Rahmenbedingungen der Wohneigentumsförderung

Rahmenbedingungen der Wohneigentumsförderung

Rahmenbedingungen bei einem WEF-Bezug

Es gibt genaue Regeln, wer einen WEF-Bezug tätigen darf. Zudem gibt es weitere Vorgaben, die zwingend eingehalten werden müssen. Einige Eckwerte variieren von Pensionskasse zu Pensionskasse.

Bis Alter 50 das gesamte Sparkapital bei der Pensionskasse. Ab Alter 50 maximal die Hälfte des angesparten Vorsorgekapitals oder der Betrag, der mit Alter 50 vorhanden war, falls dieser höher ist. Die maximale Bezugshöhe wird von der Pensionskasse oftmals auf dem persönlichen Pensionskassenausweis festgehalten oder kann auf jeden Fall bei der Pensionskasse angefragt werden.

Der Minimalbetrag, der bezogen werden kann, liegt bei 20‘000 Franken.

Das im Rahmen der Wohneigentumsförderung bezogene Kapital aus der Pensionskasse muss vollständig zurückbezahlt werden, bevor wieder freiwillige und vom steuerbaren Einkommen abzugsfähige Nachzahlungen in die Pensionskasse getätigt werden können.

Einzelne WEF-Bezüge müssen mindestens fünf Jahre auseinander liegen.

Ein WEF-Bezug ist in der Regel nur bis drei Jahre vor dem Pensionierungszeitpunkt möglich.

Bei Verheirateten ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten notwendig, damit Kapital aus der 2. Säule im Rahmen der Wohneigentumsförderung für die Liegenschaft verwendet werden kann.

Derjenige, der einen WEF-Bezug tätigen möchte, muss Eigentümer / Miteigentümer der Liegenschaft sein.

Die Liegenschaft muss vom WEF-Bezüger selbst bewohnt werden. Die Finanzierung von Ferienhäusern oder Zweitwohnsitzen mit einem WEF-Bezug ist nicht möglich.

Geht der WEF-Bezüger Konkurs, kann das Kapital, das in der Liegenschaft steckt, gepfändet werden.

Je nach Pensionskasse kann es bis sechs Monate dauern, bis das Kapital zur Verfügung steht. Die frühzeitige Abklärung lohnt sich.

Viele Pensionskassen verlangen bei einem WEF-Bezug eine pauschale Bearbeitungsgebühr.

Wird die mit WEF-Kapital finanzierte Liegenschaft wieder verkauft, muss das Kapital an die Pensionskasse zurückbezahlt werden, sofern nicht in einer gewissen Frist eine neue Liegenschaft im Rahmen der Wohneigentumsförderung gekauft wird. Bei Bezügen aus der Säule 3a besteht keine Rückzahlungspflicht, da bei dieser Vorsorgeform weder nachträgliche Einkäufe noch Rückzahlungen möglich sind. Je nach Ausgangslage sind daher unter Umständen WEF-Bezüge aus der Säule 3a interessanter als aus der zweiten Säule.

Bei der Auszahlung von Pensionskassenkapital werden Steuern fällig. Die Berechnung der Höhe wird separat vom übrigen Einkommen vorgenommen und es kommen dieselben Kriterien wie beim Kapitalbezug zum Pensionierungszeitpunkt zur Anwendung.

Für Personen, die nach dem 31.12.2005 aus dem Ausland in die Schweiz ziehen und einer Schweizer Vorsorgeeinrichtung angehören, besteht ebenfalls die Möglichkeit von den Steuervorteilen durch Pensionskasseneinkäufe zu profitieren. In den ersten fünf Versicherungsjahren dürfen maximal 20 Prozent des reglementarisch versicherten Lohnes zur Deckung von Vorsorgelücken in die zweite Säule einbezahlt werden. Danach dürfen die Vorsorgelücken vollständig durch Einkäufe geschlossen werden.

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