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Auswanderung – Was geschieht mit Vorsorgekapital im BVG?

Immer mehr Erwerbstätige entscheiden sich, ins Ausland auszuwandern. Was dann mit dem Vorsorgekapital in der zweiten Säule Im Jahr 1982 wurde die erste Säule (AHV) durch die zweite Säule, die sogenannte berufliche Vorsorge, ergänzt. Geregelt ist die zweite Säule im BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge). Obligatorisch in der zweiten Säule versichert ist jeder Arbeitnehmer, der ein gewisses Einkommen erzielt. Abgesichert werden in der Pensionskasse die Risiken Tod, Invalidität und Alter. Die Höhe der Beiträge, an den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer beteiligen, hängt vom Alter, Lohn, Geschlecht, der Pensionskasse und der Höhe des Einkommens ab. (Pensionskassenkapital) Der Grossteil der Beiträge an die Pensionskasse wird nicht zur Absicherung der Risiken Tod und Invalidität benötigt, sondern langfristig angelegt. Das so entstehende Sparkapital kann zum Pensionierungszeitpunkt, beziehungsweise ab einem gewissen Alter, als (Teil-) Kapital oder Rente bezogen werden. geschieht, hängt vor allem von zwei Faktoren ab: Wie alt ist die versicherte Person und in welches Land möchte sie ausreisen? Die Nationalität der in der Schweiz versicherten Person spielt bei der Betrachtung keine Rolle.
Auswandern vor der Pensionierung
Grundsätzlich gilt: Wer in ein Land ausserhalb der EU zieht, kann in der Regel, muss aber nicht, das gesamte Pensionskassenkapital beziehen. Der überobligatorische Teil Sparguthaben, das den obligatorischen Teil gemäss BVG übersteigt, fliesst in den überobligatorischen Teil. Der überobligatorische Teil wird vielfach auch als Bel Etage bezeichnet. Beim überobligatorischen Teil kommen die Eckwerte des Reglements zum tragen (Umwandlungssatz etc.). In der Regel ist der Rentenumwandlungssatz beim überobligatorischen Teil tiefer als beim obligatorischen Teil kann immer bezogen werden, auch bei der Auswanderung in ein EU-Land. 

Ist man in einem EU-Land weiterhin gegen die Risiken Tod, Invalidität und Alter versichert, darf der obligatorische Teil Der überobligatorische Teil wird oft auch „Freizügigkeitsguthaben gemässe BVG“ genannt. Gemeint ist damit das Guthaben in der Pensionskasse (zweite Säule), welches nach dem gesetzlichen Minimum mindestens vorhanden sein muss. Viele Arbeitnehmer sind in der zweiten Säule jedoch besser versichert, als vom Gesetz mindestens vorgesehen. Sparguthaben, das den obligatorischen Teil übersteigt, fliesst in den überobligatorischen Teil. nicht ausbezahlt werden. Das Geld muss auf ein Freizügigkeitskonto (oder Depot) bei einer Bank oder in eine Versicherungspolice im Rahmen der gebundenen Vorsorge einbezahlt werden und kann frühestens fünf Jahre vor der ordentlichen Pensionierung bezogen werden. Ein Transfer in eine Vorsorgeeinrichtung in der EU ist ausgeschlossen. Wer im neuen Heimatland nicht mehr arbeitet, (z.B. Frühpensionierung mit 55 Jahren und Auswanderung) kann auch bei einer Auswanderung in die EU das gesamte Alterskapital beziehen.
Auswanderung zum (Früh-) Pensionierungszeitpunkt
Bei den meisten Pensionskassen Eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche juristische Person, die der Altersvorsorge und Risikoabsicherung dient. Eine Pensionskasse finanziert sich durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, sowie durch Anlageerträge. Zum Pensionierungszeitpunkt kann sich der Arbeitnehmer normalerweise entscheiden, ob er eine lebenslängliche Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung erhalten möchte. Die Pensionskasse ist die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems.
ist der frühestmögliche Pensionierungszeitpunkt 58 Jahre. Das heisst erst ab diesem Datum kann das Pensionskassenkapital oder eine Rente, so wie im Pensionskassenreglement Im Pensionskassenreglement sind die Bedingungen geregelt, die für Arbeitnehmer und die Pensionskasse gleichermassen gelten. Beitragspflicht, Umwandlungssätze für die Rente, Absicherung bei Risikofällen und vieles mehr wird im Pensionskassenreglement festgehalten. vorgesehen, bezogen werden. Ab diesem Zeitpunkt spielt es in Bezug auf die Pensionskasse keine Rolle, ob der Versicherte nach der Pensionierung Ausstieg aus dem Erwerbsleben. Das ordentliche Pensionierungsalter beträgt bei Frauen 64 Jahre, bei Männern 65 Jahre. Bei der Pensionierung ändert sich die Einkommens- und Vermögenssituation: Das Berufseinkommen (Lohn) wird durch die AHV- und Pensionskassenrente (oder Kapitalauszahlung) ersetzt und andere Vorsorgegelder (z.B. Säule 3a) müssen in das übrige Vermögen integriert werden. Eine Pensionierung vor- oder nach dem ordentlichen Pensionierungsalter ist in der Schweiz dank des flexiblen Rentenalters möglich. auswandert oder ob er in der Schweiz bleibt. Zu beachten gilt, dass durch das richtige Vorgehen beim Bezug von Pensionskassengeldern erheblich Steuern gespart werden können (Wahl der Freizügigkeitsstiftung, Staffelung, Bezugskanton etc.).
Auswanderung nach der Pensionierung
Bei einer Auswanderung nach der Pensionierung kann in Bezug auf das Pensionskassenkapital nichts mehr verändert werden. Haben Sie sich zum Pensionierungszeitpunkt für eine Rente entschieden, wird die Rente genau gleich weiter ausbezahlt. Bei einem (Teil-) Kapitalbezug steht das Geld, genau gleich wie beim Wohnsitz in der Schweiz, zur freien Verfügung. Wer also bereits pensioniert ist und mit einer Auswanderung liebäugelt, muss in Bezug auf die Pensionskasse keine Abklärungen treffen.

In vielen Fällen kommt es neben den gesetzlichen Rahmenbedingungen auch auf die Regelungen im Pensionskassenreglement an. Einige Pensionskassen behandeln eine Kündigung ab einem gewissen Alter wie eine Frühpensionierung. Wie viel Kapital dann bezogen werden kann, hängt vom Reglement der Pensionskasse ab. Auf jeden Fall ist es empfehlenswert, sich bei der jeweiligen Pensionskasse genausten zu informieren und allenfalls Rat von einer Fachperson einzuholen.

Damit eine Barauszahlung stattfinden kann, muss der Versicherte nachweisen, dass er die Schweiz verlässt und sich im Ausland niederlässt. Dazu muss man sich am neuen Wohnort anmelden bzw. in der Schweiz abmelden.
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