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AHV-Beiträge bei einer FrühpensionierungGrundsätzlich sind alle die in der Schweiz wohnen oder einem Erwerb in der Schweiz nachgehen verpflichtet, bis zum ordentlichen Pensionierungsalter Männer werden mit Alter 65 und Frauen neu mit Alter 64 ordentlich pensioniert und erhalten ab diesem Zeitpunkt die ordentliche AHV-Altersrente.
Grundsätzlich können drei Formen der Beitragspflicht bei der AHV unterschieden werden:
Frühpensionierung – AHV-Beitragspflicht für Nichterwerbstätige Frührentner fallen unter die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige. Nichterwerbstätige müssen ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV entrichten. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Bei einer frühzeitigen Pensionierung wird die Höhe der Beiträge auf Grund des steuerbaren Vermögens und des 20fachen jährlichen Renteneinkommens berechnet. Die Höhe hängt vom Vermögen und dem mit dem Faktor 20 multiplizierten Renteneinkommen ab. Die Beiträge liegen je nach Ausgangslage zwischen 475 Franken (Mindestbeitrag, Stand: 2011) und 10'300 Franken pro Jahr (Maximalbeitrag, Stand: 2011). Als Basis dient die kantonale Steuerveranlagung. Als Renteneinkommen gelten Renten aller Art (seit 2011 auch AHV-Renten) sowie weitere Einkommensquellen wie beispielsweise regelmässige Zuwendungen Dritter oder Überbrückungsrenten der beruflichen Vorsorge. Nicht zum Renteneinkommen gehören Leistungen der IV, gesetzliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge von Familienangehörigen sowie Kinderrenten, sofern die Kinder einen eigenen Anspruch darauf haben. ![]() Berechnen Sie online, wie hoch die AHV-Beiträge bei einer Frühpensionierung in Ihrer Situation sind: AHV-Beiträge online berechnenReduktion der AHV-Beiträge durch einen Nebenerwerb Ein Nebenerwerb reduziert die zu bezahlenden Beiträge in gewissen Fällen, weil der Frührentner dann nicht als „Nichterwerbstätiger“ deklariert wird. In diesem Fall müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Der Versicherte muss während mindestens neun Monaten erwerbstätig sein und mindestens 50 Prozent der üblichen Arbeitszeit arbeiten. Zusätzlich müssen die Beiträge auf Grund der Erwerbstätigkeit (inkl. Arbeitgeberbeiträge) mehr als die Hälfte der Beträge ausmachen, welche dieser als Nicht-Erwerbstätiger bezahlen müsste. |
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