Verwalten und Anlegen von Freizügigkeitsgeldern

Anlage von Freizügigkeitsgeldern

Verwaltung Freizügigkeit

Nur wenige Anleger wissen, dass eine individuelle Bewirtschaftung des Freizügigkeitsguthabens möglich ist. Gebührenreduktion und Steueroptimierung sind dabei die wichtigsten Vorteile.

Verwaltung mit Einzeltiteln und ETF ist möglich

Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, Freizügigkeitsguthaben individuell verwalten zu lassen. Ihr Kapital wird gemäss den gesetzlichen Anlagerichtlinien für Vorsorgegelder (BVV2-Richtlinien) nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen angelegt. Ab einem Guthaben von 500‘000 Franken setzen einzelne Anbieter auch Einzeltitel ein. Darunter kommen Anlagefonds und teilweise auch ETF (Exchange Traded Funds) zur Anwendung. Das bringt Ihnen nicht nur optimale Flexibilität, sondern reduziert auch Ihre Gesamtkosten.

Kostengünstige Institutionelle Tranche

Einige unabhängige Anbieter können auch die Standardprodukte der meisten Anbieter einsetzen. Transparente Vermögensverwalter offerieren in diesem Fall die sogenannte institutionelle Tranche, bei der die Gebühren deutlich tiefer sind als bei den Vertriebsprodukten der entsprechenden Anbieter. Die institutionelle Tranche zahlt keine Retrozessionen, was die Kostentransparenz erhöht. Erkundigen Sie sich unbedingt, ob Sie von der institutionellen Tranche profitieren können. Sie sparen dadurch durchschnittlich etwa 0.7% Gebühren pro Jahr.

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Vorteile einer individuellen Verwaltung des Freizügigkeitskapitals

Bei einer Frühpensionierung oder nach einer Scheidung ist das Kapital in der Freizügigkeit oft ein grosser Teil des Gesamtvermögens. Durch eine individuelle Vermögensverwaltung ergeben sich verschiedene Vorteile:

  • Mehr Transparenz bei der Bewirtschaftung Ihres Freizügigkeitskapitals.
  • Sie bestimmen, wie Sie Ihr Freizügigkeitsguthaben investieren möchten.
  • Zinsertrag kann in die steuerbefreite zweite Säule verschoben werden.
  • Durch die individuelle Verwaltung kann Ihr Freizügigkeitskapital besser auf die Gesamtvermögenssituation abgestimmt werden und dadurch länger in der zweiten Säule verbleiben. Dadurch sparen Sie Vermögenssteuern und bei einer Frühpensionierung auch AHV-Beiträge.
  • Reduktion von Transaktionskosten durch kostenlosen Übertrag der Wertschriften ins private Depot beim Bezug.

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Fragen und Antworten

  1. Gemäss Beschluss zur AHV 21 Revision sollte auch der Bezug von Freizügigkeitsgelder neu eingeschränkt werden. Konkret soll nur noch Personen, welche über das Referenzalter hinaus arbeiten den Bezug von Freizügigkeitsgeldern bis 70 Jahren ermöglicht werden. Gibt es hierzu nun eine rechtlich verbindliche Regelung oder Beschluss? Auf der Homepage einer Kantonalbank habe ich gesehen, dass es eine Übergangsregelung gibt und der Bezug bis spätestens 31.12.2029 noch möglich sein sollte. Inwiefern ist diese Übergangsregelung bekannt und rechtlich auch gesichert?

    1. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 30. August 2023 die Vernehmlassungsergebnisse zur Kenntnis genommen und die Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gutgeheissen. Sie tritt zusammen mit der Reform am 1. Januar 2024 in Kraft. Die provisorische Fassung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden Sie hier. Informationen zur Übergangsbestimmung finden Sie auf Seite 14.

  2. Ausgangslage: Einkauf PK im Jahr 2022 (Fr. 10‘000), Übertrag PK-Geld in FZ-Konto (Splitting in 2 Konti). Grds. ist das Geld gesperrt 3 Jahre nach Einkauf. Gilt das für beide FZ-Konti oder könnte man argumentieren, dass der Einkauf nur ein FZ-Konto betrifft?

    1. Gemäss unserer Einschätzung gilt dies für beide Freizügigkeitskonten.

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