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Begünstigungsordnung in der Säule 3aIm Erlebensfall ist immer der Vorsorgenehmer begünstigt. Stirbt ein Vorsorgenehmer, wird das Säule 3a Bildet die dritte Säule des Schweizer Vorsorgesystems (private Vorsorge). Sie soll den Arbeitnehmern eine Sparmöglichkeit mit steuerlichen Vorteilen bieten. Der einbezahlte Betrag kann vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
Die ersten zwei Begünstigten gemäss Gesetz dürfen vom Vorsorgenehmer nicht angepasst werden. Punkte drei bis fünf dürfen abgeändert werden. |
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