Konkubinat und Pensionskasse

Wie sind Konkubinatspartner abgesichert?

Konkubinat und Pensionskasse

Konkubinatspartner können sich finanziell weniger gut absichern als Ehepartner. Dies ist auch bei vielen Pensionskassen der Fall und hängt vom jeweiligen Reglement der Vorsorgeeinrichtung ab.

Gesetzlich besteht für Konkubinatspartner kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Pensionskassen haben gemäss Gesetz die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, Lebenspartnerrenten auszuzahlen. Damit ein Anrecht auf Leistungen besteht, muss auf jeden Fall nachgewiesen werden können, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Konkubinatspartners eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt wurde oder für gemeinsame Kinder gesorgt werden muss. Jede Pensionskasse kann weitere Bedingungen in ihr Reglement aufnehmen.

Konkubinat bei der Pensionskasse anmelden

Damit Pensionskassen das Konkubinat akzeptieren, muss es bei den meisten Kassen angemeldet werden. Wer die Anmeldung nicht oder zu spät vornimmt, riskiert beim Eintreffen eines Risikofalles leer auszugehen. Viele Pensionskassen, die eine Lebenspartnerrente auszahlen, haben ein Standardformular zur Anmeldung des Konkubinatspartners / Konkubinatspartnerin.

Pensionskassenkapital von Konkubinatspaaren beim Pensionierungszeitpunkt beziehen?

Je nach Reglement der Pensionskasse, insbesondere wenn keine Lebenspartnerrente vorgesehen ist, kann es vorteilhaft sein, zum Pensionierungszeitpunkt das Pensionskassenkapital so weit als möglich zu beziehen. Der Konkubinatspartner kann dann unter Umständen erbrechtlich begünstigt werden. Dies gilt jedoch nicht immer und hängt vor allem mit der individuellen Lebenssituation zusammen: Konkubinatspartner haben gesetzlich keinen Anspruch auf einen Anteil am Erbe. Die maximale Begünstigungsquote hängt davon ab, ob andere Erben vorhanden sind.

Hinterlässt ein Konkubinatspartner beispielsweise Kinder, beträgt deren Pflichtteil drei Viertel des Nachlassvermögens und der Lebenspartner kann mit maximal einem Viertel begünstigt werden. Je nach Kanton fallen zusätzlich hohe Erbschaftssteuern an. Der Entscheid Rente oder Kapital ist bei Konkubinatspaaren besondern wichtig, weil es bei einem Todesfall auch um die Existenz des überlebendenden Partners gehen kann. Teilweise ist es empfehlenswert, Risiken (z.B. Todesfall) mit einer Risikoversicherung (ohne Sparteil) abzusichern.


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Fragen und Antworten

  1. Ich möchte meine jetzige Lebenspartnerin mit dem entsprechenden Formular bei meiner PK für eine allfällige Witwenrente anmelden. Um sicherzugehen, dass nicht meine geschiedene Ehefrau auch noch Ansprüche stellen kann, möchte ich mich entsprechend bei Ihnen informieren. Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie mir versichern könnten, dass dieses Vorgehen von einer Ex-Frau nicht umgestossen werden kann. Im Zweifelsfall, was zu tun ist, um sicherzustellen, dass eine Ex-Frau ganz sicher keine Ansprüche geltend machen kann.

    1. Welche Vorsaussetzungen für geschiedene Ehepartner gelten, ist im jeweiligen Reglement geregelt, das können wir so nicht beurteilen. Wir empfehlen Ihnen, sich mit dieser Frage direkt an die Pensionskasse zu wenden.

  2. Ich habe eine Frage zum Bezug des Todesfallkapitals, die Gelder sind bei einer Freizügigkeitsstiftung.
    Unter anderem wird „Kopie des amtlichen Erbenverzeichnisses (gesetzliche Erbfolge)“ zur Einreichung mit dem Antrag verlangt.
    Kann man auch eine Kopie des Erbscheines/Erbbescheinigung einreichen oder wird das nicht akzeptiert ?
    Falls nein, kann man als Privatperson (bzw. die Erbengemeinschaft) „selber, ohne Mitwirken einer Amtsperson“ das amtliche Erbenverzeichnis beim Bezirksgericht (der Verstorbene wohnte im Kanton Zürich) bestellen ? Hierzu wird scheinbar – ist das korrekt ? – der Ausweis über den registrierten Familienstand der verstorbenen Person benötigt, diesen werde ich in ca 10 Tagen erhalten.

    1. Hierzu können wir leider keine Auskunft geben. Wir empfehlen Ihnen, sich direkt an die zuständige Freizügigkeitsstiftung zu wenden. Diese wird Ihnen eine abschliessende Antwort geben können, welche Unterlagen akzeptiert werden.

  3. Ich lebe knapp seit 5 Jahren im Konkubinat und bin Selbstständig. Muss ich meine Freizügigkeitsgelder (auf einem Freizügigkeitskonto/ Stiftung einer Bank) teilen bei einer Auflösung des Konkubinats?

    1. Nein, sofern in einem Konkubinatsvertrag nichts anderes geregelt ist.

  4. Wie ist das, wenn zwei Personen im Konkubinat leben, und über zehn Jahre zusammenleben und beide pensioniert sind. Hat die Konkubinatspartnerin Anspruch auf eine Witwenrente, wenn das der PK gemeldet wurde, falls er stirbt?

    1. Guten Tag

      Das hängt von der Regelung der jeweiligen Pensionskasse ab und ist im Pensionskassenreglement geregelt. Pauschal gibt es hier in Bezug auf die Rente aus der Pensionskasse keine Antwort. Sie müssten daher die Frage direkt der Pensionskasse stellen. Aus der AHV hingegen erhalten Konkubinatspartner keine Hinterlassenenleistungen.

  5. Ist es korrekt, dass Freizügigkeitsgelder nur ausbezahlt werden? Oder kann ich diesbezüglich eine monatliche Rente beziehen?

    1. Guten Tag

      In der Regel ist ein Rentenbezug bei einem Freizügigkeitskonto nicht möglich. Wir empfehlen Ihnen aber, dies mit der Freizügigkeitsstiftung direkt abzuklären, ob andere Möglichkeiten bestehen.

  6. Ich bin arbeitslos und mein Vorsorgegeld auf einem Freizügigkeitskonto. Was kann ich tun, damit ich meinen Partner begünstigen kann?

    1. Guten Tag

      Sie können die Begünstigungsregelung bei der Freizügigkeitsstiftung anpassen und Ihren Lebenspartner in die 1. Stufe übertragen. Das notwendige Formular beziehen Sie direkt über die zuständige Freizügigkeitsstiftung.

  7. Ich lebe seit 5 Jahren mit der gleichen Partnerin im Konkubinat zusammen. Wie muss diese Partnerschaft zivilrechtlich, oder gemäss Formular bestätigt werden?

    1. Guten Tag

      Dies ist je nach Pensionskasse unterschiedlich und sollte im jeweiligen Reglement geregelt sein. In der Regel verfügt die Pensionskasse über ein entsprechendes Anmeldeformular. Bitte kontaktieren Sie diesbezüglich die zuständige Vorsorgeeinrichtung.

  8. Ich lebe seit 27 Jahren mit der gleichen Partnerin im Konkubinat zusammen. Die Versicherung teilte mir den Empfang der Begünstigungserklärung 2006 mit. Muss ich trotzdem die Partnerschaft zivilrechtlich eintragen?

    1. Guten Tag

      Sofern weiterhin eine Begünstigung des Konkubinatspartners im Pensionskassenregelement vorgesehen und die Meldung erfolgt ist, muss die Partnerschaft zivilrechtlich nicht eingetragen werden. Bitte beachten Sie aber dass die AHV für Konkubinatsleute keine Leistungen bezüglich Witwen- bzw. Witwerrente vorsieht. Ausserdem können im Todesfall eines Partners erhebliche Nachteile entstehen. Unter Umständen wäre es hilfreich, sich im Bezug auf den Nachlass beraten zu lassen.

  9. Meine Beziehung zu meinem Partner ist zurzeit etwas schwierig. Nun hat mir vor kurzem ein Kollege erzählt, ich solle aufpassen, nach 2 Jahren zusammenleben besteht die Möglichkeit, dass mein Partner Anrecht auf meine Pension hat. Ich möchte wissen, ob dies stimmt oder nicht. Wir haben keine Kinder und sind nicht verheiratet.

    1. Guten Tag

      Gesetzlich besteht für einen Konkubinatspartner kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente aus der Pensionskasse. Pensionskassen haben die Möglichkeit (keine Pflicht), Lebenspartnerrenten auszuzahlen. Damit ein Anrecht auf Leistungen besteht, muss auf jeden Fall nachgewiesen werden können, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Konkubinatspartners eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt wurde. Jede Pensionskasse kann weitere Bedingungen in ihr Reglement aufnehmen (u.a. die Anmeldung des Lebenspartners zu Lebzeiten mittels Formular), fragen Sie deshalb bei Ihrer Pensionskasse nach.

      Zu beachten ist ergänzend auch die Begünstigungsregelung in der Säule 3a. Jedoch ist auch dort die Rede von einer 5 jährigen ununterbrochenen Lebensgemeinschaft als Voraussetzung für einen allfälligen Anspruch.

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