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Konkubinat und PensionskasseKonkubinatspartner können sich finanziell weniger gut absichern als Ehepartner. Dies ist auch bei vielen Pensionskassen Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, die der Altersvorsorge und Risikoabsicherung dient. Eine Pensionskasse finanziert sich durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie durch Anlageerträge. Zum Pensionierungszeitpunkt kann sich der Arbeitnehmer normalerweise entscheiden, ob er eine lebenslängliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung erhalten möchte. Die Pensionskasse ist die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems.
Gesetzlich besteht für Konkubinatspartner kein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Pensionskassen haben gemäss Gesetz die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, Lebenspartnerrenten auszuzahlen. Damit ein Anrecht auf Leistungen besteht, muss auf jeden Fall nachgewiesen werden können, dass in den letzten fünf Jahren vor dem Tod des Konkubinatspartners eine ununterbrochene Lebensgemeinschaft geführt wurde oder für gemeinsame Kinder gesorgt werden muss. Jede Pensionskasse kann weitere Bedingungen in ihr Reglement aufnehmen. Konkubinat bei der Pensionskasse anmelden Damit Pensionskassen das Konkubinat akzeptieren, muss es bei den meisten Kassen angemeldet werden. Wer die Anmeldung nicht oder zu spät vornimmt, riskiert beim Eintreffen eines Risikofalles leer auszugehen. Viele Pensionskassen, die eine Lebenspartnerrente auszahlen, haben ein Standardformular zur Anmeldung des Konkubinatspartners. Pensionskassenkapital von Konkubinatspaaren beim Pensionierungszeitpunkt beziehen? Je nach Reglement der Pensionskasse, insbesondere wenn keine Lebenspartnerrente vorgesehen ist, kann es vorteilhaft sein, zum Pensionierungszeitpunkt das Pensionskassenkapital Der Grossteil der Beiträge an die Pensionskasse wird nicht zur Absicherung der Risiken Tod und Invalidität benötigt, sondern langfristig angelegt. Das so entstehende Sparkapital kann zum Pensionierungszeitpunkt, beziehungsweise ab einem gewissen Alter, als (Teil-) Kapital oder Rente bezogen werden. so weit als möglich zu beziehen. Der Konkubinatspartner kann dann unter Umständen erbrechtlich begünstigt werden. Dies gilt jedoch nicht immer und hängt vor allem mit der individuellen Lebenssituation zusammen: Konkubinatspartner haben gesetzlich keinen Anspruch auf einen Anteil am Erbe. Die maximale Begünstigungsquote hängt davon ab, ob andere Erben vorhanden sind. Hinterlässt ein Konkubinatspartner beispielsweise Kinder, beträgt deren Pflichtteil Der Pflichtteil schränkt die Möglichkeit ein, beim Versterben sein Vermögen nach Belieben zu verteilen. Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte nahestehende Personen beim Vererben nicht übergangen werden dürfen, indem es sogenannte Pflichtteile festlegt. drei Viertel des Nachlassvermögens und der Lebenspartner kann mit maximal einem Viertel begünstigt werden. Je nach Kanton fallen zusätzlich hohe Erbschaftssteuern Steuern, die auf Vermögen erhoben werden, das gestützt auf das gesetzliche Erbrecht oder einer Verfügung von Todes wegen an einen Begünstigten übergeht. Nahe Verwandte müssen in der Regel keine Erbschaftssteuern bezahlen. an. Der Entscheid Rente oder Kapital ist bei Konkubinatspaaren besondern wichtig, weil es bei einem Todesfall auch um die Existenz des überlebendenden Partners gehen kann. Teilweise ist es empfehlenswert, Risiken (z.B. Todesfall) mit einer Risikoversicherung (ohne Sparteil) abzusichern. |
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