Länger arbeiten

Länger arbeiten

Arbeiten im Rentenalter

Viele Arbeitnehmer können die Zeit nach der Pensionierung kaum erwarten: Je früher desto besser, lautet das Motto. Anderen fällt es schwer, sich ein Leben ohne Arbeit vorzustellen und sie möchten nicht zu abrupt aus dem Erwerbsleben aussteigen. Sie versuchen, länger bei ihrem Arbeitgeber angestellt zu bleiben oder nehmen eine selbständige Tätigkeit auf. Wer länger als bis zur ordentlichen Pensionierung arbeitet, verbessert seine finanzielle Situation auf jeden Fall. Optimierungsmöglichkeiten gibt es viele. Wird die veränderte Vorsorgesituation aber nicht auf die aufgeschobene Pensionierung abgestimmt, verpufft ein Teil des Zusatzeinkommens in Form von unnötigen Steuern oder Rentenkürzungen.

Was passiert mit der Pensionskasse?

Wer nach dem ordentlichen Rentenalter noch erwerbstätig bleibt, kann bei Einwilligung des Arbeitgebers die Pensionskasse weiterführen. Dies kann in Bezug auf die Steuern sinnvoll sein, weil sonst das Erwerbseinkommen und die Pensionskassenrente vollständig als Einkommen versteuert werden müssen. Dies hätte eine deutlich erhöhte Steuerprogression zur Folge.

Trotzdem ist die Weiterführung der Pensionskasse nicht immer zu empfehlen: Teilweise müssen auch nach dem ordentlichen Pensionierungsalter Versicherungsbeiträge für Tod und Invalidität bezahlt werden, obwohl eine IV-Rente aus der zweiten Säule nur bis Alter 65 (Männer) oder Alter 64 (Frauen) ausbezahlt wird. Die Höhe der Hinterbliebenenleistungen orientiert sich in der Regel am Sparguthaben.

Wer die Pensionskasse weiterlaufen lässt und mit dem Gedanken spielt, später bei definitiver Erwerbsaufgabe die Rente zu beziehen, sollte sich genau über die Erhöhung des Umwandlungssatzes erkundigen: Der Umwandlungssatz sollte sich angemessen erhöhen, wenn die Rente erst ab einem späteren Zeitpunkt als bei ordentlicher Pensionierung ausbezahlt wird. Dies folgt daher, weil die Restlebenserwartung, und damit die Anzahl Jahre in denen die Pensionskasse eine Rente auszahlen muss, umso mehr sinkt, je länger jemand erwerbstätig bleibt.

Säule 3a

Wer sich entschliesst, die Pensionskasse weiterlaufen zu lassen, kann wie bis anhin in die Säule 3a einzahlen. Fünf Jahre nach der ordentlichen Pensionierung ist aber definitiv Schluss. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle 3a-Konti bezogen sein. Ohne Pensionskassenanschluss ist der Einzahlungsbetrag in der Säule 3a auf maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens begrenzt. Bei Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter sind Einzahlungen in die Säule 3a in den allermeisten Fällen empfehlenswert.

AHV

Die AHV kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Unter normalen Umständen ist ein AHV-Aufschub eher nicht zu empfehlen. Lohnenswert ist ein Aufschub meist nur, wenn jemand mit einer überdurchschnittlichen Restlebenserwartung rechnet oder sich während des Aufschubs auf Grund der weiteren Erwerbstätigkeit in einer sehr hohen Steuerprogression befindet.

Je nach Ausgangslage gibt es weitere Massnahmen, welche abgeklärt werden sollten. Auch das Privatvermögen sollte beispielsweise auf die Weiterarbeit ausgerichtet werden.

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Fragen und Antworten

  1. Wir haben per 1.1.24 einen Mitarbeiter mit Jahrgang 1958 angestellt, der nun, mit unserem Einverständnis, gerne weiter in die Pensionskasse einzahlen würde. Nun teilte uns unsere Pensionskasse mit, dass ein Eintritt in die Pensionskasse nach dem Referenzalter nicht möglich sei. Ist dies rechtens?

    1. Da die BVG Beitrittspflicht mit Erreichen des Referenzalters entfällt, dürfte eine Pensionskasse unserer Meinung nach über eine Aufnahme frei entscheiden. Die gesetzlichen Grundlagen dazu sind uns jedoch nicht bekannt. Allenfalls ist dies im Reglement der Pensionskasse geregelt.

  2. Muss ich mich nach erreichen des 65 Altersjahres selbst um die Auszahlung kümmern oder geschieht dies automatisch?

    1. Sie müssen die AHV Rente aktiv beantragen. Bei der Erwerbsaufgabe sollten Sie von der Pensionskasse dagegen ein Formular erhalten.

  3. Ich werde demnächst 65 und möchte nach Erreichen des Pensionsalters auf Mandatsbasis für meinen bisherigen Arbeitgeber als selbständiger Berater weiter arbeiten. Arbeitsort hauptsächlich bei mir zuhause, sporadisch auch bei meinem bisherigen Arbeitgeber. Ich würde dann als Selbständiger die geleistete Arbeitszeit in Rechnung stellen. Ist dies möglich, auch aus steuerlicher Sicht, wenn ich als einzigen Mandanten (zunächst) nur meinen bisherigen Arbeitgeber habe ?

    1. Ja, das sollte möglich sein. Die Einnahmen müssen als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Nach der Pensionierung besteht ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat, auf welchem keine AHV Beiträge bezahlt werden müssen. Allenfalls kann es sinnvoll sein, das Vorgehen vorab mit einem Treuhänder zu besprechen.

  4. Ich möchte gerne wissen ob es obligatorisch ist die Rente nach 65 Jahren zu beziehen oder kann ich sie später beziehen, da ich weiter arbeite?

    1. Nein, Sie haben die Möglichkeit die AHV Rente um 1 – 5 Jahre aufzuschieben. Beachten Sie, dass Sie den Aufschub bei der AHV anmelden müssen. Ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt der AHV «Flexibler Rentenbezug».

  5. Ich bin im 64sten Altersjahr und nach wie vor zu 50% berufstätig. Ich beabsichtige auch nach 65 noch in diesem Umfang weiterzuarbeiten. Ist es möglich mir dann die PK auszahlen zu lassen und trotzdem weiterzuarbeiten oder muss ich damit bis zur effektiven Pensionierung (ca. mit 70) warten? Stimmt es auch, dass ich auf alle Fälle nur bis zum Alter 65 beitragspflichtig bin?

    1. Grundsätzlich entfällt ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (Stand 2023: 65 Jahre für Männer) die BVG Beitrittspflicht. Es sollte also möglich sein, sich mit Alter 65 in der Pensionskasse pensionieren zu lassen (Bezug der Altersleistungen) und weiterhin beim selben Arbeitgeber beschäftigt zu bleiben. Allenfalls kann das Reglement der Pensionskasse eine andere Regelung vorsehen. Wir empfehlen Ihnen, sich diesbezüglich bei der Pensionskasse zu informieren. Über die weitere Erwerbstätigkeit nach einer Pensionierung in der Pensionskasse entscheidet der Arbeitgeber.

  6. Der Deutsche Rentenbescheid enthält den Passus, dass der Rententräger informiert werden muss, wenn „vergleichbare Leistungen aus dem Ausland“ beantragt oder bezogen werden. Heisst das, dass die Information im Falle des Bezugs der AHV-Rente zu erfolgen hat? Würde dann die deutsche Rente entsprechend gekürzt, oder die Schweizer Rente erhöht?

    1. Zu Rentenleistungen im Ausland können wir leider keine Angaben machen. Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständige Stelle in Deutschland. In der Schweiz haben Renten aus dem Ausland keinen Einfluss auf die Höhe der AHV Rente.

  7. Ich lebe schon einige Zeit in der Schweiz. Ich möchte hier über 65 hinaus arbeiten und dennoch die Deutsche Rente beziehen (Voraussetzungen sind erfüllt). Ist das möglich?

    1. Die Vorsorgesysteme in der Schweiz und Deutschland sind voneinander getrennt. Es ist also möglich, diese unabhängig voneinander zu beziehen.

  8. Ich bin diesen Frühling frühpensioniert worden. Mein BVG Kapital habe auszahlen lassen.
    Nun fragt der alte Arbeitgeber an ob ich weitere IT Dienstleistungen für ihn erbringen kann.
    – in welcher Form soll ich das am besten machen?
    – werde nicht über CHF 100’000 kommen
    – eine Anstellung möchte ich eigentlich nicht mehr eingehen

    1. Bei einer Anstellung mit einem Einkommen über CHF 22’050 pro Jahr müssten Sie einer Pensionskasse angeschlossen werden. Falls Sie das Erwerbseinkommen über eine Selbständigkeit erzielen entfällt dies. Sie können dann 20% des Nettoeinkommens in die Säule 3a bezahlen. Mit welcher Rechtsform Sie eine solche Erwerbstätigkeit umsetzen müssten Sie jedoch mit einem Treuhänder besprechen.

  9. Ich will meine Pensionskasse auszahlen lassen mit 62. Jahren. Aber will weiter arbeiten, geht das? Und wieviel darf ich verdienen?

    1. Grundsätzlich ist eine Auszahlung aus der Pensionskasse nur möglich, wenn Sie sich ganz oder teilweise pensionieren lassen. Lassen Sie sich beim jetzigen Arbeitgeber pensionieren, und liegt das Erwerbseinkommen über CHF 22’050 pro Jahr, müssten Sie erneut einer Pensionskasse angeschlossen werden (BVG Pflicht). Beim selben Arbeitgeber ist dies in der Regel nicht möglich. Wenden Sie sich hier bitte direkt an die Pensionskasse. Diese wird Ihnen allfällige Möglichkeiten aufzeigen können.

  10. Wurde mit 58ig Frühpensioniert, mit ca. 60ig Ausgesteuert. Bekomme Rente von PK und AHV. Müsste ich sehr viel mehr Steuern bezahlen wenn ich jetzt mit 67 noch 20% arbeiten würde?

    1. Pauschal können wir das nicht beantworten. Die Steuerbelastung für die zusätzliche Erwerbstätigkeit ist abhänigig von Ihrer Grenzsteuerbelastung. Allenfalls sollten Sie sich Ihre Steuersituation zusammen mit einem Treuhänder anschauen.

  11. Als EU-Rentner (70 Jahre alt) bekomme ich eine Rente aus Deutschland. Bin aber wohnhaft in der Schweiz. Wenn ich jetzt einen Job in der Schweiz ausüben würde (vielleicht noch ein paar Jahre um mich nicht zu langweilen), würde ich noch Anspruch auf eine Rente aus der Schweiz haben? Die dann wahrscheinlich klein ausfällt. Muss ich noch etwas anderes beachten?

    1. Sie können problemlos eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Ich gehe aber nicht davon aus, dass Sie damit einen Anspruch auf eine AHV-Rente haben werden, da Sie das ordentliche Pensionierungsalter bereits erreicht haben.

  12. Da ich bald mein Pensionskassengeld ausbezahlen lasse und auch die Säule 3 A werden ja sehr hohe Steuern fällig, die gleich abgezogen werden. Nun habe ich gesehen das dies in meinem Fall im Kanton Zürich 17’000 Fr. betragen und z.B. in Chur ca. 8’000 Fr., dass kann ich wirklich nich nachvollziehen warum es derart grosse Unterschiede in den Kantonen gibt. Ich müsste also vorher in den Kanton Graubünden umziehen damit ich eine günstigere Steuer erhalte, ist das richtig?

    1. Die Steuerhoheit liegt in der Schweiz bei den Kantonen. Diese wenden unterschiedliche Berechnungsmethoden an, daher kann es zu grösseren Differenzen kommen. Details dazu finden Sie in unserer Studie zu den „Berechnungsmethoden der Kapitalauszahlungssteuer„.
      Ein Kantonswechsel zur Optimierung der Kapitalauszahlungssteuer mag auf den ersten Blick attraktiv erscheinen. Ob ein solcher Umzug durch die Steuerbehörde akzeptiert wird liegt in deren Ermessen. Die Voraussetzungen können auch hier von Kanton zu Kanton unterschiedlich sein. Eine Garantie für eine Steuerersparnis kann leider niemand geben.

  13. Wenn ich nach der Pensionierung 3 Jahre gar nicht mehr arbeite und danach evtl. einen Teilzeitjob annheme, kann ich das ohne Problem tun? Oder auf was muss ich achten. Weil ich lasse mir die Pensionskasse auszahlen und die AHV beziehe ich dann ja auch bereits.

    1. Auch eine spätere Erwerbstätigkeit sollte keine Probleme bereiten. Ab Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters (ab 1.1.2024 Referenzalter) besteht auch keine BVG-Beitrittspflicht mehr. Ein Tipp: Bis fünf Jahre nach dem Referenzalter können Sie auch weiterhin Säule 3a Beiträge einzahlen. Beachten Sie zusätzlich, dass Sie durch eine zusätzliche Erwerbstätigkeit unter Umständen in eine höhere Steuerprogression gelangen.

  14. Ich bin pensioniert und arbeite noch Teilzeit weiter. Gemäss meinem Arbeitgeber sind maximal 15% Anstellung erlaubt, da sonst mein Gesamteinkommen. (Rente + Lohn) den ursprünglichen Lohn übersteigen würde, was nicht erlaubt sei. Mein Frage ist wo ist das geregelt?

    1. Ihr Arbeitgeber müsste Ihnen sagen, wo dies geregelt ist. Wir haben keine Kenntnis darüber, dass nach einer ordentlichen Pensionierung die weitere Erwerbstätigkeit limitiert werden soll.

  15. Ich werde per 11.12.2023 pensioniert, arbeite aber ein Jahr Teilzeit zu 40% weiter. Lohnt sich ein Aufschub der AHV?

    1. Guten Tag

      Ob sich ein Aufschub der AHV lohnt ist insbesondere auch von der steuerlichen Situation abhängig. Abschliessend kann ich das hier nicht beurteilen. Sie können aber mit diesem Rechner prüfen, ob sich ein Aufschub lohnen würde.

  16. Ich möchte nach der ordentlichen Pensionierung mit 64 Jahre, als selbständig noch 4 Jahre weiterarbeiten. Wie viel darf ich arbeiten, ohne dass mein AHV gekürzt wird?

    1. Guten Tag

      Ihre AHV Rente wird nicht gekürzt, unabhängig vom Lohn. Ab der ordentlichen Pensionierung besteht ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat (CHF 16’800 pro Jahr) auf dem keine AHV Beiträge bezahlt werden müssen. Sie können auch die AHV um 1 bis 5 Jahre aufschieben. In diesem Fall erhalten Sie einen Zuschlag zur AHV Rente. Die Höhe des Zuschlags sehen Sie auf dieser Internetseite. Beachten Sie dass ein AHV Aufschub bei der AHV innerhalb eines Jahres nach erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters angemeldet werden muss. Ansonsten verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag.

      Ein Tipp: Bei einer Erwerbstätigkeit nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters können Sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen (auch wenn der Freibetrag nicht erreicht wird). Ohne Pensionskassenanschluss können Sie 20% des Nettolohns (max. CHF 34’416). Sind Sie weiterhin der Pensionskasse angeschlossen beläuft sich der Maximalbetrag auf CHF 6’883 (Stand 2022). Die Säule 3a Gelder können bis 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionierungsalter aufgeschoben werden. So lange ist auch noch eine Einzahlung möglich. Voraussetzung ist aber immer ein Erwerbseinkommen. Geben Sie die Erwerbstätigkeit auf so müssen auch die Säule 3a Gelder bezogen werden.

      Allenfalls lohnt sich für Sie ein Besuch eines unserer Pensionierungsseminare. Dort vermitteln wir alles Wichtige und viele Tipps rund um die Pensionierung. Sie finden die aktuellen Daten hier.

  17. Ich bin pensioniert und arbeite weiter bei meinem Arbeitgeber. Ich beziehe AHV und eine BVG-Rente. Muss mir nun mein Arbeitgeber nicht den gesparten BVG-Arbeitgeberbeitrag auszahlen?

    1. Guten Tag

      Nein. Die BVG Pflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalter. Das gilt sowohl für den Arbeitgeber wie auch für den Arbeitnehmer.

  18. Im Mai 2023 würde ich ordentlich pensioniert. Werde aber mindestens 1-2 Jahre länger arbeiten beim jetzigen Arbeitgeber. Mein Mann hat denselben Jahrgang und wird demnach erst später pensioniert. Was ist zu beachten? Aufschub AHV? Pensionskasse?

    1. Guten Tag

      Der Aufschub der AHV sollte hinterfragt werden. Es ist nicht in allen fällen sinnvoll, die AHV aufzuschieben. Zusätzlich sollten Sie den Bezug der Vorsorgegelder planen. Je nach Situation gibt es verschiedene Möglichkeiten die Steuerlast beim Bezug von Säule 3a oder Kapital aus der Pensionskasse zu reduzieren. Es kann ausserdem sinnvoll sein, das Reglement der Pensionskasse in Bezug auf Ihre persönlichen Ziele anzuschauen.

      Bezüglich AHV gilt es zu beachten, dass sobald Ihr Mann das ordentliche Pensionierungsalter erreicht, das Splitting erfolgt und evtl. eine Plafonierung. Der Zuschlag bei einem AHV Aufschub erfolgt immer auf dem effektiven Betrag der aufgeschobenen Rente.

      Bei Bedarf können Sie auch Ihre Situation mit einem Experten anschauen. Achten Sie aber auf jeden Fall auf die Unabhängigkeit des Experten.

  19. Erhöht sich die AHV, wenn ich sie erst mit Alter 67 beziehe?

    1. Guten Tag

      Sie können die AHV bis zu 5 Jahre aufschieben. Die Mindestaufschubszeit beläuft sich auf 1 Jahr. In diesem Fall erhalten Sie einen Zuschlag zur AHV Rente. Die Höhe des Aufschubs finden Sie auf der Seite „AHV aufschieben„. Wichtig ist, dass Sie den Aufschub innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters aktiv anmelden. Tun Sie das nicht, so verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag.

  20. Ich habe mich mit 61 pensionieren lassen und zahle unterdessen selber in die AHV ein. Jetzt kann ich eine kleine Nebenbeschäftigung (ca. 8 Std die Woche) aufnehmen. Darf ich das?

    1. Guten Tag

      Ja, eine weitere Erwerbstätigkeit ist ohne Probleme möglich. Sie können sich die über das Gehalt abgelieferten AHV Beiträge auf Antrag hin anrechnen lassen und müssen so weniger Beiträge als Nichterwerbstätiger leisten.

  21. Ich beziehe die AHV. Kann ich trotzdem noch ein Teilpensum arbeiten?

    1. Guten Tag

      Ja, das ist kein Problem. Beachten Sie aber, dass Sie bei einer Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter ebenfalls weiterhin AHV-Beiträge bezahlen müssen. Es besteht jedoch ein Freibetrag von CHF 1’400 pro Monat auf welchem keine Beiträge geleistet werden müssen.

  22. Da ich nur 38 Jahre AHV Beiträge bezahlt habe, möchte Ich noch einige Jahre länger arbeiten, damit Ich eine höhere AHV erhalte. Was muss Ich beachten?

    1. Guten Tag

      Um einen Aufschlag auf die Rente zu erhalten müssen Sie diese aufschieben. Beachten Sie, dass ein Aufschub innerhalb eines Jahres nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters angemeldet sein muss, andernfalls verlieren Sie den Anspruch auf einen Zuschlag. Die minimale Aufschubsdauer beträgt 1 Jahr, die Maximale 5 Jahre. Die entsprechenden Zuschlagssätze finden Sie auf der Internetseite „AHV aufschieben“.

  23. Wir beabsichtigen unseren Wohnsitz im nächsten Jahr nach Malaysia zu verlegen (MM2H Visa) und unsere Vorsorgekapitalien beziehen. Wie sieht es mit der Einkommenssteuerschuld in der Schweiz aus? Kann diese ggfs direkt vom Vorsorgekapital in Abzug gebracht werden und von der Freizügigkeitsstiftung dem Fiskus überwiesen werden?

    1. Die auf dem Vorsorgeguthaben fällige Quellensteuer wird Ihnen direkt vom Vorsorgeguthaben abgezogen. Somit erhalten Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben netto ausbezahlt. Die latente Einkommenssteuerschuld müssen Sie auf normalem Weg begleichen.

  24. Mein Partner und ich haben vor in drei Jahren nach Mauritius auszuwandern. Er wäre dann 56 ich 55 Jahre alt. Können wir das gesamte Pensionskassengeld auszahlen lassen ? Wird hier nur die Quellensteuer erhoben und kann ich diese dann wieder auf Mauritius zurückfordern?

    1. Da Sie in einen Staat ausserhalb der EU/EFTA auswandern, können Sie sich das gesamte Pensionskassenguthaben auszahlen lassen. Auf der Auszahlung wird in der Schweiz eine Quellensteuer erhoben. Falls zwischen Mauritius und der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, können Sie die Quellensteuer unter gewissen Voraussetzungen zurückfordern. Möglicherweise erhebt Mauritius auf der Kapitalabfindung eine Steuer – klären Sie dies vor Ort ab.

  25. Ich möchte gerne wissen wie der Umwandlungssatz nach 65Jahre steigt. Beziehungsweise wieviel Prozente er pro Jahr ansteigt. Wie wird das berechnet?

    1. Guten Tag

      Gemäss „Merkblatt über die berufliche Vorsorge“ (Seite 12) ist im BVG keine aufgeschobene Pensionierung vorgesehen. Bei einer aufgeschobenen Pensionierung erhöht sich die Rente gemäss der Anzahl aufgeschobener Jahre. Die Vorsorgeeinrichtung wendet für die Berechnung der Rentenhöhe grundsätzlich einen proportional erhöhten Umwandlungssatz an. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich direkt an Ihre Vorsorgeeinrichtung. Die Zuschläge für einen Aufschub der AHV Rente finden Sie auf der Seite „AHV aufschieben“.

  26. Ich wurde dieses Jahr ordentlich (m, mit 65) pensioniert. Da ich eine neue Stelle habe, kann ich das Konto 3a Guthaben stehen lassen. Ich bezahle zwar AHV-Beiträge, aber keine 2.Säule/BVG mehr in meiner neuen Stelle. Darf ich nun den Maximalbetrag eines Selbständigerwerbenden (20%) oder nur die 6‘700 wie bisher auf ein Konta 3a einzahlen?

    1. Guten Tag

      Ohne Pensionskassenanschluss dürfen Sie 20% des AHV-pflichtigen Einkommens (maximal CHF 33‘840). Auf dem Freibetrag von CHF 1‘400 pro Monat zahlen Sie zwar keine AHV Beiträge, dürfen aber auch auf diesem Betrag die Säule 3a einzahlen, d.h. Sie können auf dem vollen Einkommen die 20% in der Säule 3a ansparen.

  27. Muss das Kapital des Freizügigkeitskonto bei Nichterwerbstätigkeit mit 65 bezogen werden oder kann es bis 70 belassen werden.

    1. Guten Tag

      Sofern Sie auf das Geld nicht angewiesen sind, können Sie das Freizügigkeitskonto grundsätzlich bis 5 Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters stehen lassen. Säule 3a Gelder müssen dagegen bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters bezogen werden sofern Sie nicht weiter erwerbstätig sind.

  28. Ab 01. Oktober gehe ich mit 65 in die Pension. Ich will aber weiter arbeiten. Ich suche jetzt etwas Passendes. Ich denke, dass ich mehr als 2k CHF / Monat verdienen werde. Wie ich sehe, müsste ich AHV Beiträge weiter bezahlen, obwohl ich nichts davon habe. Stimmt’s das?

    1. Guten Tag

      Grundsätzlich müssen Sie auch nach der Pensionierung AHV Beiträge auf dem Einkommen leisten, dies jedoch nur auf dem Bruttolohnanteil der den monatlichen Freibetrag von CHF 1‘400 übersteigt. Diese AHV Beiträge erhöhen, Stand heute, Ihre AHV Leistungen nicht mehr.

  29. Gibt es eine Altersobergrenze? Wie lange nach der Pensionierung darf ich noch arbeiten?

    1. Guten Tag

      Eine Altersbegrenzung bis wann jemand nach der Pensionierung arbeiten darf existiert nicht. Lediglich die Vorsorgegelder müssen spätestens mit Alter 70 bezogen werden. Bitte beachten Sie, dass Sie, solange Sie erwerbstätig sind, weiterhin AHV Beiträge für Einkommen über dem Freibetrag von CHF 1‘400 pro Monat bezahlen müssen. Diese Beiträge erhöhen die Leistungen jedoch nicht mehr.

  30. Ich (w) alleinstehend werde im Oktober 2017 mit 64 ordentlich pensioniert. Damit ich meine fünf 3a Konto gestaffelt auflösen kann müsste ich wissen, wie hoch das jährliche Mindesteinkommen sein muss um dies zu realisieren. Genügen Fr. 3240.- (Hauswartslohn pro Jahr), um meine Kontis noch stehen zu lassen?

    1. Guten Tag

      Ein Mindesteinkommen wird nicht explizit vorgeschrieben, lediglich, dass ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorhanden sein muss. Folglich sollten Sie mit dem genannten Lohn die Kontis stehen lassen können. Beachten Sie aber, dass Sie bei Wegfall des Einkommens alle 3a Konti beziehen müssen.

  31. Ich beziehe seit 1 3.2013 die ordentliche Maximalrente von heute Fr. 2350. Meine Frau ist 5 Jahre jünger und will noch über das Pensionsalter im Okt 2017 hinaus arbeiten. Wie beeinflusst das meine Rente, wenn sie die Rente aufschiebt? Bekomme ich bis zum Aufschub die volle Rente oder nur noch die 75% der anteiligen Ehepaarrente?

    1. Guten Tag

      Ihre Überlegungen sind berechtigt. Auch die AHV schreibt in Ihrer Informationsbroschüre unter Punkt 10″schiebt Ihr Ehegatte oder Ihre Ehegattin seine/ihre Altersrente auf, so muss Ihre Alters- oder Invalidenrente möglicherweise plafoniert (gekürzt) werden“. Folglich ist von der Plafonierung auszugehen. Sie finden in der Broschüre auch ein Berechnungsbeispiel.

  32. Ich bin jetzt 62 jährig und habe mich mit 60 Jahren frühpensionieren lassen. Ich beziehe eine Pensionskassenrente und eine Überbrückungsrente. Ich arbeite jetzt bei einem Betrieb als Freelancer und verdiene ca. CHF 30‘000 netto im Jahr. Muss ich weiterhin in die Pensionskasse einbezahlen oder gilt die gleiche Regelung wie bei ordentlich Pensionierten?

    1. Guten Tag

      Aus Ihrem früheren Anstellungsverhältnis erhalten Sie bereits eine Pensionskassen- und Überbrückungsrente – damit ist die alte aktive Pensionskassenunterstellung abgeschlossen.

      Die neue Erwerbstätigkeit als Freelancer bedeutet in der Regel, dass Sie formell als selbständig erwerbstätig einzustufen sind und sich somit freiwillig einer Pensionskasse anschliessen können, aber nicht müssen. Folglich müssen Sie nur dann in die Pensionskasse Beiträge leisten, wenn ein neuer Anschluss überhaupt besteht.

      Wenn Sie als Freelancer für nur ein Unternehmen tätig sind, kann die Regelung unterschiedlich sein. Informieren Sie sich in diesem Fall bei der HR-Abteilung des Unternehmens.

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