Ihr Renteneinkommen pro Jahr
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Info Zum Renteneinkommen gehört folgendes:
- Renten und Pensionen aller Art, auch solche aus dem Ausland
- Unterhaltsleistungen der geschiedenen Ehefrau bzw. des geschiedenen Ehemanns, ausgenommen jene für Kinder, Kinderrenten, auf welche die Kinder keinen eigenen Anspruch haben (z. B. Kinderrenten des BVG)
- Taggelder von Kranken- und Unfallversicherungen
- Stipendien und ähnliche Zuwendungen
- Mietwert der unentgeltlich zur Verfügung gestellten Wohnung
- regelmässige Zuwendungen Dritter
- Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge
- Arbeitslosenunterstützungen nach kantonalem Recht
- Erwerbseinkommen der Ehefrau oder des Ehemannes welches nicht der Beitragspflicht der schweizerischen Versicherung unterliegt.
Nicht zum Renteneinkommen gehören:
- Leistungen der IV
- Vermögenserträge
- gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienange hörigen,
- Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben (z. B. Waisenrenten des UVG).
Wer Ergänzungsleistungen erhält und nicht erwerbstätig ist, bezahlt nur den Mindestbeitrag (ab 2011 gültig).
Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens. Die Höhe der Beiträge wird unter Berücksichtigung der Veranlagung der kantonalen Steuerbehörden festgesetzt. Es ist nicht möglich, freiwillig höhere Beiträge zu zahlen. Bei Verheirateten bemessen sich die Beiträge für jeden Ehegatten, ungeachtet des Güterstands, auf der Hälfte des ehelichen Renteneinkommens.
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