Arbeiten im Rentenalter

Nach der Pensionierung weiterarbeiten

Arbeiten im Rentenalter

Viele Arbeitnehmer können die Zeit nach der Pensionierung kaum erwarten: Je früher desto besser, lautet das Motto. Anderen fällt es schwer, sich ein Leben ohne Arbeit vorzustellen und sie möchten nicht zu abrupt aus dem Erwerbsleben aussteigen. Sie versuchen, länger bei ihrem Arbeitgeber angestellt zu bleiben oder nehmen eine selbständige Tätigkeit auf. Wer länger als bis zur ordentlichen Pensionierung arbeitet, verbessert seine finanzielle Situation auf jeden Fall. Optimierungsmöglichkeiten gibt es viele. Wird die veränderte Vorsorgesituation aber nicht auf die aufgeschobene Pensionierung abgestimmt, verpufft ein Teil des Zusatzeinkommens in Form von unnötigen Steuern oder Rentenkürzungen.

Was passiert mit der Pensionskasse?

Wer nach dem ordentlichen Rentenalter noch erwerbstätig bleibt, kann bei Einwilligung des Arbeitgebers die Pensionskasse weiterführen. Dies kann in Bezug auf die Steuern sinnvoll sein, weil sonst das Erwerbseinkommen und die Pensionskassenrente vollständig als Einkommen versteuert werden müssen. Dies hätte eine deutlich erhöhte Steuerprogression zur Folge.

Trotzdem ist die Weiterführung der Pensionskasse nicht immer zu empfehlen: Teilweise müssen auch nach dem ordentlichen Pensionierungsalter Versicherungsbeiträge für Tod und Invalidität bezahlt werden, obwohl eine IV-Rente aus der zweiten Säule nur bis Alter 65 (Männer) oder Alter 64 (Frauen) ausbezahlt wird. Die Höhe der Hinterbliebenenleistungen orientiert sich in der Regel am Sparguthaben. Wer die Pensionskasse weiterlaufen lässt und mit dem Gedanken spielt, später bei definitiver Erwerbsaufgabe die Rente zu beziehen, sollte sich genau über die Erhöhung des Umwandlungssatzes erkundigen:

Der Umwandlungssatz sollte sich angemessen erhöhen, wenn die Rente erst ab einem späteren Zeitpunkt als bei ordentlicher Pensionierung ausbezahlt wird. Dies folgt daher, weil die Restlebenserwartung, und damit die Anzahl Jahre in denen die Pensionskasse eine Rente auszahlen muss, umso mehr sinkt, je länger jemand erwerbstätig bleibt.

Gut zu wissen

Für die Erwerbstätigkeit nach der Pensioneirung gibt es gesetzlich keine Einschränkungen. Auch auf die AHV hat eine weitere Erwerbstätigkeit direkt keinen Einfluss.

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Säule 3a

Wer sich entschliesst, die Pensionskasse weiterlaufen zu lassen, kann wie bis anhin in die Säule 3a einzahlen. Fünf Jahre nach der ordentlichen Pensionierung ist aber definitiv Schluss. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen auch alle 3a-Konti bezogen sein. Ohne Pensionskassenanschluss ist der Einzahlungsbetrag in der Säule 3a auf maximal 20 Prozent des Erwerbseinkommens begrenzt. Bei Erwerbstätigkeit nach dem ordentlichen Pensionierungsalter sind Einzahlungen in die Säule 3a in den allermeisten Fällen empfehlenswert.

AHV

Die AHV kann um maximal fünf Jahre aufgeschoben werden. Unter normalen Umständen ist ein AHV-Aufschub eher nicht zu empfehlen. Lohnenswert ist ein Aufschub meist nur, wenn jemand mit einer überdurchschnittlichen Restlebenserwartung rechnet oder sich während des Aufschubs auf Grund der weiteren Erwerbstätigkeit in einer sehr hohen Steuerprogression befindet.

Je nach Ausgangslage gibt es weitere Massnahmen, welche abgeklärt werden sollten. Auch das Privatvermögen sollte beispielsweise auf die Weiterarbeit ausgerichtet werden.

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Fragen und Antworten

  1. Ich bin jetzt 65 Jahre und in Rente. Habe meine Pensionskasse auszahlen lassen und beziehe jetzt die AHV. Ich habe jetzt einen Vertrag „Arbeit auf Abruf“. Bin im Juni in Rente gegangen und habe noch Anfang Jahr den maximalen Betrag in die 3a einbezahlt. Darf ich jetzt noch zusätzlich bis Ende Jahr 20% von meinem Stundengehalt in die Säule 3a einbezahlen? Oder erst ab nächstem Jahr? Ab einen Einkommen von 22’050 Franken (ab 2024) muss ich wieder in die Pensionskasse eintreten? Oder kann weiter die 20% einzahlen? Oder ist es sogar besser als Selbstständiger sich neu anstellen zu lassen, damit ich so auch weniger AHV einzahlen würde?

    1. Ab Erreichen des AHV Referenzalters entfällt die BVG Beitrittspflicht. Es ist also kein Anschluss an eine Pensionskasse notwendig. In die Säule 3a können Sie dann die 20% des Nettoeinkommens einzahlen. Ob Sie zusätzlich zu den CHF 7’056 in diesem Jahr noch die 20% einzahlen können, muss die Steuerbehörde schlussendlich beurteilen. Eine generelle Regelung ist uns nicht bekannt. Ihr Steueramt kann Ihnen hier sicherlich eine Auskunft erteilen.

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