Ein Mustertestament als Testamentsvorlage

Wie sieht ein Mustertestament aus?

Mustertestament

Untenstehendes Testament ist sehr allgemein verfasst und soll lediglich als Beispiel dienen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, eine Fachperson beizuziehen, die eine auf die individuelle Situation abgestützte Testament-Vorlage schreibt. Das Testament muss jeweils vollständig von Hand geschrieben werden.

Mustertestament von Fritz Muster

Ich, der endunterzeichnende Fritz Muster, geboren am 22.11.1925, von Zürich, wohnhaft an der Musterstrasse 13, 8400 Winterthur verfüge als meinen letzten Willen was folgt:

  • Ich widerrufe alle meine bisherigen letztwilligen Verfügungen und hebe sie hiermit vollständig auf.
  • Individuelle Abdankungswünsche
  • Dieses Testament und allfällige Nachträge unterstehen ausschliesslich dem Schweizerischen Recht. Ich unterstelle meinen Nachlass Schweizerischer Zuständigkeit.
  • Die laufenden Verbindlichkeiten und Todesfallkosten sind aus dem Nachlass zu bezahlen.
  • Ich setze meine Kinder (Name, Geburtsdatum und Wohnort) auf den gesetzlichen Pflichtteil.
  • Ich setzte meine Ehefrau (Name, Geburtsdatum und Wohnort) auf den gesetzlichen Pflichtteil.
  • Für die freie Quote setze ich meine Ehegattin als Erbin ein.
    Als Willensvollstrecker setze ich Flurina Muster, geboren 17.5.1976, Musterstrasse 34 in Zürich ein. Sollte Flurina Muster verstorben sein oder die Willensvollstreckung ablehnen, ernenne ich die „XY-Nachlass-Profi AG“, 8000 Zürich, als Willensvollstreckerin.

Ort, Datum und Unterschrift

Kostenloses Seminar „Ehegüter- und Erbrecht“

Das Seminar ist für Teilnehmer gedacht, welche sich bisher noch wenig mit der Nachlassregelung beschäftigt haben. Ziel des Referats ist, eine Einführung in die Thematik Erbrecht und Güterrecht zu vermitteln und Ansätze zur Regelung der eigenen Erbschaft aufzuzeigen. Das Seminar ist kostenlos und findet in unseren Räumlichkeiten an der Schweizergasse 6 in Zürich statt.

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Fragen und Antworten

  1. Ich bin geschieden und habe zwei minderjährige Kinder welche im Wechselmodell zu je 50% betreut werden. Der Ex-Frau berappe ich monatlich CHF 1750 Unterhalt, solange das jüngste Kind 16 Jahre alt wird (demnach noch ca. 4 Jahre lang).Ich besitze ein Haus und eine Waffensammlung – flüssige Mittel sind sehr wenig vorhanden. Bei meinem Ableben könnte meine Ex-Frau zusammen mit den Kindern im Haus leben – sofern die Bank das unterstützt und die Ex-Frau das wünscht. Was kann ich machen, damit das Haus wie auch die Waffensammlung im Besitz der Kinder bleiben würde? Das Erbe sollten die Kinder alleine erhalten.

    1. Ist die Scheidung vollzogen, ist Ihre Ex-Frau nicht mehr erbberechtigt. Hinterlässt eine alleinstehende Person Nachkommen, geht die ganze Erbschaft an die Kinder. Grundsätzlich müssen Sie somit nichts festhalten, da Ihre ganze Erbschaft an Ihre Kinder geht. Da Ihre Kinder aber minderjährig sind, ist es dennoch sinnvoll, gewisse Auflagen (z.B. soll Waffensammlung bis zur Volljährigkeit der Kinder behalten oder darf diese auch verkauft werden) und Vorgaben festzuhalten. Zudem scheint es sinnvoll, dass Sie einen Willensvollstrecker einsetzen, welcher sich um die Erbschaft kümmert, bis Ihre Kinder volljährig sind.

  2. Ich lebe seit 5 Jahren getrennt und habe eine erwachsene Tochter. Ich besitze Wohneigentum (Ferienhaus), welches als Eigengut gilt, sowie ein Eigenheim, welches je hälftig auf meinen Mann und mich eingetragen ist. Dies, obwohl ich den grössten Teil aus Eigengut einbrachte und er sich beim Kauf nur mit Fr. 26’000.- beteiligte. Der Rest waren Hypotheken, welche ich aus einer Erbschaft teilweise zurückzahlte. Ich möchte das Testament so verfassen, dass die Liegenschaften an meine Tochter übergehen und mein Mann auf den Pflichtteil gesetzt wird. Was muss ich dazu unternehmen?
    Für Ihre Information danke ich Ihnen im Voraus.

    1. Wenn Sie ein gutes Einvernehmen mit Ihrem Mann haben, wäre es am einfachsten, dies in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag festzuhalten. Ansonsten müssen Sie dies in Ihrem Testament entsprechend erwähnen. Zudem gilt es den Nachweis über Ihre Eigengüter gut zu dokumentieren. Da Ihr Eigengut bei der Pflichtteilsberechnung für Ihren Mann mitberücksichtigt wird, ist der Erbvertrag aber vorzuziehen.

  3. Ich bin verheiratet und habe zwei Erwachsene Kinder.
    Ich möchte infolge meines Ablebens meine Frau als Alleinerbin ein-setzen.
    Warum:
    Wir haben ein Eigenheim und möchte meiner Frau den weiteren verbleib in diesem Objekt garantieren. Wenn ich jetzt kein Testament erstelle, kommt ja der Pflichtteil zum zuge. Das würde heissen, dass das Haus verkauft werden müsste, weil wahrscheinlich die Rente meiner Frau nicht für dessen Unterhalt geschweige den Lebensunterhalt reichen würde.
    Sollte meine Frau als letzte sterben, würde dann eh alles an die Kinder fallen.
    Frage nun: ist das Erbrechtlich erlaubt oder würden die Kinder so oder so auf den Pflichtteil gesetzt werden. Oder müsste ich bei den Kindern eine schriftliche Einwilligung einholen. Vielen Dank für die Info vorab.

    mit freundlichem Gruss
    Renato

    1. Falls die Kinder das Testament und die Pflichtteilsverletzung akzeptieren, ist die angestrebte Regelung zulässig. Möchten Sie einen Streitfall vermeiden und soll die Regelung rechtlich stand halten, müssen Sie einen Erbvertrag mit den Kindern beim Notar unterzeichnen.

  4. Was geschieht wenn ich in meinem Testament keinen Willensvollstrecker einsetze? Was sind die Vor- und Nachteile eines Willensvollstreckers?

    1. Guten Tag Brigitte

      Insbesondere bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Familiensituation bietet die Ernennung eines Willensvollstreckers Vorteile. Zu den Aufgaben des Willensvollstreckers gehören die Verwaltung der Erbschaft, die Bezahlung allfälliger Schulden, die Ausrichtung allfälliger Legate (Vermächtnisse) und die Vorbereitung der Erbteilung. Die Teilung des Nachlassvermögens muss aber durch die Erben (resp. durch deren Zustimmung) erfolgen. Der Willensvollstrecker selber kann die Teilung nicht veranlassen. Als Nachteile gilt es zu erwähnen, dass der Willensvollstrecker für seinen Aufwand zu entschädigen ist und dass er von der Erbengemeinschaft nur schwerlich von seinem Amt abgesetzt werden kann.

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