionskasse austrete und mein Lohn nicht weiter versichert ist (obwohl er über der BVG-Eintrittsschwelle liegt).

    1. Wenn Ihr Lohn über dem BVG-Minimum liegt, besteht auch bei einer Frühpensionierung eine BVG-Beitrittspflicht. In der Regel ist aber eine neuerliche Aufnahme in die selbe Pensionskasse nicht mehr möglich. In vielen Fällen ist dann eine Weiterbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber nicht mehr möglich, da dieser die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten kann. Wir empfehlen Ihnen, das Vorgehen frühzeitig mit Ihrem Arbeitgeber abzusprechen. Liegt das Einkommen unter der BVG-Eintrittsschwelle ist eine Weiterarbeit beim gleichen Arbeitgeber in der Regel kein Problem.

  6. Was geschieht mit meinem Pensionskassengeld, falls ich vor Erreichen des Alters 58 arbeitslos werde und keine Stelle mehr finden würde? D.h. Erstens, ab welchem Alter kann in so einer Situation das Kapital aus dem Freizügigkeitskonto bezogen werden? Und zweitens, gibt es dann noch eine Möglichkeit, in dieser Situation anstelle des Kapitalbezuges eine Rente zu erhalten? Ist es (drittens) möglich, im Falle von Arbeitslosigkeit das Pensionskassengeld bei der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers so lange zu belassen, bis ein Rentenbezug möglich ist (oder eine neue Stelle gefunden wird)?

    1. Der Bezug von Freizügigkeitsgeldern ist altershalber ab Alter 60 möglich. Rentenbezug aus Freizügigkeit ist in der Regel nicht möglich. Es besteht jedoch die Möglichkeit des Anschlusses an die Stiftung Auffangeinrichtung (Frist: 90 Tage nach Austritt aus der Pensionskasse). Eine Weiterführung der Pensionskasse (Art. 47a BVG) ist in der Regel erst ab Alter 58 und einer Kündigung durch den Arbeitgeber möglich.

  7. Die Pensionskasse verweigert eine einmal Auszahlung.

    1. Ob ein Bezug der BVG Altersleistungen als vollständige Kapitalauszahlung möglich ist, ist im Pensionskassenreglement geregelt. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Pensionskasse zu kontaktieren um dies abzuklären. Beachten Sie, dass ein Kapitalbezug bei der Pensionskasse angemeldet werden muss (z.T. mehrere Monate im Voraus).

  8. Ich werde Ende Juli 24 mit Referenzalter pensioniert, habe jedoch zwei Nebenbeschäftigung, bei denen ich die Eintrittsschwelle nicht erreiche. Kann ich mit irgendwo freiwillig weiterversichern, wie z. BVG?

    1. Gemäss unseren Informationen ist ein Neuanschluss an eine Pensionskasse nach erreichen des Referenzalters nicht mehr möglich bzw. in den jeweiligen Reglementen ausgeschlossen.

  9. Ich habe mit 62 Jahren meine Stelle gekündigt und möchte nach einem Erwerbsunterbruch von 3 Monaten wieder mit reduziertem Pensum eine neue Stelle antreten mit Jahreseinkommen unter der Eintrittsschwelle PK von 22’050. Unter welchen Bedingungen kann ich das Kapital meiner bisherigen PK auf zwei Freizügigkeitskonten parkieren? Den neuen Arbeitsvertrag habe ich der bisherigen PK eingereicht. Diese verlangt nun, dass ich mich bei der PK des neuen Arbeitgebers ‚vorsorgeversichere‘, obwohl der Jahreslohn deutlich unter 22’050.- liegen wird. Danach erst könne über eine Freizügigkeitsleistung entschieden werden. Ich möchte jedoch nicht in die neue PK eintreten.

    1. Unserer Meinung nach besteht bei einem Einkommen unter CHF 22’050 pro Jahr keine BVG Beitrittspflicht. Allenfalls kann Ihnen der neue Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellen, dass ein Anschluss an die Pensionskasse mit diesem Einkommen nicht möglich ist. Dies sollte im Gespräch mit der bisherigen Pensionskasse hilfreich sein.

  10. Mein Arbeitskollege und ich (beide Jahrgang 61) haben sich entscheiden gleichzeitig per Ende September 23 den gemeinsamen Arbeitgeber und somit auch die PK zu verlassen. Mein Kollege hat sich für die vorzeitige Pensionierung mit Kapitalbezug und ich mich für den normalen Austritt mit Aufteilung und Übertrag des PK Vermögens auf 2 Freizügigkeitskonten entschieden.
    Beide PK Vermögen wurden bis zum Austritt mit dem provisorischen Zinssatz 0.5% verzinst. Vom Stiftungsrat wurde gemäss Beschluss nun der definitive Zinssatz für 2023 mit 2% festgelegt und für die Verzinsung der aktiven Konten berücksichtigt. Meinem Kollegen wurde nun die zusätzlichen 1.5% Zinsen nachträglich gutgeschrieben während dies in meinem Fall abgelehnt wird. Dies sei zwar weder reglementarisch so festgehalten werde jedoch von der PK einfach so gehandhabt. Habe ich gegen diese aus meiner Sicht ungerechtfertigte Ungleichbehandlung eine Möglichkeit auf Gleichbehandlung zu bestehen und wenn ja wie?

    1. Eine rechtliche Beurteilung können wir hier nicht vornehmen. Wir empfehlen Ihnen, bei Bedarf einen spezialisierten Rechtsbeistand beizuziehen.

  11. Als wir geheiratet haben, war mein Mann bereits seit 10 Jahren pensioniert. Wir waren 8 Jahre verheiratet. Dieses Jahr ist er gestorben und die Pensionskasse meint ich hätte kein Anspruch auf eine Witwenrente. Ist das so?

    1. Die Voraussetzungen zum Bezug von Hinterlassenenleistungen aus der Pensionskasse sind im jeweiligen Pensionskassenreglement festgelegt. Verlangen Sie von der Pensionskasse eine Begründung, weshalb kein Anspruch auf eine Witwenrente besteht.

  12. Stimmt es, dass ab 2024 alle Pensionskassen inkl. Stiftung AEIS, Frühpensionierungen anbieten müssen?

    1. Mit der AHV 21 Reform wird die Möglichkeit zur Teilpensionierung gesetzlich verankert. Pensionskassen können auch weitergehende Regelungen vorsehen (z.b. ein früheres Alter bei Teilpensionierung als das in der Reform vorgesehene Alter 63). Da dies gesetzlich festgelegt wird gehe ich davon aus, dass das für alle Pensionskassen Gültigkeit hat.

  13. Ich möchte/muss mich mit 62 Jahren pensionieren und meine PK möchte ich auszahlen lassen. Da ich trotz Pensionierung während weitere 5 Jahren nach der Pensionierung noch Geldüberweisungen seitens meines Arbeitgebers erhalte, frage ich mich, ob ich mich trotzdem nochmals einer PK anschliessen muss.

    1. Bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters bleiben Sie BVG anschlusspflichtig sofern Ihr Einkommen CHF 22’050 pro Jahr übersteigt (Stand 2023). Als Selbständigerwerbender (Einzelfirma) besteht jedoch keine Anschlusspflicht. Allenfalls kann es in Ihrem Fall sinnvoll sein einen Treuhänder beizuziehen. Beachten Sie, dass Sie unter Umständen auch weiterhin Säule 3a Beiträge einzahlen können.

  14. Jeder Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem minimalen Jahreseinkommen von 22’050 Franken (Stand: 2023). Was bedeutet dies, wenn aufgrund der AHV der Arbeitsvertrag beendet wird und beim selben Arbeitgeber im selben Jahr noch niederprozentig weitergearbeitet wird. Nach AHV gibt es dann einen neuen Poolvertrag mit unregelmässigem Einkommen. Bin kann ich dann trotzdem noch bei der BVK versichert sein, da ich zuvor minimalen Jahreseinkommen von 22’050 Franken (Stand: 2023) erreicht habe?

    1. Ich gehe davon aus, dass Sie sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (Referenzalter) beziehen. Ab diesem Zeitpunkt besteht keine BVG Anschlusspflicht mehr. In der Regel wird der erneute Anschluss von Personen, welche bereits pensioniert sind, im Reglement ausgeschlossen. Ich empfehle Ihnen aber, sich hier direkt bei der Pensionskasse zu erkundigen. Diese wird Ihnen eine verbindliche Antwort geben können.

  15. Kann ich nur einen Teil der PK Kapital auf ein Freizügigkeitskonto einzahlen? und einen Teil als Rente beziehen? Was ist der Vorteil, wenn ich im AHV Alter bei weiterer niederprozentiger Erwerbstätigkeit, das PK Kapital auf ein Freizügigkeitskonto einzahle?

    1. Die Altersleistungen teilweise als Freizügigkeit (und teilweise als Renbte) zu beziehen, dürfte nicht möglich sein. Hier müsste Ihnen aber Ihre Pensionskasse eine verbindliche Antwort geben. Der Vorteil einer Freizügigkeit ist, dass diese, solange nicht bezogen, nicht zum Vermögen zählt und daher auch nicht versteuert werden muss.

  16. Ich würde gerne mit 58 Jahren mein Kapital aus der Pensionskasse beziehen, dies wäre in 7 Monaten der Fall. Ich bin zu 100% beschäftigt, und möchte dies auch nach der möglichen Auszahlung bei gleichem Beschäftigungsgrad und gleichem Arbeitgeber bleiben. Unter welchen Voraussetzungen könnte dies möglich sein? Mein Arbeitgeber hätte da nichts dagegen, und die PK bietet die Möglichkeit der Bezuges ab 58 Jahren an.

    1. Pensionskassen haben in ihrem Reglement oftmals geregelt, dass einmal Pensionierte nicht erneut bei der Pensionskasse aufgenommen werden können. Ob dies auch bei einem vollständigen Kapitalbezug gilt, müsste Ihnen die Pensionskasse beantworten. Wir empfehlen Ihnen daher, diesen spezifischen Fall vorgängig mit der Pensionskasse zu klären. Die Pensionskasse wird Ihnen die Möglichkeiten aufzeigen können.

  17. Wird bei einer Pensionierung per 31.12.2023 (letzter Arbeitstag) der Umwandlungssatz von 2023 oder der tiefere Satz von 2024 angewandt?

    1. Grundsätzlich der Umwandlungssatz, der per 31.12.2023 Gültigkeit hatte. Wir weisen aber darauf hin, dass dies durch die Pensionskasse selbst festgelegt wird. Für eine verbindliche Antwort wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Vorsorgeeinrichtung oder prüfen Sie das entsprechende Reglement.

  18. Ich habe eine Frage zum Thema „Erben“. Meiner Frage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Frau x ist mit Herr y verheiratet. Herr y hat eine Tochter aus früherer Ehe. Frau x hat 2 Kinder mit Herr y zusammen. Herr y ist zwischenzeitlich verstorben und Frau x nicht wiederverheiratet. Ist die leibliche Tochter von y nach dem Tod von Frau x erbberechtigt?

    1. Nein, es sei denn die Tochter von Herr y wurde von Frau x offiziell adoptiert.

  19. Ich bin jetzt 48 Jahre alt und stehe vor der Frage, ob es sinnvoll ist, sich mit einem jährlichen Betrag zwischen 3’000 und 5’000 in die PK einzukaufen.
    Diese Einzahlung würde bis zum Rentenalter erfolgen. Was ist Eure Meinung dazu?

    1. Guten Tag

      Das kann ich pauschal so nicht beantworten. Für eine Beurteilung muss auch die individuelle Steuersituation berücksichtigt werden. Generell empfehlen wir Einkäufe in die Pensionskasse ab ca. Alter 55. Der Grund dafür ist, dass das Kapital dann weniger lang gebunden ist und die rechtlichen Veränderungen besser abgeschätzt werden können.

      Allenfalls kann es sinnvoll sein, in Ihrem Fall die Rendite der Einkäufe nach Steuern berechnen zu lassen, um damit eine Entscheidungsgrundlage zu haben. Dabei ist immer auch relevant, in welcher Form die Altersleistungen später bezogen werden (Rente oder Kapitalbezug).

      Beachten Sie aber auch, dass bei einem Einkauf und einem späteren Kapitalbezug gewisse Fristen bestehen die eingehalten werden müssen (Stichwort: 3-jährige Sperrfrist).

  20. Wenn ich den BVG Bezug zu je 50% Rente//Kapital aufteilen möchte, wie lange wird dann die Rente bezahlt? Wenn nur die Rente bezogen wird, so läuft diese lebenslänglich, d.h. bis zum Tode. Ist der Rentenbezug bei der Kombination Rente/Kapital dann auf den 50% Betragsanteil limitiert?

    1. Guten Tag

      Die Rente wir auch bei einem 50/50 Bezug grundsätzlich lebenslang bezahlt, einfach nur der Teil der als Rente bezogen wird. Die Höhe des maximalen Kapitalbezugs ist je nach Pensionskasse unterschiedlich. Die entsprechende Regelung finden Sie im Pensionskassenreglement.

  21. Falls ich in einem Jahr ein Säule 3a – Konto auflöse und im selben Jahr das Kapital aus einem Freizügigkeitskonto beziehe, werden diese zwei Beträge zusammengezählt und dann besteuert oder wird jeder einzeln besteuert?

    1. Guten Tag

      Die beiden Beträge werden zusammengezählt, daher ist es sinnvoll nicht zwei Vorsorgegefässe im selben Steuerjahr zu beziehen.

  22. Ab 60 würde ich gerne mit Arbeit aufhören. Darf ich mit 60 Teil meines PK-Geldes auszahlen lassen und davon leben, aber meine AHV erst ab 68 zu beziehen?

    1. Guten Tag

      AHV und Pensionskasse sind unabhängig voneinander. Das von Ihnen beschriebene Vorgehen ist daher möglich. Ob und welcher Teil als Kapital aus der Pensionskasse bezogen werden kann steht im jeweiligen Pensionskassenreglement.

  23. Seit diesem Jahr bin ich selbständig erwerbstätig. Zahlen meine Frau und ich (nach Auszahlung meiner Pensionskassengelder) nach Abzug der obligatorischen Steuer noch eine Vermögenssteuer auf diesem Betrag ?

    1. Guten Tag

      Ausbezahlte Vorsorgegelder werden einmalig zum Kapitalauszahlungssteuersatz besteuert. Danach fliesst das Geld in das Vermögen und muss mit der ordentlichen Steuererklärung als Vermögen deklariert und versteuert werden.

  24. Ich (Deutscher) habe die Schweiz 2018 verlassen. Das Obligatorium befindet sich noch auf einem Freizügigkeitskonto in der Schweiz. Kann ich auch jetzt noch die Freizügigkeitseinrichtung wechseln? und wenn ja, wie gehe ich da vor?

    1. Guten Tag

      Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eröffnen Sie ein neues Freizügigkeitsstiftung bei einer von Ihnen gewünschten Freizügigkeitsstiftung und erteilen Sie schriftlich der bisherigen Stiftung den Übertrag. Beachten Sie, dass Freizügigkeitsstiftungen für den Transfer gegebenenfalls ein eigenes Formular verwenden.

  25. Ich werde 30. Juni 2019 Pensioniert, ich möchte dann mein ganzes Guthaben auszahlen lassen. Frage wie gehe ich da vor?

    1. Für einen Kapitalbezug aus der Pensionskasse ist das jeweilige Reglement massgebend. Es regelt welchen Betrag ausbezahlt werden muss und welche Fristen zu beachten sind. Bitte konsultieren Sie hier das gültige Pensionskassenreglement und stellen Sie sicher dass eine Anmeldung zum Kapitalbezug frühzeitig erfolgt.

  26. Ich habe die Absicht mir einen Teil des Guthabens bei Pensionierung auszahlen zu lassen. Auf dieser Auszahlung ist eine reduzierte Steuer zu entrichten. Frage: muss ich diese vorfinanzieren oder wird mir der Betrag NETTO ausbezahlt?

    1. Guten Tag

      Sofern Sie weiterhin in der Schweiz steuerpflichtig sind erfolgt die Auszahlung grundsätzlich brutto, d.h. ohne Abzug der Kapitalauszahlungssteuer. In der Regel erhalten Sie von der Steuerbehörde nach einigen Monaten automatisch eine Rechnung über die zu leistende Steuer. Die Kapitalauszahlung muss in der Steuererklärung zusätzlich deklariert werden.

  27. Bin ich bei einer Frühpension immer möglichen Anpassungen (Umwandlungssatz, Witwenrentenberechnung usw.) „ausgeliefert“, oder nur bis zum reglementarischen Pensionsalter? Oder anders gefragt, ist mir ab 65 der dannzumalige Umwandlungssatz garantiert (Besitzstand), oder bereits derjenige zum Zeitpunkt der Frühpension?

    1. Guten Tag

      Uns ist kein Fall bekannt, bei welchem im Nachhinein, d.h. nach der erfolgten (Früh-)Pensionierung, Anpassungen bei den Leistungen vorgenommen wurden. Es ist heute schwierig abzuschätzen, ob die heutige Praxis auch in Zukunft so Bestand haben wird. Die rechtliche Hürde für Anpassungen im Nachhinein dürfte aber relativ hoch sein.

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