Vermögensverwaltung von Freizügigkeitsgeldern

Anlegen von Freizügigkeitsgeldern

Individuelle Vermögensverwaltung für Freizügigkeitsguthaben

Nur wenige Anleger wissen, dass eine individuelle Bewirtschaftung des Freizügigkeitsguthabens möglich ist. Gebührenreduktion und Steueroptimierung sind dabei die wichtigsten Vorteile.

Verwaltung mit Einzeltiteln und ETF ist möglich

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, Freizügigkeitsguthaben individuell verwalten zu lassen. Ihr Kapital wird gemäss den gesetzlichen Anlagerichtlinien für Vorsorgegelder (BVV2-Richtlinien) nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen angelegt. Ab einem Guthaben von 500‘000 Franken setzen einzelne Anbieter auch Einzeltitel ein. Darunter kommen Anlagefonds und teilweise auch ETF (Exchange Traded Funds) zur Anwendung. Das bringt Ihnen nicht nur optimale Flexibilität, sondern reduziert auch Ihre Gesamtkosten.


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Kostengünstige institutionelle Tranche

Einige unabhängige Anbieter können auch die Standardprodukte der meisten Anbieter einsetzen. Transparente Vermögensverwalter offerieren in diesem Fall die sogenannte institutionelle Tranche, bei der die Gebühren deutlich tiefer sind als bei den Vertriebsprodukten der entsprechenden Anbieter. Die institutionelle Tranche zahlt keine Retrozessionen, was die Kostentransparenz erhöht. Erkundigen Sie sich unbedingt, ob Sie von der institutionellen Tranche profitieren können. Sie sparen dadurch durchschnittlich etwa 0.7% Gebühren pro Jahr.

Vorteile einer individuellen Verwaltung des Freizügigkeitskapitals

Bei einer Frühpensionierung oder nach einer Scheidung ist das Kapital in der Freizügigkeit oft ein grosser Teil des Gesamtvermögens. Durch eine individuelle Vermögensverwaltung ergeben sich verschiedene Vorteile:

  • Mehr Transparenz bei der Bewirtschaftung Ihres Freizügigkeitskapitals.
  • Sie bestimmen, wie Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben investieren möchten.
  • Zinsertrag kann in die steuerbefreite zweite Säule verschoben werden.
  • Durch die individuelle Verwaltung kann Ihr Freizügigkeitskapital besser auf die Gesamtvermögenssituation abgestimmt werden und dadurch länger in der zweiten Säule verbleiben. Dadurch sparen Sie Vermögenssteuern und bei einer Frühpensionierung auch AHV-Beiträge.
  • Reduktion von Transaktionskosten durch kostenlosen Übertrag der Wertschriften ins private Depot beim Bezug.

Fragen und Antworten

  1. Ich möchte mich frühzeitig Pensionieren und dabei einen Teil Rente und einen Teil Kapital beziehen. Das Kapital möchte ich auf zwei Freizügigkeitskonto überweisen, da ich nach einem Sabbatical evt. wieder eine Teilzeitstelle annehmen werde. Ich nehme an, da dass Kapital direkt auf ein Sperrkonto geht, muss der Kapitalbezug bis zur Auflösung der Freizügigkeitskontos nicht bei den Steuern angegeben werden? Richtig?

    1. Freizügigkeitsgelder unterliegen nicht der Besteuerung und müssen somit auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden (analog Säule 3a-Guthaben). Die Auszahlung des Guthabens wird von der Stiftung an das Steueramt gemeldet und unterliegt einer Besteuerung.

  2. Ich habe mein Freizügigkeitskonto bei der BCGE (Genfer Kantonalbank). Bin am 03.04.2022 auf die Philippinen ausgewandert. Nun verlangt meine Bank ständig Verschiedene Unterlagen: Telefonrechnung, Vertrag Energielieferant, Bestätigung der Botschaft, Eidesstattliche Erklärung, das ich nicht Arbeite, Mietvertrag und so weiter. Sie bezahlen das Geld nicht aus!!! Was kann ich tun? Beschwerdestelle? Merci

    1. Die Vorsorgestiftung ist verpflichtet zu prüfen, ob die Bedingungen für eine Auszahlung erfüllt sind. Neben einer Abmeldebescheinigung der Schweizer Einwohnerkontrolle und einer Wohnsitzbestätigung im Ausland werden je nach Anbieter noch weitere Unterlagen oder Dokumente einverlangt. Bei Unklarheiten zum Bezug der Vorsorgegelder ist der Sicherheitsfonds BVG (https://sfbvg.ch/aufgaben/barauszahlung-vorgehen/barauszahlung-nach-ausreise-details) eine mögliche Anlaufstelle.

  3. Kann das FZ-Geld, welches bei einem Stellenwechsel angelegt wurde, im Pensionsalter wieder in die Pensionskasse zurückgeführt werden damit eine Altersrente (anstelle des Kapitals) bezogen werden kann?

    1. Grundsätzlich wären Sie verpflichtet, bei Vorliegen eines neuen Pensionskassenanschlusses sämtliche Freizügigkeitsgelder in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Wenden Sie sich deshalb direkt an die für Sie zuständige Pensionskasse.

  4. ich (55) ziehe in ein EU-Land und muss jetzt 400.000 CHF an Pension für ca. 10 Jahre anlegen. Was gibt es für Möglichkeiten und wie risikoreich sind diese?

    1. Neben einer reinen Kontolösung bieten die meisten Anbieter eine fondsbasierte Anlage der Gelder an. Das Risiko der Fondsanlagen ist von der gewählten Anlagestrategie (vereinfacht: Höhe der Aktienquote) abhängig. Welche Strategie für Sie geeignet ist, klären Sie mit einer Fachperson ab und vergleichen Sie die verschiedenen Angebote hinsichtlich Rendite und Gebühren.

  5. Ich bin 62.5 und werde arbeitslos im April. Ich rechne nicht damit noch eine Stelle zu bekommen bis 65. Kann ich mein Freizügigkeitskonto selber bewirtschaften und muss ich die Anlagevorschriften der 2. Säule einhalten?

    1. Evtl. können Sie eine freiwillige Weiterversicherung in der bisherigen Pensionskasse verlangen. Wählen Sie den Freizügigkeitsfall können Sie die Gelder auf dem Freizügigkeitskonto gemäss den geltenden Anlagevorschriften investieren. Die meisten Anbieter haben dazu entsprechende Fondslösungen im Angebot.

  6. Kann ich, wenn mein Geld der Pensionskasse auf ein Freizügigkeitskonto transferiert wurde, dieses stehen lassen, wenn ich die Schweiz nach Deutschland verlasse. Wenn ja, entfallen bei einem späteren Bezug dann mehr Steuern an.

    1. Ja, Sie können Ihr Freizügigkeitskonto stehen lassen. In der Regel besteuert Ihr neuer Wohnsitzstaat die Auszahlung. Je nach Besteuerung im neuen Wohnsitzstaat kann die Steuerbelastung höher ausfallen als in der Schweiz.

  7. Mein Pensionskassenguthaben würde per Oktober 2020 auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen da ich Arbeitslos bin. Ich bin 53 Jahre alt und rechne zu diesem Zeitpunkt kaum mit einer Neuanstellung und bin am überlegen die Pläne jetzt umzusetzen und nicht erst mit 60
    Ist es möglich über den überobligatorischer Teil zu verfügen und für meine Zwecke frei einzusetzen? Es ginge dabei eigentlich um ein rollendes Eigenheim aufzubauen und damit dann in verschiedenen Ländern zu leben. Eine Rückkehr in die Schweiz käme nicht mehr in Frage.

    1. Ein Bezug der Freizügigkeitsgelder aus Altersgründen ist erst 5 Jahre vor dem AHV-Alter möglich. Eine frühere Barauszahlung ist nur möglich, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen, die Austrittleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt oder wenn Sie die Schweiz endgültig verlassen. Wenn Sie Wohnsitz in einem EU/EFTA-Staat nehmen, können Sie nur den überobligatorischen BVG-Teil beziehen (der obligatorische Teil bleibt bis zum Rentenalter gesperrt). Ausserhalb der EU/EFTA gilt diese Einschränkung nicht.

  8. Bitte um folgende Angaben:
    – Anlage von 100% Aktien ETF?
    – Alle Kosten
    – Anlagehorizont 6 Jahre
    – Konditionen für Ausstieg am Schluss?
    – Nur verbindliche Info & Telefon, falls notwendig, kein Besuch

    1. Die Gebühren und Anlagelösungen können je nach Vorsorgestiftung variieren. Holen Sie sich Offerten der Anbieter ein oder ziehen Sie einen Berater (gegen Honorar) hinzu.

  9. Kann ich, wenn ich mit 64 aufhöre zu arbeiten und keine neue Arbeitsstelle mehr suche, mich aber auch nicht frühpensionieren lasse, mein Pensionskassenkapital doch noch auf ein (oder gesplittet auf zwei ) Freizügigkeitskonto einzahlen?
    Ich habe schon gehört, dass dies nach dem Alter 58 nur noch möglich sei, wenn man sich arbeitslos meldet und wieder eine Arbeitsstelle sucht.
    Eine andere Stelle hat mich aber so informiert, dass es auch später noch möglich sei. Wenn dies korrekt ist, bis wann bevor 65 müsste ich die Arbeitsstelle aufgeben, damit die gesplittete Einzahlung auf ein Freizügigkeitskonto noch möglich ist (ohne dass ich Probleme mit dem Steueramt erhalte)? Danke für Ihre Information.

    1. Der Freizügigkeitsfall im pensionierungsfähigen Alter ist nur noch möglich, wenn Sie weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehen resp. nachgehen wollen. Zahlreiche Pensionskassen verlangen für einen Freizügigkeitsfall einen entsprechenden Nachweis über die Fortführung der Erwerbstätigkeit (z.B.: Arbeitsvertrag, Meldung bei der Arbeitslosenkasse usw.)

  10. Ich habe ein Freizügigkeitskonto und eine Pensionskasse. Ich bin 59 Jahre alt. Ist es moeglich, die Pensionskasse mit 64 Jahren zu beziehen und das Freizügigkeitskonto später? – Also mit 66 oder 67 Jahren, auch wenn ich nicht mehr arbeitstätig sein werde?

    1. Ja, Freizügigkeitskonten können Sie unabhängig von Ihrer Erwerbssituation (erwerbstätig oder pensioniert) bis zu 5 Jahre nach dem ordentlichen AHV-Alter beziehen.

  11. Ich bin momentan auf der Suche nach einer neuen Stelle und musste deshalb mein Vermögen aus der Sammelstiftung auf ein Freizügigkeitskonto überweisen. Wenn ich es richtig verstanden habe kann ich den obligatorischen Teil mit Wertschriften „lukrativer“ anlegen als das Geld einfach auf dem Freizügigkeitskonto zum tiefen Zins liegen zu lassen. Kann ich den über obligatorischen Teil ganz herausnehmen und dies beispielsweise auch einem Finanzexperten zur Verwaltung überlassen?

    1. Solange Sie das frühestmögliche Bezugsalter (Frauen: 59 Jahre / Männer: 60 Jahre) erreicht haben, verbleibt Ihr Guthaben auf dem Freizügigkeitskonto. Sie haben aber auch innerhalb der Freizügigkeitseinrichtung die Möglichkeit, diese Gelder ganz oder teilweise in Wertschriften anzulegen. Sobald Sie einen neuen Pensionskassenanschluss haben, sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihre Freizügigkeitsgelder in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen.

  12. Wie kann ich meine Freizügigkeit (ich bin noch angestellt, haben eine PK plus 2 Freizügigkeitskonti geplant) optimal anlegen, ohne dass ich grosse Risiken (bevorstehende Konjunkturabschwächung 2019, 2020, …) eingehen muss. Oder empfehlen Sie aktuell, alles in der PK zu belassen, mit geringer Verzinsung?

    1. Wenn Sie keine grossen Risiken eingehen wollen und zudem mit einer Konjunkturabschwächung rechnen, scheint es sinnvoller zu sein, die Gelder in der Pensionskasse oder auf den Freizügigkeitskonten brach liegen zu lassen. Wenn Sie aber bereit sind, gewisse Risiken zu tragen und über einen längeren Zeithorizont verfügen, kann eine Anlage der Freizügigkeitsgelder in Wertschriften ertragsversprechender sein. Welche Anlagestrategie Sie auf diesen Geldern verfolgen können und wollen, gilt es mit einer Fachperson zu klären.

  13. Ich habe meine Arbeitstätigkeit per Ende 2017 eingestellt und mein Pensionskassenvermögen auf ein Freizügigkeitskonto überweisen lassen. Fällt dieses Vermögen per sofort oder erst mit dem Erreichen meines offiziellen Pensionsalters in die Erbmasse? (wichtig für die Aufsetzung meines Testamentes!)

    1. Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto fallen nicht in den Nachlass und werden direkt an die gesetzlichen Begünstigten ausbezahlt. Sie können die Begünstigten gegenüber der Vorsorgestiftung in gewissem Masse abändern. Wenden Sie sich hierfür direkt an Ihre Freizügigkeitsstiftung.

  14. Mein Freizügigkeitskapital liegt zurzeit auf zwei Freizügigkeitskonten. Zur Pensionierung möchte ich einen Entnahmeplan erstellen (Wachstum und Verzehr). Könnte ich von einer individuellen Vermögensverwaltung profitieren?

    1. Guten Tag Verena

      Als Frau können Sie Ihre Freizügigkeitskonten zwischen Alter 59 und 69 Jahren beziehen. Ein direkter Entnahmeplan ist aber nicht möglich. Sobald Sie die Gelder bezogen haben können Sie die Gelder nach Ihren Zielsetzungen und Rahmenbedingungen anlegen. Wenn Sie die Gelder nicht selber bewirtschaften möchten, können Sie diese mittels einem Vermögensverwaltungsmandat an eine Bank oder externen Verwalter zur Bewirtschaftung delegieren. Achten Sie dabei auf die Unabhängigkeit des Anbieters und allfällige Interessenkonflikte desselben. Vergleichen Sie bei der Auswahl Ihres Vermögensverwalters auch dessen Gebühren sowie die Konditionen bei der Depotbank und erkundigen Sie sich auch über die eingesetzten Anlageprodukte und ziehen Sie nach Möglichkeit den Einsatz von passiven Anlagefonds (ETF’s) gegenüber aktiven Fonds vor. Weitere Informationen finden Sie unter Vermögensverwaltung im Alter. Die ETF’s sind unter Exchange Traded Funds beschrieben.

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