Begünstigungsordnung in der Säule 3a
Im Erlebensfall ist immer der Vorsorgenehmer begünstigt.
Stirbt ein Vorsorgenehmer, wird das Säule 3a Bildet die dritte Säule des Schweizer Vorsorgesystems (private Vorsorge). Sie soll den Arbeitnehmern eine Sparmöglichkeit mit steuerlichen Vorteilen bieten. Der einbezahlte Betrag kann vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden.
-Kapital nach einer gesetzlich vorgegebenen Reihenfolge ausbezahlt.
- der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner,
- die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind,oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die übrigen Erben.
Die ersten zwei Begünstigten gemäss Gesetz dürfen vom Vorsorgenehmer nicht angepasst werden. Punkte drei bis fünf dürfen abgeändert werden.
