Pensionskasseneinkauf - das sollten Sie vorgängig abklären

Die wichtigsten Abklärungen beim Einkauf in die Pensionskasse

Abklärungen vor einem Pensionskasseneinkauf

Wer sich in die zweite Säule einkauft, sollte seine Pensionskasse vorher genau unter die Lupe nehmen. Auch wenn der Steuerabzug lockt, ist ein Einkauf in die Pensionskasse nicht bei jeder Ausgangslage die beste Lösung. Folgende Faktoren sollten, neben der Berechnung der Nachsteuerrendite, vor einem Einkauf in die Pensionskasse abgeklärt werden:

  • Fliesst das Kapital in den obligatorischen oder überobligatorischen Teil?
  • Wie hoch ist die aktuelle Verzinsung des Kapitals ? Ist der Mindestzinssatz auf der Einzahlung garantiert oder kommt der Zinssatz des überobligatorischen Teils (keine Mindestverzinsung) zur Anwendung?
  • Wie hoch ist der Umwandlungssatz des eingebrachten Kapitals (Rentenbezug) ?
  • Fliesst das Kapital bei einem späteren Kapitalbezug vom obligatorischen oder überobligatorischen Teil ab?
  • Wird der Arbeitgeber vor der Pensionierung eventuell noch gewechselt?
  • Hat die Einzahlung Auswirkungen auf die Risikoleistungen?
  • Wie verändern sich die Leistungen der Pensionskasse in Zukunft? Wurden bereits Veränderungen bekannt gegeben (Veränderung des Umwandlungssatzes etc.)?
  • Wird bei der Pensionierung vom angehenden Rentner das Kapital oder die Rente aus der entsprechenden Pensionskasse bezogen? Hat der Einkauf Auswirkungen auf den Entscheid?

Wichtig ist auch, wie und ob sich die Risikoleistungen während der Zeit nach der Einzahlung verändern und welche Hinterbliebenenleistungen vorgesehen sind. Zusätzlich sollte überprüft werden, wie gesund die jeweilige Pensionskasse (Deckungsgrad) ist. Dadurch kann eher abgeschätzt werden, wie sich die Leistungen der Pensionskasse in Zukunft entwickeln werden.


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Fragen und Antworten

  1. Mein Jahrgang ist 1960. Die Umwandlungssätze unserer PK fallen in den Jahren 2023 6.0%, 2024 5.8%, 2025 5.6%, 2026 5.4%. Kann ich mich in der PK frühzeitig Pensionieren lassen z.B. per 2023 oder 2024 und trotzdem gleich weiter arbeiten, damit ich nicht die tieferen Umwandlungssätze hinnehmen muss?

    1. In der Regel ist eine Wiederaufnahme in die gleiche Pensionskasse / gleicher Arbeitgeber vor Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters problematisch. Viele Pensionskassen schliessen ein Wiedereintritt nach erfolgter Pensionierung in ihrem Reglement aus. Ich empfehle Ihnen, diese Frage direkt Ihrem Arbeitgeber bzw. der Pensionskasse zu stellen.

  2. Gilt die 3 Jahresfrist bei Einkauf als gewahrt, wenn ich nach einem Einkauf in die PK und Ausscheiden aus dem Unternehmen mit Freizuegigkeitsleistung (aber freiwilliger Weiterversicherung nach Para 47a BVG fuer den Pensionsteil) ein Jahr spaeter das Kapital auf dem Freizuegigkeitskonto exakt so lange stehen lasse, bis dass die 3 Jahre kalendertagsmaessig abgelaufen sind (also weitere 2 Jahre)? Effektiv bezogen zur freien Verfuegbarkeit wuerde damit erst 3 Jahre spaeter.

    1. Solange die Gelder im Vorsorgekreislauf bleiben (Pensionskasse oder Freizügigkeitskonten) ist die 3-Jahresregelung gewahrt. Die Frist gilt vom Zeitpunkt der Auszahlung bis zum effektiven Bezug der Vorsorgegelder. Grundsätzlich kann es sich aber lohnen, beim Bezug eine Sichheitsmarge zu berücksichtigen. Es stellt sich aber die Frage, ob Sie nach einer Weiterversicherung nach Art. 47a BVG noch eine Freizügigkeit erwirken können. Dies müssten Sie direkt mit Ihrer Pensionskasse klären.

  3. Frage: 3 Jahre Frist vom Datum der Einzahlung (Bsp. 15.9.19) bis Datum der Pensionierung (Bsp. 30.9.22) eingehalten? Oder gelten Kalender-/Steuerjahre?

    1. Guten Tag

      Es gilt das Darum der Einzahlung bis Datum der Pensionierung (taggenaue Betrachtungsweise)

  4. Ich bin bis zum 31.12.19 Angestellter in der Schweiz und möchte im Anschluss darauf zurück nach Deutschland. Nun möchte ich mir den Überobligatorischen Teil auszahlen lassen und den Obligatorischen Teil auf ein Freizügigkeitskonto im Kanton Schwyz deponieren um diesen später für eine Immobilie in Deutschland zu nutzen (>20000 CHF). Auf den Überobligatorischen möchte ich natürlich keine Steuern in Deutschland Zahlen. Muss ich bis zum Tag der Auszahlung in der Schweiz gemeldet bleiben oder ist der Tag ausschlaggebend an dem Die Auszahlung beantragt wurde?
    Vielen Dank

    1. Beziehen Sie die Gelder mit Wohnsitz in der Schweiz, wird hier eine Kapitalauszahlungssteuer fällig (Hinweis: nur möglich, wenn Sie das entsprechende Bezugsalter erreicht haben). Beziehen Sie die Gelder aus dem Ausland, wird in der Schweiz eine Quellensteuer erhoben, welche unter gewissen Bedingungen und Voraussetzungen zurückgefordert werden kann. Die Besteuerung der Kapitalleistung obliegt dann aber Ihrem neuen Wohnsitzstaat In der Regel wird für die Besteuerung auf das Auszahlungsdatum abgestützt. Bei zeitnahen Wohnsitzverlegungen laufen Sie aber Gefahr, dass Ihr neues Steuerdomizil den Vorgang nicht akzeptiert und möglicherweise auf einer Besteuerung verharrt. Klären Sie die Formalitäten und Fristen mit den zuständigen Steuerbehörden ab.

  5. Soeben bin ich 60 Jahre alt geworden. In zwei Jahren möchte ich frühpensioniert werden und später die Pensionskassen-Gelder als Rente auszahlen lassen. Gemäss Versicherungsausweis wäre die maximale Einkaufssumme CHF 100’000. Frage: Lohnt es sich für mich diesen Betrag in die Pensionskasse einzuzahlen?

    1. Guten Tag

      Grundsätzlich kann gesagt werden, dass Pensionskasseneinkäufe mit anschliessendem Rentenbezug aus reiner Renditeoptik häufig nicht attraktiv sind. Die Rentabilität ist unter anderem davon abhängig wie lange Sie leben (Lebenserwartung), wie die Steuerbelastung vor und nach der Pensionierung ist und wie hoch der Umwandlungssatz der Pensionskasse ist.

  6. Am 2.12.2018 wurde ich 64 Jahre alt. Ich wurde per Ende November 2018 von meinem Arbeitgeber frühpensioniert, anderen wurde gekündigt. Als Abgangsentschädigung erhielt ich per 24.11.2018 einen Betrag von ca. CHF 40´000. Am 26.11.2018 zahlte ich 30´000 CHF in meine Pensionskasse dieses Arbeitgebers ein. Ich hatte in früheren Jahren (2004 und 2010) bereits zwecks Immobilienkauf insgesamt einen Vorbezug von ca. 180´000 CHF aus dieser PK getätigt. Am 1.12.2018 startete ich einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag (Angestellter) bei einem neuen Arbeitgeber.
    Frage: Werde ich diese einbezahlten 30´000 CHF von der Steuer 2018 absetzen können?

    1. Guten Tag

      Bevor Sie Einkäufe in die Pensionskasse von Ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen können, muss der WEF-Vorbezug zurück bezahlt werden. In Ihrem Fall ist somit ein steuerlicher Abzug der Einzahlung über CHF 30‘000 nicht möglich. Sie können aber die bezahlten Steuern von 2004, resp. 2010 wieder zurück fordern (Anteilsmässung und ohne Verzinsung).

  7. Ich werde 2019 offiziell pensioniert, habe 2013, 2014, 2015 & 2016 PK-Einkäufe gemacht und steuerlich abgesetzt. 2017 habe ich zur Steueroptimierung auch in die PK einbezahlt. Meine Frage, kann ich die Summe der PK-Einkäufe von 2013-2016 als Kapital beziehen, gesondert zum Rentensatz versteuern und die PK-Einkäufe 2017-2019 in Rente umwandeln lassen? Sehe ich das richtig, dass ich somit die Sperrfrist von 3 Jahren vor Pensionierung korrekt einhalte?

    1. Guten Tag

      Entscheidend ist der Zeitpunkt des letzten Pensionskasseneinkaufs. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Pensionierung weniger als 3 Jahre zurück ist die steuerliche Abzugsfähigkeit bei einem Kapitalbezug nicht gegeben. Ihr letzter Einkauf haben Sie im Jahr 2017 getätigt und verletzten somit die 3-Jahresfrist bei einer Pensionierung im Jahr 2019. Eine Zuteilung der einzelnen Einkäufe (für Renten oder Kapitalbezug) ist nicht möglich.

  8. Wie viel kann den bei den Steuern abgezogen werden? Ich habe mal gelesen bis CHF 40‘000. Stimmt das?

    1. Guten Tag

      Die Möglichkeiten eines Einkaufs in die Pensionskasse richtet sich nach dem Einkaufspotenzial. Sie finden diese Angaben auf dem persönlichen Vorsorgeausweis. In der Regel können Einkäufe in die Pensionskasse vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden (Ausnahme;es bestehen offene WEF-Bezüge welche zuerst zurückgeführt werden müssen).

Tipp PK-Einkauf

Klären Sie vor einem Pensionskasseneinkauf ab, ob sich die Risikoleistungen durch den Einkauf erhöhen oder nicht.

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Links Pensionskasse II
Tipp Pensionskasse II

Haben Sie gewusst, dass Sie nach einem Einkauf in die Pensionskasse eine Frist einhalten sollten, bevor Sie einen WEF-Bezug tätigen?